Eine Unfallversicherung sichert Sie dann ab, wenn Sie infolge eines Unfalls dauerhaft körperlich oder geistig beeinträchtigt sind. Im Fachjargon wird eine solche Beeinträchtigung als Invalidität bezeichnet.

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Pflicht oder Kür?

Das größte Problem bei der Auswahl der richtigen Unfallversicherung ist die Unübersichtlichkeit des Angebotes: Zum einen sind die Versicherer nicht gerade aufgeschlossen, wenn es darum geht, Ihren Kunden ein übersichtliches Angebot vorzulegen.

Aber am Anfang steht die Frage: Ist Unfallversicherung Pflicht oder doch eher Kür. Unternehmern, die selbst Arbeitnehmer beschäftigen, ist die gesetzliche Unfallversicherung hinlänglich bekannt: Denn die müssen ihre Arbeitnehmer, ja sogar ihre Praktikanten, in einer so genannten Berufsgenossenschaft absichern.

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt im Wesentlichen für Arbeitnehmer. Die Unternehmer selbst sind hingegen nur in einigen Branchen pflichtversichert, in anderen Branchen steht es Selbständigen frei, sich auch selbst gesetzlich oder privat gegen Unfälle abzusichern.

Das sollten Sie beachten

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Bei der Auswahl einer Versicherung sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

Unterschiedliche Tarifvarianten!

Einige Versicherer haben sogar mehr als hundert verschiedene Tarifvarianten – alle mit Unterschiedlichen Bedingungen, Versicherungssummen und Progressionsvarianten, die beliebig untereinander kombinierbar sind.

Außerdem werben viele Versicherungen mit unnötigen Extras wie Krankenhaustagegeld (dazu später noch mehr), die für Kunden eher uninteressant sind, statt die wichtigen Kernleistungen und Preise klar herauszustellen. Diese Unübersichtlichkeit kann die Auswahl der richtigen Versicherung enorm erschweren.

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Zum anderen wissen viele Versicherte aber auch selbst nicht, welchen Versicherungsschutz sie eigentlich schon haben – und welchen Sie noch benötigen: Denn auch wenn Sie noch nie direkt einen Vertrag für eine Unfallversicherung unterschrieben haben, können Sie trotzdem schon versichert sein – irgendwie zumindest.

Prüfen Sie mal nach: Vielleicht haben Sie bereits über einen Verein, eine Reiseversicherung oder zusammen mit einer Kredit- und Kundenkarte eine entsprechende Versicherung abgeschlossen – denn häufig sind Unfallversicherungen Bestandteil eines solchen Paketes oder können hier als preiswerte Extras dazu gekauft werden. Nur so ist es zu erklären, dass in Deutschland bereits 30 Millionen Verträge für Unfallversicherungen existieren.

Abgrenzungen zu anderen Versicherungen

Um Abgrenzungen zu anderen Versicherungen zu vermeiden, sollten Sie Überschneidungen mit anderen Versicherungen überprüfen. Denn für Unfälle kann auch eine Rechtsschutzversicherung zuständig sein.  Denn die Schuldfrage lässt sich nicht immer eindeutig klären. Oder das Geschehen wird vom Unfallgegner anders dargestellt. Wer dann seine Schadenersatzforderung gerichtlich durchsetzen will, fährt mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung unter Umständen besser, da die Kosten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen rasch in ungeahnte Höhen schnellen können.

Es ist dann von Vorteil, wenn die Rechtsschutzpolice dieses finanzielle Risiko übernimmt. Die Versicherung zahlt die Anwalts- und Gerichtskosten auch im Falle eines verlorenen Prozesses. Zum Streit kann es auf vielen Ebenen außerhalb des Verkehrssektors kommen. Nicht selten geht es um Grundstücksgrenzen und bereits eine über die Grenze ragende Baumkrone kann zum Prozess führen. Im Arbeitsleben gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und -gebern bei Entlassungen oder Abfindungsangeboten.

Welche Police für welchen Schadensfall?

Kein Wunder, dass Versicherungsunternehmen verschiedene Einzelpolicen und Pakete anbieten. Privatrechtsschutz ist die gängigste Variante und kann je nach persönlichem Bedarf um beispielsweise Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz ergänzt werden.

Allerdings deckt eine Rechtsschutzversicherung längst nicht die Kosten aller Streitigkeiten ab. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist genausowenig versichert wie die aktive Strafverfolgung. Auch Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer sind ausgeschlossen, ebenso wie Klagen vor dem Verfassungsgericht oder vor internationalen Gerichtshöfen. Und sehr häufig kommt der Baurisikoausschluss zum Tragen. Rechtsschutzversicherungen können sinnvoll sein, aber da sie auch teuer sind, ist zu prüfen, ob sie die konkreten Risiken wirklich abdecken.

Wer ist versichert?

Aber auch die Anzahl der Versicherten selbst kann je nach Tarif unterschiedlich sein: Sie können eine private Unfallversicherung für Einzelpersonen abschließen, aber gerade wenn Sie Kinder haben ist eine Police für die ganze Familie, die Ihren Anhang einschließt, oft günstiger. Wenn Sie sich aber selbst nicht versichern wollen, können Sie auch eine private Kinder-Unfallversicherung absichern.

Achtung! Trennen Sie sich von überflüssigen Versicherungen Viele abgeschlossene Unfallversicherungen sind für die Versicherten schlicht nicht rentabel:

Warum viele Versicherungen überflüssig sind

Überprüfen Sie bestehende Policen

Letztlich hilft da nur eines: Überprüfen Sie gründlich bestehende Policen. Die folgenden Teile unserer Serie zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Kündigen Sie alle Versicherungsverträge, die Ihren Bedürfnissen nicht gerecht werden und suchen Sie gezielt nach einer Versicherungen, die Ihre Unfallrisiken komplett abdeckt.

Was genau ist versichert?

Ein Unfall setzt voraus, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Wenn allerdings eine Krankheit oder ein bestehendes Gebrechen den Unfall ausgelöst hat, wird dies bei der Versicherungszahlung durch einen entsprechenden Abzug berücksichtigt.

Unfälle, die durch besondere Gefahren im Berufs- oder Privatleben z.B. durch Extremsportarten verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, können aber mit Aufpreis zusätzlich versichert werden.

Erweiterte Versicherungen

Einige Versicherungen bieten auch einen erweiterten Versicherungsschutz, z.B. für Verletzungen von Gliedmaßen oder der Wirbelsäule (Verrenkungen oder Riss von Muskeln, Sehnen, Kapseln oder Bändern), auch wenn der Schaden nur durch übermäßige Kraftanstrengung ohne Auswirkung von außen eintritt (beispielsweise wenn Sie ein schweres Möbelstück heben).

Auch Zeckenbisse und sogar einige frauentypische Krebserkrankungen werden von manchen Versicherungen als Unfall behandelt. Fragen Sie gezielt nach solchen Konditionen.

Was ist ausgeschlossen?

Generell ausgeschlossen sind hingegen Unfälle, die sich bei der Ausführung bzw. dem Versuch einer Straftat ereignen, sowie Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, innere Unruhen oder Kernenergie.

Ebenfalls nicht gezahlt wird bei Unfällen durch Trunkenheit, Geistes- und Bewusstseinsstörungen sowie Schlaganfällen oder andere Krampfanfälle, außer durch einen Unfall verursacht wurden. Nicht gedeckt sind auch Unfälle des Versicherten bei der Benutzung von Luftfahrzeugen mit Ausnahme des Fluggastrisikos sowie Unfälle bei Fahrzeugveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

Zahlungsweise

Je nach Vertrag bekommen Sie bei Unfällen die Leistung als einmalige Kapitalauszahlung (sinnvoll, wenn Sie etwa Umbauten durchführen müssen) oder als Rentenleistung.

Wenn Sie eine Einmalzahlung vereinbaren, sollten Sie darüber hinaus noch eine monatliche Zusatzrente vereinbaren wird, die in der Regel bei einer vom Arzt zu bescheinigenden Invalidität von 50 Prozent zahlt. Das kostet zwar mehr, aber bis ins hohe Alter ist der Unterhalt gewährleistet.

Achtung: Unfälle rechtzeitig melden!

Wenn Sie einen Unfall haben: gehen Sie sofort zum Arzt und melden Sie den Unfall unverzüglich der Versicherung. Einen Unfall mit Todesfolge, etwa des Lebenspartner, müssen Sie sogar innerhalb von 48 Stunden melden. Füllen Sie die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß aus und leisten Sie den ärztlichen Anordnungen Folge. Wenn Sie dem zuwiderhandeln, kann die Versicherung die Leistung verweigern.

Allerdings kann der Arzt die Invalidität ja häufig nicht sofort feststellen, denn oft stellt sich erst nach längerer Zeit heraus, dass überhaupt eine bleibende Invalidität besteht oder aber der Arzt kann nicht gleich die richtige Diagnose stellen. In der Regel gilt daher, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall vom Arzt schriftlich festgestellt und bei der Versicherung gemeldet worden sein muss. Wenn Ihnen Ihre Versicherung mehr Zeit gewährt, ist das allerdings kundenfreudlicher.

Geld in Abhängigkeit von der Gliedertaxe

Wie viel Geld Sie bekommen, hängt vom Invaliditätsgrad ab. Dieser wird durch die Gliedertaxe bestimmt, eine Tabelle, nach der die Versicherung den Grad der Invalidität im Falle vollständigen Verlustes oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder Sinnessorgane festlegen.

Dabei wird die Invalidität prozentual bewertet nach einer bestimmten, in den Bedingungen des Vertrages vorher festgelegten Gliedertaxe.

Kommen Sie der Versicherung nicht mit Ihren privaten Problemen: Tipps für die Verhandlung

Eine Versicherung, die Sie zur Absicherung ihrer unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen haben, interessiert sich in der Regel nicht für Ihre privaten Problemchen. Schon gar nicht, wenn sie dafür zahlen soll. Und erst recht nicht, wenn man falsche Angaben macht.

So wie in dem Fall einer Taxifahrerin. Sie sagte aus, mit einem Fahrgast aneinandergeraten zu sein, der die Fahrt nicht bezahlen wollte. In der nun folgenden Auseinandersetzung sei sie gegen den Wagen gestoßen worden, gestürzt und habe sich einen Bänderriss zugezogen. Das wollte sie bei der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend machen.

Pech nur, dass das zuständige Landesgericht Hessen genauer hinguckte: Der vermeintliche Fahrgast war nämlich der Exfreund der Versicherte, der sie kurz zuvor verlassen hatte. Außerdem hatte sie ihn wegen Diebstahls von 1000 Euro bei der Polizei angezeigt. Das Gerich wertete die Fahrt daher nicht als herkömmliche Taxifahrt, sondern als Privatfahrt – und dafür sei die Berufsgenossenschaft nicht zuständig. (LSG Hessen, AZ L3U 265/06)


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