Dass junge Unternehmen ihr Geld zunächst zusammenhalten müssen, liegt auf der Hand – Stichwort  Steuer-Ersparnis. Welche Punkte sollten Sie beachten, um dem Finanzamt möglichst frühzeitig unnötige Beiträge abzutrotzen?

5 Steuertipps für die Existenzgründung: Wie Start-ups & junge Unternehmen Geld sparen

5 Tipps wie Start-ups und junge Unternehmen Geld und Steuern sparen

Wer ein Unternehmen gründet, braucht vor allem drei Dinge: Einen durchdachten Businessplan, ausreichendes Startkapital und viel Disziplin. Junge Geschäftsführer müssen unterschiedlichste Aspekte beachten und es empfiehlt sich, bei den meisten immer direkt die möglichen Ansprüche des Staates im Hinterkopf zu haben. Denn es gibt schon im Vorfeld der Gründung einige Wege für Start-ups, die Kosten zu senken und gerade im Bereich der Steuern können sich elementare Überlegungen auszahlen. Wer von Anfang an die Rechtslage in punkto Steuern mit im Blick hat, kommt einerseits später nicht in ungeahnte Bedrängnis und kann zum anderen direkt gutes Geld sparen. Es bleibt dem Start-up mehr Kapital zur Verfügung, was wiederum das Gesamtgeschäft zusätzlich stabilisiert.

Zwar beenden einer Studie der staatlichen Förderbank KfW zufolge die meisten Gründerinnen und Gründer ihr Geschäft aus persönlichen Motiven, doch immerhin ein Viertel tut es aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit. Diese dürfte nicht zuletzt vielfach einem ungeschickten Umgang mit Steuerfragen geschuldet sein. Schließlich sehen die Jungunternehmer laut Umfrage der KfW-Studie die steuerliche Belastung als eine der schwierigsten Rahmenbedingungen an. Experten raten deshalb dazu, von Beginn an eine professionelle Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Unabhängig davon können Sie jedoch schon selbst einige Punkte beachten, mit denen zumindest in steuerlicher Hinsicht der finanzielle Erfolg Ihres Start-ups nicht gefährdet wird:

1. Rechtsform richtig wählen

Die Bücher zum Thema (Werbung)

Tipp: Sie können diesen Text auch als PDF oder einen eKurs zum Thema herunterladen. Im Shop finden Sie zudem spannende Inspirationen, um Ihren Erfolg zu erleben, dazu Angebote & News im Newsletter! (Werbung)

Bereits bei der Wahl der Rechtsform des neuen Unternehmens spielt die zu erwartende Steuerbelastung eine zentrale Rolle. So bestehen große Unterschiede zwischen Einzel- und Personenunternehmen auf der einen und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite. Einzelunternehmen wie der Eingetragene Kaufmann (EK) oder Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG, OHG, KG oder GbR sind steuerlich leichter zu handhaben. Der jeweilige Unternehmer oder Gesellschafter trägt als Person an sich die Steuerlast. Seine Einkünfte aus dem Unternehmen und sonstigen Veranlagungen unterliegen der Einkommensteuer und bei gewerblicher Tätigkeit der Gewerbesteuer. Dabei können Freibeträge von 8.354 Euro bzw. 24.500 Euro ausgeschöpft werden. Zudem lässt sich die Gewerbesteuer teilweise sogar auf die Einkommensteuer anrechnen.

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG fällt die Gewerbesteuer hingegen auf jeden Fall an. Hinzu kommt die Körperschaftsteuer, da bei Kapitalgesellschaften eben nicht mehr die Inhaber als natürliche Personen besteuert werden, sondern das Unternehmen als sogenannte „nicht natürliche“ bzw. „juristische Person“. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des Ertrags. Die Gewerbesteuer reicht durchschnittlich, je nach Hebesatz der zuständigen Kommune, ebenfalls oft an diesen Satz heran.

Sie sollten aus Ihrer neuen Firma also nach Möglichkeit eine Personengesellschaft machen, um schon einmal die grundlegende unternehmerische Besteuerung so gering wie möglich zu halten. Wollen oder müssen Sie dennoch aus bestimmten Gründen eine Kapitalgesellschaft ins Leben rufen, können Sie zumindest darauf achten, als Standort eine Gemeinde mit möglichst geringer Gewerbesteuer zu wählen. Eine Übersicht nach Bundesländern bietet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der in einer jährlichen Umfrage 700 Städte und Gemeinden auswertet. Im Übrigen ist der Solidaritätszuschlag für Unternehmen nicht mit der seit Anfang 2021 geltenden Reform weggefallen. Hier müssen Sie weiterhin 5,5 Prozent auf Einkommens- und Körperschaftssteuer einplanen.

2. Einen Exit gleich mitdenken

Dass Ihr junges Unternehmen einmal Insolvenz anmelden muss, möge Ihnen dank der richtigen Finanzplanung hoffentlich erspart bleiben. Dennoch kann es sein, dass Sie sich früher oder später wieder von ihrem „Kind“ trennen wollen, etwa weil es unprofitabel ist oder Sie schlicht keinen Spaß mehr daran haben. Bedenken Sie in diesem Fall aber, dass der aus dem Verkauf der Firma oder Ihrer Anteile entstehende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist. Das kann gerade bei Kapitalgesellschaften teuer werden, da der Steuersatz hier mindestens 25 Prozent beträgt und in manchen Fällen sogar auf über 40 Prozent steigt.

Bereits bei der Gründung ist es deshalb ratsam, über eine günstigere Exit-Strategie nachzudenken. Steuerberater empfehlen hier gerne die Gründung einer Holding, in der das Kapital am eigenen Unternehmen verwaltet wird. Der Grund: Verkaufen Sie Ihre Firma über eine solche Holding, ist der Veräußerungsgewinn nahezu steuerfrei. Als haftungsbeschränkte UG gegründet, ist die Einrichtung einer Holding auch mit einem geringen Startkapital möglich und wird zu einer Nebeninvestition, die sich später buchstäblich auszahlen kann. Wer die Holding erst nach der Gründung des eigentlichen Unternehmens ins Leben ruft, kommt erst nach sieben Jahren wieder in den Genuss aller Steuervorteile. Diese betreffen übrigens auch etwaige Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft, die normalerweise ebenfalls versteuert werden müssen.

3. Staatliche Förderung bei Wagniskapital und Investitionen ausschöpfen

Rabatte für Ihren Erfolg (Werbung)!

Sind Sie über Ihre Holding nicht nur in ihr eigenes Unternehmen investiert, sondern unterstützen als Business Angel auch andere Firmen mit Wagniskapital, kommt der Staat ins Spiel. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt Ihnen dann einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der Investitionssumme. Beim Verkauf Ihrer Anteile sorgt das BAFA für einen Exit-Zuschuss in Höhe von 25 Prozent des Gewinns über eine Steuererstattung. Natürlich kann auf diese Weise auch Ihr eigenes Start-up von anderen Investoren gefördert werden, wenn es gewisse Kriterien erfüllt, die das BAFA auf seiner Homepage erläutert.

Darüber hinaus begünstigt das Einkommensteuergesetz kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Investitionsförderung. So können künftige Unternehmer über einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 Prozent der Investitionskosten bereits vor der Gründung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Das minimiert die Einkommensteuer. Anrechenbarer Höchstbetrag sind 200.000 Euro. Zusätzlich können sich KMU auch bei Ihrer Aufstellung der digitalen Infrastruktur von staatlichen Förderprogrammen Unterstützung holen und damit steuerliche Vorteile generieren.

4. Vorsicht bei Umsatzsteuer und Vorauszahlungen!

Da Sie mit ihrer Firma wahrscheinlich die Grenze von 22.000 Euro Vorjahresumsatz bzw. 50.000 Euro im laufenden Jahr übersteigen werden, können Sie nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Folglich müssen Sie Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen erheben. Eine stete Überprüfung aller Rechnungen auf die korrekte Ausweisung ist dabei wichtig. Es sollte die Umsatzsteuer aber nicht nur auf Ihren selbst ausgestellten Firmenrechnungen klar aufgeführt sein. Auch Rechnungen, die Sie von anderen Firmen bekommen, müssen hier klar strukturiert sein. Stellt das Finanzamt nach dem Einreichen der Belege nämlich Mängel bei den aufgeführten Angaben fest, kann es den Vorsteuerabzug verwehren. Diesen zu verschenken, wäre gerade für ein Start-up besonders ärgerlich, denn: Gründer können die Umsatzsteuer, die sie bereits vor Unternehmensstart durch ihre Gründungsvorbereitung gezahlt haben, im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung als Vorsteuer erstattet bekommen. Zu den anrechenbaren Vorbereitungshandlungen zählt etwa der Wareneinkauf, der zur Geschäftseröffnung nötig war.

Generell besagt die Regelung, dass Unternehmer die auf sogenannte Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug vom Finanzamt zurückfordern dürfen. Solche Leistungen können Lieferungen umfassen oder Dienste, die von anderen Unternehmern für das eigene ausgeführt wurden. Abgesehen vom Vorsteuerabzug sollten Gründer auch bei der Steuervorauszahlung auf Genauigkeit setzen. Wenn rund zwei Jahre nach Unternehmensstart der erste Steuerbescheid erfolgt, könnten unerwartet hohe Nachzahlungen auf Sie zukommen, die schnell in finanzielle Bedrängnis führen. Grund dafür sind dann zu niedrig veranschlagte Steuervorauszahlungen, die Ihr Unternehmen quartalsweise an das Finanzamt abführen muss. Eine freiwillige Erhöhung der Vorauszahlungssumme im Jahresverlauf bewahrt Sie gegebenenfalls vor erdrückenden Nachzahlungen. Wenn Sie diesen temporären Aufschlag in Kauf nehmen, können Sie im Nachhinein sogar auf Erstattungen vom Finanzamt hoffen.

5. Vielfältigkeit der Abschreibungen nutzen

Im laufenden Betrieb entstehen besonders bei einem Start-up viele Kosten, die sich steuerlich abschreiben lassen. Über die vielfältigen Möglichkeiten zum Absetzen von der Steuer sollten Sie sich gut informieren, denn an so manchen Aspekt denkt man nicht sofort. Im Sinne der absetzbaren Betriebsausgaben kann sich zum Beispiel ein Hang zum Mieten anstelle des Kaufens für junge Unternehmen lohnen. Wenn etwa die Geschäftsräume zunächst nur angemietet und nicht direkt für hohe Summen gekauft werden, die die Liquidität des Start-ups nur gefährden, lässt sich die Miete voll anrechnen. Dies gilt auch für Arbeitsgeräte wie höherwertige PCs, die bei einmaligem Kauf über Jahre hinweg abgeschrieben werden müssten.

Solange eine Investition nicht mehr als 800 Euro kostet und zu den „abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern“ zählt, kann sie aber bereits im laufenden Steuerjahr geltend gemacht werden. Dies betrifft typischerweise Büroausstattung wie Möbel oder Kaffeemaschinen. Bei nicht abnutzbaren Gütern ‒ etwa Software ‒ ist entscheidend, wie die Firma an sie herangekommen ist. So gibt es beim Absetzen der Homepage-Kosten steuerliche Unterschiede zwischen einem Kauf von externen Dienstleistern oder dem Erstellen der Website durch eigene Mitarbeiter. Ein Outsourcing von Prozessen im Unternehmen kann für Ihr Start-up nicht nur wertvolle Zeit einsparen, sondern auch Geld ‒ vor allem, wenn Sie Ihren Steuerberater permanent ins Rechnungswesen einbinden. Und wenn Sie mit dessen Leistung besonders zufrieden sind und ihm zum Dank eine kleine Aufmerksamkeit machen möchten, lässt sich auch diese absetzen. Geschenke an Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner sind bis 35 Euro pro Person und Jahr abschreibungsfähig.


Top Bücher zum Thema

Text als PDF lesen

Diesen Text als PDF erwerben (nur zur eigenen Nutzung ohne Weitergabe gemäß AGB): Bitte schicken Sie uns nach dem Kauf eine eMail mit gewünschten Titel an support@berufebilder.de, wir schicken das PDF dann umgehend zu. Sie können auch Text-Reihen erwerben.

4,99Kaufen

Beratung zu Erfolg, Ziel-Erreichung oder Marketing

Sie haben Fragen rund zu Karriere, Recruiting, persönliche Entwicklung oder Reichweitensteigerung? Unser KI-Berater hilft Ihnen für 5 Euro im Monat – für Buchkäufer kostenlos. Für weitere Themen bieten wir spezielle IT-Services

5,00 / pro Monat   Buchen

eKurs on Demand buchen

Bis zu 30 Lektionen mit je 4 Lernaufgaben + Abschlusslektion als PDF-Download. Bitte schicken Sie uns nach dem Kauf eine eMail mit gewünschten Titel an support@berufebilder.de. Alternativ stellen wir gerne Ihren Kurs für Sie zusammen oder bieten Ihnen einen persönlichen regelmäßigen eMail-Kurs – alle weiteren Informationen!

29,99Kaufen

Individuelles eBook nach Wunsch

Falls unser Shop Ihnen nicht Ihr Wunschthema bietet: Wir stellen gerne ein Buch nach Ihren Wünschen zusammen und liefern in einem Format Ihrer Wahl. Bitte schreiben Sie uns nach dem Kauf unter support@berufebilder.de

79,99Kaufen