Eine oft unterschätzte Gefahr: Millionen Berufstätige leiden unter Lärmbelastungen – nicht nur im Bau- oder Industriegewerbe bekommen Deutschlands Arbeitnehmer gewaltig etwas auf die Ohren.

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Schwerhörigkeit häufigste Berufskrankheit

Rund fünf Millionen Erwerbstätige hierzulande sind starken Lärmbelastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt. Mit gefährlichen Folgen für die Gesundheit. So ist die Schwerhörigkeit aufgrund von dauerhaftem Schalldruck über 80 Dezibel, dB(A), die zurzeit am häufigsten anerkannte Berufskrankheit mit jährlich rund 5000 Neuerkrankten.

Deshalb sollten Arbeitnehmer unbedingt auf die ihnen gesetzlich zustehende Einhaltung der betrieblichen Schutzmaßnahmen pochen, empfehlen die Experten. Dabei ist es mit der Bereitstellung von Gehörschutz allein nicht getan, wie manche Unternehmen irrtümlicherweise meinen. Denn Arbeitgeber haben eine umfassendere Fürsorgepflicht gegenüber ihrem Personal.

14 Millionen Betroffene

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Aktuell klagen etwa 14 Millionen Bundesbürger über auf Lärmbelastungen zurückführbare Störungen wie Schwerhörigkeit, Tinnitus oder Hörsturz. Doch chronischer Lärm schlägt nicht nur aufs Gehör. Er kann als konstanter Stressfaktor auch zahlreiche andere Krankheiten nach sich ziehen.

Etwa Schlafstörungen, Depressionen, Bluthochdruck bis hin zum Herzinfarkt oder Schlaganfall. Außerdem steigt die Unfallgefahr am Arbeitsplatz erheblich, weil die Konzentration der Mitarbeiter nachlässt. Das macht anfällig für Fehler.

Was sagt das Gesetz?

Die für Arbeitskräfte aller Branchen wichtigsten Regelungen zum Lärmschutz enthält die sogenannte Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (2007). Demnach muss den Beschäftigten ab 80 dB(A) Lärmbelästigung (entspricht lauter Rockmusik) nicht nur unaufgefordert ein Gehörschutz ausgehändigt werden, sondern die Mitarbeiter sind auch ausdrücklich über eine mögliche Gehörschädigung zu informieren.

Außerdem haben sie Anspruch auf entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung. “Liegt der Geräuschpegel über 85 dB(A), ist der betreffende Bereich durch ein Warnschild zu kennzeichnen, in dem Gehörschutz getragen werden muss. Darüber hinaus sind neben regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dezidierte Lärmschutzmaßnahmen Pflicht, durch die der Schalldruck nachhaltig gemindert wird”, so Arbeitssicherheitsfachberater Martin Zeiml.

Welche Branchen sind betroffen?

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Beschäftigte aus den Branchen Bau, Handwerk, metallverabeitende Industrie und Logistik (insbesondere Flughafenaußenbereiche und Dockanlagen) sind ganz besonders hohen Lärmbelas­tungen ausgesetzt. Diese liegen im Schnitt zwischen 95 und 130 Dezibel – in etwa die Lautstärke einer viel befahrenen Autobahn beziehungsweise eines startenden Düsenjets.

Aber auch mit dem Einzug der Großraumraumbüros, Officepersonal und Call-Center-Mitarbeiter. Früher galten für Büros noch Grenzwerte von 55 beziehungsweise 70 Dezibel, was mit entferntem Fluglärm vergleichbar ist. Darauf wurde bei der neuen Verordnung leider verzichtet.

Lärmgrenze für Büroarbeiten

Arbeitnehmer aus dem Officebereich können sich aber auf die Grenzwerte nach DIN EN ISO 11690-1 berufen: Sie liegen bei 45 dB(A) für Tätigkeiten mit besonderer Konzentration und bei 55 dB(A) für normale Bürotätigkeiten”, sagt Qualitätsmanager Martin Zeiml.

Das entspricht dem Brummen eines Kühlschranks – ist also nicht die Rückkehr der Stille, macht aber konzentriertes Arbeiten möglich.

Schwerhörigkeit als Berufskrankheit: Wie kann man sich diese anerkennen lassen?

Schwerhörigkeit ist schon länger als Berufskrankheit anerkannt, dabei ist die Liste der Berufskrankheiten (BKen) bereits 2009 um fünf weitere Krankheitsbilder ergänzt worden. Die entsprechenden Krankheitsbilder können als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn die berufliche Verursachung bestätigt ist:

  1. Gonarthrose – der vorzeitige Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen im Knie (BK-Nr. 2112)
  2. Lungenfibrose (entzündliche Krankheit der Lunge) durch extreme und langjährige Einwirkungen von Schweißrauchen und Schweißgasen (“Siderofibrose”) (BK-Nr. 4115)
  3. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (Bk-Nr. 1318)
  4. Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (BK-Nr. 4113)
  5. Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK (BK-Nr. 4114)

Wovon hängt das ab, ob eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird?

Ob und welche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, hängt wesentlich von der Entwicklung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und der hierauf bezogenen medizinischen Forschung ab. Grundsätzlich gilt:

Als Berufskrankheiten (BK) kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Berufsgruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Procedere und Abgrenzung

Liegen die entsprechenden Erkenntnisse vor, so nimmt die Bundesregierung auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten beim Bundesarbeitsministerium die entsprechenden Erkrankungen in die Liste der Berufskrankheiten auf.

Diese Krankheiten – z. B. Gonarthrose oder Lungenkrebs – können auf arbeitsbedingten Ursachen beruhen. Häufig bestehen aber auch andere Ursachen. Drei der neuen Berufskrankheiten (BK-Nrn. 2112, 4113, 4114) enthalten ausdrückliche Dosis-Grenzwerte, um eine Abgrenzung zu ermöglichen.

Sie benennen Intensität und Dauer der arbeitsbedingten Exposition, die zur Verursachung der Erkrankung ausreicht. Für die beiden anderen neuen Berufskrankheiten sind die Dosis-Wirkungs-Beziehungen in den Wissenschaftlichen Begründungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten näher beschrieben.

Beispiele: Die Dosis macht das Gift

Besonders wichtig ist die Regelung des Dosis-Grenzwertes bei der Gonarthrose, an der gerade ältere Menschen häufig leiden. Für die Anerkennung als Berufskrankheit ist eine Lebensdosis von 13.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeit erforderlich; hierbei zählen nur Arbeitsschichten mit mindestens einer Stunde Arbeit im Knien oder in der Hocke.

Diese Lebensdosis erfüllt beispielsweise ein Installateur, der jährlich in 200 Arbeitsschichten je 2 Stunden kniebelastend tätig war, nach 32,5 Jahren; ein Fliesenleger mit je 4 Stunden pro Arbeitsschicht bereits nach der Hälfte der Zeit, also in 16,25 Jahren.

Stichtag für die Anerkennung

Wie auch bei anderen Berufskrankheiten gilt für die fünf neuen Tatbestände eine rückwirkende Anerkennung, die allerdings durch einen Stichtag begrenzt wird. Nur für die BK 1318 gilt keine Begrenzung, weil Erkrankungen durch Benzol bereits seit 1925 als Berufskrankheiten anerkannt sind.

Bei den anderen vier Tatbeständen richtet sich der Stichtag nach dem Veröffentlichungszeitpunkt der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlungen. Für die BK 4113 ist das der 30.11.1997, für die anderen drei Krankheitsbilder der 30. 09. 2002. Für die Versicherten bedeutet dies: Eine Berufskrankheit kann nicht anerkannt werden, wenn die Erkrankung bereits vor dem Stichtag eingetreten war.

Im Klartext

Das heißt, wenn ein Fliesenleger schon vor 2002 medizinisch diagnostiziert an einer Gonarthrose gelitten hat, kann diese nicht mehr als Berufskrankheit anerkannt werden.

Aufgehoben wurde die Stichtagsregelung für die “Bergmanns-Bronchitits” (BK-Nr 4111). Damit sind viele früher im Steinkohlebergbau tätige Bergleute jetzt nicht mehr von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen.

Wer meldet eine Berufskrankheit?

Wenn Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, müssen Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Betroffene Versicherte können auch selbst einen Antrag stellen.

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft den Fall, indem sie alle verfügbaren Daten auswertet. Bei anerkannter Berufskrankheit haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung und bei Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine entsprechende Rente. Gegen ablehnende Bescheide können Versicherte Widerspruch bei ihrem Unfallversicherungsträger und bei erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Sozialgericht einlegen.


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