Wenn Ihnen gerade gekündigt worden ist, sind Sie ­ver­mutlich erst mal geschockt. Eigentlich brauchen Sie Zeit, um darüber nachzudenken, wie es nun weitergehen soll. Doch Sie sollten zurerst zum Arbeitsamt gehen.

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Job weg – was nun?

Auch wenn es schwer fällt: Verschieben Sie diese „Trauerarbeit“ auf später. Suchen Sie so schnell wie mög­lich das örtliche Arbeitsamt (neudeutsch: Arbeitsagentur) auf, um sich arbeitslos bzw. arbeitssuchend zu melden. Sie laufen sonst Gefahr, das Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit gesperrt zu bekommen. Es gibt bestimmte Fristen, in denen Sie sich arbeitslos melden müssen:

Wenn Sie die Fristen nicht einhalten, kann Ihnen das ­Ar­beits­losengeld für eine bestimmte Zeit gekürzt oder vollständig gestrichen werden (mehr auf Seite 15 ff.). Diese „Pflicht zur frühzeitigen Meldung“ ist keine bloße ­Schikane des Arbeitsamtes, sondern hat einen Grund: Solange Sie den alten Job noch haben, gelten Sie als ­„arbeitssuchend“, nicht als „arbeitslos“.

Ihre Chancen, neue Arbeit zu finden, sind jetzt am allerbesten – solange Sie noch nicht offiziell arbeitslos sind. Machen Sie sich das bewusst. Also: Keine Zeit vertrödeln. Nutzen Sie diese Möglichkeit für sich! Welches Arbeits­amt für Sie zuständig ist, können Sie einfach erfahren: ­Rufen Sie an. Die Nummern finden Sie in jedem Telefonbuch. Oder werfen Sie einen Blick auf http://www.arbeitsagentur.de, Klick auf „Ihre Agentur für Arbeit“.

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Wenn Sie wissen, dass Sie Ihren Job verlieren ­werden, oder es bereits passiert ist: Melden Sie sich ­sofort persönlich arbeitslos, sonst drohen Kür­zungen des Arbeitslosengeldes oder Sperrzeiten.

Übrigens: Die Umwandlung von „arbeitssuchend“ zu „arbeitslos“ macht das Arbeitsamt automatisch – darum brauchen Sie sich also nicht zu kümmern, die Bezeichnung wird automatisch geändert, sobald es soweit ist.

Wie ist das Arbeitsamt organisiert?

Auf jedem Arbeitsamt finden Sie im Eingangsbereich eine Informationsstelle – ob das nun eine offene Theke mit freund­lich lächelnden Damen oder ein Glaskasten mit einem griesgrämigen älteren Herrn ist – und hier wird man Ihnen sagen, wo genau Sie hin müssen. Leider sind die Arbeitsämter von Ort zu Ort unterschiedlich ­organisiert. In ­einigen ­Arbeitsämtern müssen Sie beispielsweise zu dem Sachbearbeiter, Berater oder Vermittler, der für den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens im Alphabet zuständig ist, in ­anderen Arbeitsämtern sind mehrere Sachbearbeiter, Leistungsberater und Arbeitsvermittler sowie in der Regel ein Arbeitsberater zu einem Team ­zusammengeschlossen.

Jedes Team ist für bestimmte Buch­staben oder ein bestimm­tes Gebiet (z.B. Stadtteile) innerhalb des Arbeitsamtbe­zirkes zuständig. Welches Team für Sie zuständig ist, hängt also davon ab, wie Sie heißen oder wo Sie wohnen, und dorthin wird man Sie vom Empfang aus direkt verweisen. Bei jedem Besuch im Arbeitsamt gehen Sie wieder zu diesem Team – ob nun zum Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler oder -berater. Einen Termin brauchen Sie übrigens in vielen ­Arbeitsämtern nur beim Arbeitsberater. Das bedeutet ­leider manchmal auch, dass Sie beim Vermittler oder Sachbearbeiter lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, je nachdem wie viele Leute gerade auch da sind. Planen Sie die Besuche also nicht zu knapp.

Wer macht was in der Arbeitsagentur?

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Welch Stelle ist in der Arbeitsagentur die Anlaufstelle Für wen? Wer ist Zuständig für…

Neue Kundencenter

In vielen Arbeitsämtern gibt es bereits die neuen Kundencenter, die nach und nach alle Agenturen kundenfreundlicher machen sollen. Doch nicht immer hat diese Umstrukturierung einwandfrei funktioniert und so manches wirkt noch recht chaotisch – von heute auf morgen kann man eben aus einer Behörde keine Serviceagentur machen! ­Haben Sie daher ein wenig Geduld mit Ihrem Arbeitsamt.

Vom Empfang aus werden Sie nicht einfach weitergeleitet, sondern tragen Ihr Anliegen hier zunächst vor – das können Sie sich vorstellen wie in einem Bürgerbüro im Rathaus, wo Sie ja auch ohne Termin hingehen und eventuell eine Num­mer ziehen müssen. Kleine Anliegen werden bereits am Empfang, umfangreichere Fragen in der Eingangszone ­ge­klärt – möglichst ganz ohne Wartezeiten. Ist jedoch ein Spezialist für die Vermittlung oder Geldleistung erforderlich, wird in der Eingangszone ein Termin für ein Beratungsgespräch vereinbart. Hier können Sie auch gleich „Vorar­beiten“ erledigen – z.B. Ihre Daten aufnehmen oder sich Formulare aushändigen lassen.

Was leistet das BIZ?

Im Berufsinformationszentrum (BIZ) können Sie sich an Computern selbst viele Fragen beantworten oder nach freien Stellen suchen. Außerdem finden Sie hier zahlreiche Broschüren des Arbeitsamtes zu verschiedenen Themen. Sie können das Arbeitsamt aber auch telefonisch über das ServiceCenter erreichen. Hier gehen sämtliche Anrufe ein. Die ­Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Angaben zu Adressänderungen oder Bankverbindungen telefonisch an, beantworten allgemeine Fragen oder lassen dem „Kunden“ Unterlagen für Beratungsgespräche zusenden. Außerdem können Termine für diese Gespräche vereinbart werden. In vielen Arbeitsämtern stehen auch Telefone zur Verfügung, mit denen Sie dann die Hotline anrufen können.

Weitere Informationen: Hotlinenummern im Telefonbuch oder auf der Website Ihrer Arbeitsagentur (über http://www.arbeitsagentur.de). Spezielle Hotlines zu bestimmten Themen, etwa Arbeitslosengeld II (ebenfalls im Internet).

Wenn Sie einen Job suchen, brauchen Sie einen Termin beim Arbeitsvermittler. Bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz hilft der Berufsberater. Nur für komplizierte Angelegenheiten, wenn Sie z.B. große Schwierigkeiten bei der Job­suche haben bzw. eine Weiterbildung oder ähnliche Leis­tun­gen beantragen wollen, müssen Sie einen Termin mit dem Arbeitsberater ausmachen. Dabei profitieren Sie als „Kunde“ besonders von der neuen Organisation: Sie müssen vielleicht bald nicht mehr stundenlang warten, die Vermittler und Berater müssen während des Gesprächs nicht mehr nebenher noch telefonische Anfragen beantworten, haben mehr Zeit für Sie und wirken dadurch vielleicht auch insgesamt entspannter – natürlich nur, wenn die Organisation reibungslos abläuft.

Was tun die Jobcenter?

Für alle Fragen und Anträge rund um das Arbeitslosengeld II sind die Job-Center zuständig. Ein Fallmanager ist dort Ihr persönlicher Ansprechpartner. Um die Job-Center zu schaffen, die sich zukünftig auch um die bisherigen Sozialhilfeempfänger kümmern, haben Kommunen und Kreise zusam­men mit den jeweiligen Arbeitsagenturen Arbeitsgemeinschaften gebildet. Über die genaue Umsetzung wird aber vielerorts noch verhandelt. Vielleicht finden Sie zukünftig Ihr Job-Center im Arbeitsamt, im Nachbarort müssten Sie ins Rathaus oder zum Sozialamt gehen. In Ihrer Arbeitsagentur kann man Ihnen weiterhelfen, mancherorts finden Sie die Ansprechpartner für die Arbeitsgemeinschaften auch über die Website.

Arbeitslos melden Sie sich in der Regel noch immer bei dem Sachbearbeiter, der Ihnen in der Eingangszone zugewiesen wurde. Es ist allerdings möglich, dass dieses Verfahren in Zukunft vereinfacht wird. Der Sachbearbeiter bewilligt Ihnen auch das Arbeitslosengeld – lassen Sie sich bei der Arbeitslosmeldung ein entsprechendes Antragsformular aushändigen.

In schwierigen Fällen können Sie übrigens auch einen Leistungsberater aufsuchen. Zuerst aber wollen wir klären, ob Sie überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wenn Sie sich arbeitslos gemeldet haben, ist die erste, aber nicht die einzige Voraussetzung erfüllt, um überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Die Bedingungen sind folgende:

Der Antrag auf Arbeitslosengeld

Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, sollten Sie sich beim ersten Besuch das Antragsformular mitgeben lassen. Auf diesem Vordruck vermerkt der Sachbearbeiter das Datum Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung. Zudem werden da­rauf weitere Angaben wie Dauer der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohns u.Ä. gemacht.

Für etwaige Sonderfälle (z.B. für Ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) erhalten Sie Zusatzblätter. Den Antrag füllen Sie besser in Ruhe zu Hause aus. Vermutlich haben Sie nicht alle Angaben im Kopf, die das Arbeitsamt benötigt. Nehmen Sie sich dafür die Zeit, die Sie brauchen. Es gibt keine Abgabefrist. Aber: Je schneller Sie den Antrag abgeben, desto schneller bekommen Sie Ihr Arbeitslosengeld (natürlich rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit). Bei der Abgabe bitte folgendes mitbringen:

Vorsicht: Sperrzeiten und Kürzungen

Wann greifen welche Sperrzeiten und Kündigungen? Ein Überblick.

Bei Kündigungen

Sie haben sich hoffentlich rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Falls nicht, gilt:

Achtung: Es kann passieren, dass das Arbeitslosengeld für eine Dauer von mindestens drei, meist aber für zwölf Wochen gar nicht gezahlt wird – je nach Art und Anzahl der „Verstöße“. Eine solche Sperrzeit wird nicht einfach an die Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld bekommen, angehängt, sondern sie verkürzt diese entsprechend. Dennoch, nur eine Sperrzeit ist, wenn Sie die eine oder andere Auflage des Arbeitsamtes nicht erfüllen können, durchaus zu verkraften. Allerdings sollten Sie auf jeden Fall dafür sorgen, dass sich Ihre Sperrzeiten nicht auf insgesamt 21 Wochen addieren; selbst wenn Sie in Ihren Augen nur ein paar Kleinigkeiten falsch machen. Das Arbeitsamt ist da leider nicht zimperlich: Wenn Sie 21 Wochen Sperrzeit erreicht haben, wird Ihr Arbeitslosengeld komplett gestrichen.

Während der Arbeitslosigkeit

Sperrzeiten und Kürzungen können auch später, während der Arbeitslosigkeit, gegen Sie verhängt werden. Eine Regel hat sich besonders verschärft: Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, auf der faulen Haut zu liegen. Mindestens 15 Stunden pro Woche sollen Sie sich um einen neuen Job bemühen und dem Arbeitsamt für sei­ne Bemühungen, Ihnen bei der Jobsuche zu helfen, zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch, dass Sie alle drei Monate ohne besondere Aufforderung zu Ihrem Arbeitsvermittler gehen. Nutzen Sie diese Termine, um gemein­sam eine (neue) Taktik für die Jobsuche zu finden.

Ihre eigenen Bemühungen sollten Sie beweisen können, denn es folgen Sperrzeiten, wenn Sie nicht genug für die Jobsuche tun. Nachweisen können Sie das meist mündlich. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie etwas Schrift­liches vorlegen können. Daher der Rat: Führen Sie eine Art Tagebuch, in dem Sie alle Ihre Aktivitäten rund um die Jobsuche festhalten. Ein solches Tagebuch hat mehrere Vorteile: Sie können es als Beweis bei Ihrem Arbeitsvermittler vorlegen und, eigentlich noch wich­tiger: Es hilft Ihnen bei der Planung und Durchführung Ihrer Jobsuche und erhöht Ihre Erfolgschancen.

Führen Sie ein „Tagebuch“

Ein Tagebuch ist für die Organisation Ihrer Job­suche enorm hilfreich – gerade wenn Sie leicht den Überblick verlieren.

Sie sollten unter der Adresse, die Sie beim Arbeitsamt angeben, an jedem Werktag erreichbar sein. Das heißt zwar nicht, dass Sie den ganzen Tag zu Hause rumhocken müssen – einkaufen gehen ist „erlaubt“. Wenn Sie ein Handy haben, geben Sie die Nummer an. Ansonsten hilft auch ein Anrufbeantworter. Im Bedarfsfall können Sie dann zurückrufen, einen Termin ausmachen oder direkt zum Arbeitsamt gehen. Schwierig ist es zu verreisen: Maximal drei Wochen pro Jahr dürfen Sie wegfahren. Ein solcher „Urlaub“ muss aber genehmigt werden. Dabei ist eine gute Begründung sehr wichtig: Bei einem Krankheitsfall in der Familie stehen die Chancen gut, bei einem Vergnügungstrip nach Mallorca eher schlecht. In den ersten drei Monaten Ihrer Arbeitslosigkeit schaut Ihr Arbeitsvermittler übrigens ganz genau hin. Wenn Sie wegfahren, ohne Bescheid zu sagen, und erwischt werden, wird Ihr Arbeitslosengeld komplett gestrichen – und zwar vom ersten Urlaubstag an. Auch wenn Sie umziehen gilt: Das Arbeitsamt umgehend benachrichtigen.

Sie merken, Sie müssen vieles nachweisen. Um den Über­blick nicht zu verlieren, sollten Sie sich schriftliche No­tizen machen. Das hilft nicht nur, beim Arbeitsamt „Beweise“ vorzulegen und Sperrzeiten zu vermeiden. Sie können so auch gleichzeitig Ihre Jobsuche organisieren. Auch dabei gilt: Mit Übersicht sind die Chancen weitaus besser, als wenn Sie unorganisiert sind und Termine verschlafen! Als praktisch erweist sich etwa ein Schulheft in DIN-A4-Format, in dem Sie eine Tabelle anlegen, in die Sie stichpunktartig alle wichtigen Daten, Namen und Termine eintragen. Wenn Sie sich mit dem PC auskennen, können Sie sich natürlich eine eigene Tabelle anlegen.

Welche Pflichten müssen Sie erfüllen?

Zu den Dingen, die das Arbeitsamt von Ihnen wollen könnte, gehört etwa eine ärztliche bzw. psychologische Untersuchung. Auch wenn Sie das überflüssig finden und keine Lust haben hinzugehen: Tun Sie es trotzdem. Wenn Sie sich weigern, vermitteln Sie dem Arbeitsamt den Eindruck, dass Sie nicht „willig“ sind, alles zu tun, um wieder einen Job zu finden. Wer sich verweigert, wird mit einer Sperrzeit bestraft.

Möglicherweise möchte das Arbeitsamt aber auch, dass Sie an Trainings-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Auch hier gilt: Wenn Sie nicht hingehen, zeigen Sie deutlich Ihre nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft. Natürlich mag es Wei­ter­bildungen geben, die Ihnen völlig sinnlos erscheinen, doch wenn Sie schon verpflichtet werden, können Sie das ja auch positiv sehen: Nutzen Sie die Chance, etwas Neues zu lernen. Wenn Sie allerdings einen wichtigen Grund angeben können, dürfen Sie auch ablehnen, ohne Sperrzeiten befürchten zu müssen. Das Arbeitsamt akzeptiert jedoch nur wenige Argumente – welche, wollen wir kurz erörtern.

Sie müssen tatsächlich bereit sein, jede Ihrer Arbeitsfä­hig­keit entsprechende „zumutbare Beschäftigung“ an­zu­neh­men. Das bedeutet für Bezieher von Arbeitslosengeld (für das Arbeitslosengeld II gelten andere Regelungen): Die angebotene Arbeit muss weder Ihrer Ausbildung noch Ihren bisherigen Arbeitsbedingungen entsprechen. Spätestens ab dem vierten Monat der Arbeits­losigkeit ist auch ein Umzug grundsätzlich „zumutbar“; davor nur, wenn nicht zu erwarten ist, dass Sie eine Stelle innerhalb des „zumutbaren Pendelbereichs“ finden. Wenn Sie zum neuen Arbeitsplatz bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden mehr als zwei Stunden und bei über sechs Stunden Arbeitszeit zweieinhalb Stunden fahren müssen, liegt Ihre Arbeitsstelle außerhalb des Zumutbaren – und Sie können ablehnen (Ausnahme: In Ihrer Region sind so lange Fahrzeiten üblich).

Das „Tagebuch“

Legen Sie ein (gelochtes) DIN-A4-Heft als Tagebuch an. Legen Sie außerdem einen DIN-A4-Ordner an, den Sie in mindestens sechs Bereiche abteilen (z.B. Checklisten und Notizen zum Tagebuch, Quittungen, Bewerbungen, Schriftverkehr mit Firmen bzw. Weiterbildungseinrichtungen usw., Schriftverkehr mit dem Arbeitsamt, Informationsmaterial). Heften Sie alle Listen, Quittungen und so weiter ordentlich und nach Datum sortiert ab und nummerieren Sie sie. Bewahren Sie Tagebuch und Ordner immer gemeinsam auf, am besten heften Sie das Tagebuch mit ein. Tragen Sie alle kürzeren Infos in die Tabelle ein.

Arbeitsamt:

Daten Termin: ________________________________

Gesprächspartner: ______________________

Art des Gesprächs Vermittlung, Beratung usw.

Eigenbemühungen Notizen machen, um ggf. belegen zu können, was man selbst unternommen hat, z.B. gesammelte Informationen zu Stellenangeboten, Berufsbildern o.Ä.

Gesprächsablauf Welche Informationen/Angebote habe ich erhalten?

Vorschläge zur Jobsuche

Firmenadressen zur Bewerbung

Berufsberatung

Beratung zur Weiterbildung

Weiterbildungsangebot

Beratung zur Existenzgründung

Nachbereitung Eigenbemühungen notieren

Jobsuche

Bewerbung Kontakt über: (Stellenanzeige – wo? Arbeitsamt usw.)

Datum: __________ (Anschreiben beilegen )

Ausgaben: ________ EUR (Belege beilegen)

Firma Name:

Adresse:

Telefonnummer:

Ansprechpartner:

Job Art der Arbeit:

Berufsbezeichnung:

Tätigkeitsbeschreibung:

Wochenstunden:

Vertragsdauer:

Vorstellungsgespräch Einladung: Ja/Nein?

(Einladungsschreiben beilegen)

Datum:

Fahrtkosten: _______ EUR (Belege beilegen)

Ablehnung Grund der Ablehnung: _________________

(Ablehnungsschreiben beilegen)

Wann können Sie eine angebotene Stelle ablehnen?

Sie können eine Stelle auch ablehnen, wenn das Nettogehalt deutlich niedriger (in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit bis zu 20%, ab dem zweiten Quartal bis zu 30%) ist als das durchschnittliche Bruttogehalt, das die Berechnungsgrundlage für Ihr Arbeitslosengeld bietet, bzw. wenn das Gehalt (ab dem siebten Monat) unter dem Arbeitslosengeld liegt, oder wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, ­tarif­li­che oder in Be­triebs­vereinbarungen festgelegte Bestimmun­gen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

Ein gutes Argument, einen Job abzulehnen, kann Ihre Fa­milie sein, z.B. wenn Sie sich um jemanden (Kinder oder ­ältere Menschen) kümmern müssen. Aber Achtung: Wenn Sie deswegen keine oder weniger Zeit für eine ­Arbeit haben, stehen Sie dem Arbeitsamt ja nicht als Arbeitssuchender zur Verfügung oder zumindest nicht die ganze Zeit über – und schon kann es sein, dass man Ihnen das Arbeitslosengeld kürzt oder streicht. Im Einzelfall liegt das sicher auch bei Ihrem Sachbearbeiter oder Leistungsberater, aber dennoch sollten Sie vorsichtig sein, was Sie als Begründung ­angeben. Wenn Sie aus begründeten gesundheitlichen Grün­den eine Stelle ablehnen, müssen Sie hingegen keine Sperr­zeiten befürchten.

Schließlich geht es bei der Zumutbarkeit ja auch um Ihre Arbeitsfähigkeit, und das ist ganz wörtlich zu verstehen: Wenn Sie körperlich nicht in der Lage sind, einen Job auszuüben, ist er für Sie nicht zumutbar – und Sie können ablehnen. Allerdings müssen Sie die körperliche Beeinträchtigung durch ein ärztliches Attest nachweisen. Wenn Sie belegen, dass Sie wegen einer starken Schä­digung der Wirbelsäule keine schwere körperliche ­Arbeit verrichten können, wird das Arbeitsamt das akzeptieren. Falls Ihnen allerdings ein Job als Fensterputzer ange­bo­ten wird, sollten Sie bei einer Ablehnung mit der (falschen) Begründung: „Ich habe Höhenangst“ vorsichtig sein. Das Arbeitsamt hat eige­ne Ärzte und Psychologen und schickt Sie wahrscheinlich zu einer Untersuchung, um Ihre Aussage zu überprüfen.

Beachten Sie, aus welchen Gründen Sie eine ­„zumutbare“ Arbeit ablehnen können. Für ­gesund­heitliche Gründe brauchen Sie ein ­ärztliches Attest.

Wie lange bekommen Sie wie viel ­Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld wird monatlich ausbezahlt. Berechnungsgrundlage ist zumeist das durchschnittliche Brutto­gehalt in Ihrem vergangenen Arbeitsjahr („Abrechnungszeit­räume mit Versicherungspflicht, die ganz oder teilweise in den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen“). Wenn Sie aber in dieser Zeit verschiedene Jobs hatten, von denen keiner 39 Wochen (Mindestzeitraum) dauerte, legt das Arbeitsamt seinen Berechnungen den Tarif des Berufes zu Grunde, in den man Sie vermitteln will.

Beispiel

Sie haben 9 Monate (39 Wochen) lang versicherungspflichtig gearbeitet und dabei 1500 _ brutto monatlich verdient. In den restlichen 3 Monaten des Jahres waren Sie krank, bekamen aber Krankengeld, das aus dem monatlichen Gehalt errechnet wurde. Das Arbeitsamt geht also nun von einer Gesamtsumme von 18.000 _ für das ganze Jahr aus, das dann durch 52 (Wochen) geteilt wird – heraus kommt dabei ein Bemessungsentgelt von etwa 346,15 _ pro Woche. Aus dieser Summe errechnet das Arbeitsamt dann ein „pauschalisiertes Nettogehalt“, indem es

die Lohnsteuer Ihrer Steuerklasse (ohne Freibeträge), den durchschnittlichen Sozialversicherungsbeitrag und die Kirchensteuer abzieht. Von diesem Nettogehalt erhalten Sie schließlich 60 Prozent als Arbeitslosengeld, mit mindestens einem Kind bekommen Sie 67 Prozent.

Wie lange man Arbeitslosengeld erhält, die so genannte Anspruchsdauer, hängt vom eigenen Alter ab und davon, wie lange man in den letzten sieben Jahren in die Sozialversicherung eingezahlt hat. Wer wie lange Arbeitslosengeld bekommen kann, verdeutlicht die nebenstehende Tabelle. Ab Feb­ruar 2006 wird für alle Arbeitslosen unter 55 Jahren das ­Arbeitslosengeld nur noch maximal 12 Monate lang aus­bezahlt, wer über 55 ist, bekommt es dann nur noch ­maxi­mal 18 Monate lang. Über das Arbeitsamt sind Sie auch kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.

Nebenjob erlaubt!

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld dürfen Sie auch arbeiten – selbstständig oder als Angestellter. Diese Nebenbeschäftigung müssen Sie sofort melden, sie darf 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Wenn diese Grenze nicht eingehalten wird, besteht wegen fehlender Arbeits­losigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Ein Nebenjob lohnt sich: 20 Prozent vom Arbeitslosengeld, min­destens aber 165 _ pro Monat, werden nicht angerechnet; alles, was darüber liegt, verringert das Arbeitslosengeld entsprechend. Nutzen Sie diese Möglichkeit, hinzuzuverdienen und gleichzeitig aktiv zu bleiben – Sie kommen dann auch nicht ganz aus dem Berufsleben raus und fühlen sich vermutlich besser, wenn Sie wenigstens „irgendetwas“ tun.

Arbeitslosengeld II

Seit Januar 2005 werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe nicht mehr getrennt, sondern als Arbeitslosengeld II von den Job-Centern ausgezahlt und vom Bund finanziert. Diese Grundsicherung beantragen Sie bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner, dem Fallmanager.

Dazu müssen Sie hilfebedürftig, zwischen 15 und 65 Jahre alt und natürlich erwerbsfähig sein, also eine gültige Arbeitserlaubnis haben und mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können (Hinderungsgründe: Krankheit oder Behinderung).

Was wird bezahlt?

Das Arbeitslosengeld II ist ein fester Betrag: Jeden Monatsanfang gibt es 345 € (West) bzw. 331 € (Ost). Bei Krankheit wird sechs Wochen lang weiter gezahlt. Wenn Sie mit nicht-erwerbsfähigen Personen (z.B. minderjährige Kinder, Partner, Eltern usw.) zusammenleben oder minderjährige Kinder mit eigener Wohnung, aber ohne Einkommen haben, bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn Sie nicht arbeiten können, bekommen Sie Sozialgeld: 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II (Kinder unter 14 Jahre 60 Prozent). Der Staat übernimmt darüber hinaus die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Zusatzleistungen

Geldleistungen, die Sie auch beantragen können, die aber insgesamt Ihr Arbeitslosengeld II nicht übersteigen dürfen:

Wenn Sie Kinder haben

Bereits in der Schwangerschaft können Sie ab der 13. Woche einen Zuschlag von 17 Prozent zum Sozial- oder Arbeitslosengeld II erhalten. In jedem Fall bekommen Sie Kindergeld, bis zum dritten Kind 154 € im Monat pro Kind, für das vierte und jedes weitere Kind 179 €. Beim Sozial- oder Arbeitslosengeld II wird das Kindergeld nicht als Ihr Einkommen berücksichtigt, sondern als das Ihres Kindes. Falls Sie zwar für sich genug Geld haben (z.B. durch Ihren Job), aber es für Ihr minderjähriges Kind nicht reicht, können Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag von 140 €/Monat bekommen, aber nur drei Jahre lang (nicht aber, wenn Sie Sozial- oder Arbeitslosengeld II bekommen!).

Für die Schulausbildung können Sie auch BAföG beantragen (Infos: http://www.das-neue-bafoeg.de). Wenn Ihr Kind kein BAföG erhält, weil es noch zu Hause wohnt, kann es bis zum 14. Geburtstag Sozialgeld zu den oben genannten Sätzen beantragen. Auch wenn Ihr Kind zur Schule geht, gilt es ab 14 Jahren als erwerbsfähig, sofern es nicht krank oder behindert ist. Daher muss es dann Arbeitslosengeld II beantragen. Im Rahmen solcher Leistungen können auch Klassenfahrten übernommen werden. Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, gibt es einen Zuschlag von 36 % bei einem Kind unter sieben Jahre, ab zwei Kindern wird der Zuschlag bis 16 Jahre weitergezahlt. Sie bekommen allerdings keinen Sonderzuschlag, wenn Ihr Kind behindert ist!

Arbeitslosengeld vs. Arbeitslosengeld II

ArbeitslosengeldArbeitslosengeld II
Wer?Arbeitslose, die An-

spruchsvoraus-

setzungen erfüllen

hilfebedürftige Er-

werbsfähige zwischen

15 und 65 Jahren

Höhe60 % (bzw. 67%) des

pauschal. Nettogehalts

Regelleistung zw. 345 €

u. 331 € + Zuschläge

Dauernach Alter 6–32 Monateunbegrenzt
erlaubtes

Einkommen

20 % vom Alg, mind.

165 € pro Monat frei

Je nach Höhe werden

15–30 % abgezogen.

Vermögenohne BedeutungMinderung des Alg II

durch Vermögen, aber

div. Freibeträge

Wohnungohne BedeutungAngemessene
Gründe für

Sperrzeiten

und

Kürzungen

verspätete Meldung,

eigene Kündigung oder

Mitwirkung daran, feh-

lendes Eigenbemühen

(z.B. Ablehnen von

zumutbaren Jobs)

Wohnung!

fehlende Mitwirkung

bei Eingliederungs-

vereinbarung, z.B.

durch Ablehnen von

zumutbaren Jobs

oder sonstige Pflicht-

verletzungen

Höhe der

Kürzungen

Streichung je nach Ver-

stoß für 3–12 Wochen,

bis max. 21 Wochen

30 % beim ersten Ver-

stoß, bei jedem weite-

ren Verstoß nochmals

30 %

Zumutbare

Jobs

unqualifizierte Jobs,

wenn das Gehalt nicht

deutlich unter Alg liegt,

wenn sie nicht gegen

Gesetze verstoßen und

im Tagespendelbereich

liegen; ab 4. Monat der

Arbeitslosigkeit ist

Umzug zumutbar!

Grundsätzlich alles

zumutbar, auch

Dumpinglohn.

Ausnahme: Pflege v.

Angehörigen, Ge-

setzesverstoß, Job

verhindert spätere

Wiederaufnahme des

Berufs, seelische/

körperliche oder

andere wichtige

Gründe.

Verdienst und Vermögen

Da der Staat Sie wieder in Lohn und Brot bringen will, dürfen Sie neben dem Arbeitslosengeld II auch verdienen. Vom Bruttolohn werden zunächst abgezogen: Kosten für die Sozialversicherung sowie diverse Versicherungen (z.B. Riester-Rente, private Kranken-, Kfz-, Haftpflicht-, Hausrats- und Unfallversicherung), für Arbeitsmaterial und Kleidung, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder einen zweiten Haushalt. Vom übrigen Nettobetrag werden dann noch abgezogen:

Je mehr Sie verdienen, desto mehr wird Ihnen also auch abgezogen. Aber: Wenn Sie arbeiten, bleiben Sie aktiv, fühlen sich besser und Ihre Chance ist größer, wieder einen richtigen Job zu finden. Einnahmen oder Vermögen zu verschweigen, bringt übrigens nichts. Wenn man das entdeckt, kann Ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Und: Zum Einkommen zählen leider auch Unterhalt, nicht-staatliche Renten, Miet- und Zinseinnahmen (ohne Steuerfreibeträge, aber nach Abzug der Kosten, die Ihnen dadurch entstehen).

Zum Vermögen zählen nicht nur Bargeld und alle Geldan­lagen, sondern alles, was Sie im In- und Ausland besitzen und dessen Wert dann in die Rechnung einbezogen wird. Aber keine Angst, so schlimm ist es nicht – folgendes dürfen Sie von Ihrem gesamten Besitz behalten:

Alles, was diese Freibeträge übersteigt, müssen Sie leider aufbrauchen, bevor Sie Arbeitslosengeld II bekommen.

Einstiegsgeld, Ein-Euro-Jobs und sonstige Pflichten

Beim Arbeitslosengeld II geht es aber längst nicht nur um Geldleistungen, Vermögensanrechnungen usw.: Die Aufgabe des Fallmanagers besteht in erster Linie darin, Ihnen einen Job zu verschaffen. Dazu schließen Sie und er eine Eingliederungsvereinbarung (Dauer: 6 Monate), die Sie zusammen erarbeiten und unterzeichnen. Er verpflichtet sich, Ihnen Jobs anzubieten, die Ihren Bedürfnissen und den ­Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen. Sie verpflichten sich, an der Jobsuche mitzuwirken. Konkret heißt das: Wenn Sie Glück haben, erhalten Sie einen Bildungsgutschein und können an einer Weiterbildung teilnehmen oder Sie bekommen Einstiegsgeld, um die Anfangszeit in einem neuen Job oder bei einer Existenzgründung zu überbrücken. Aber Achtung: Das liegt nur im Ermessen des Fallmanagers, Sie haben keine Rechtsansprüche (mehr dazu im Kapitel „Ausbildung, Weiterbildung und Training“).

Die Vereinbarung schließt jedoch auch Pflichten ein: Ihr Fallmanager erwartet, dass Sie sich regelmäßig und besonders bei Aufforderung bei ihm melden, dass Sie sich ausreichend um eine neue Stelle bemühen und dieses auch belegen (Sie führen ja ein „Tagebuch“!) und dass Sie jede zumutbare Arbeit annehmen. Das bedeutet, dass Sie sich auch mit ungünstigen Arbeitsbedingungen, einer großen Entfernung zum Arbeitsplatz, einem Job, der nicht Ihrer Qualifikation entspricht, oder einer Bezahlung deutlich unter Tarif abfinden müssen. Dazu gehören auch die so genannten Zusatz- oder Ein-Euro-Jobs, vom Gesetzgeber als Arbeits­gelegenheiten bezeichnet.

Diese müssen im öffentlichen Interesse liegen und dürfen keine regulären Stellen verdrängen. Ob durch entsprechende Kontrollen letztlich Missbrauch vorgebeugt werden kann, wird die Zukunft zeigen. Vorgesehen sind solche Jobs besonders für diejenigen, die kaum Chancen auf eine „richtige“ Stelle haben. Wie viel Sie von Ihrem Verdienst behalten dürfen, können Sie oben nachlesen. Auf jeden Fall müssen Sie den Job annehmen, wenn er Ihnen angeboten wird. Daher sollten Sie das Positive sehen und solche Jobs nicht als Ausbeuterei betrachten, sondern als Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II etwas zu verdienen und dabei etwas Nützliches zu tun. Eine Ablehnung wird nämlich nur dann akzeptiert, wenn Sie wichtige Gründe haben:

Nicht vergessen: Was muss ich tun, wenn ich ­arbeitslos bin?


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