BAföG wird für nur eine Ausbildung gewährt. Wenn Sie Ihre Studienrichtung ändern, beginnen Sie damit eine neue Ausbildung – und verwirken in der Regel den Anspruch auf eine BAföG-Förderung. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmeregelungen.

- Fachrichtungswechsel – was tun?
- Erststudium, Zweitstudium, Gebührenpflicht?
- Begonnenes Studium fortsetzen oder neu studieren?
- Knackpunkt Berufsqualifizierung – auch beim BAföG
- Wichtige Gründe für den Fachwechsel
- Unabweisbare Gründe
- Keine anerkannten Gründe
- Tipps zur Begründung Ihres Antrags
- Schwerpunktverlagerung
- Was ist eine Schwerpunktverlagerung?
- Bedingungen
- Studienabbruch oder -unterbrechung
- Leistungsnachweise im Studium
- In welcher Form Leistungsnachweise erbracht werden müssen
- Wann der Leistungsnachweis später möglich ist
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Fachrichtungswechsel – was tun?
Wenn Sie einen Fachrichtungswechsel vornehmen wollen, müssen Sie dafür entweder wichtige oder unabweisbare Gründe vorlegen. Zudem müssen Sie den Fachrichtungswechsel formlos beantragen und sollten sich für die Begründung einige Gedanken machen.
Außerdem sollten Sie, schon um glaubwürdig zu wirken, den alten Studiengang sofort abbrechen, sobald Ihnen klar ist, dass Sie wechseln wollen. Es gilt: Je später der Wechsel, desto wichtiger ist eine gute Begründung.
Erststudium, Zweitstudium, Gebührenpflicht?
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Dabei gibt es auch z.B. die Rechtssprechung zu beachten. So handelt es sich z.B. bei einem Diplomstudium, das nach Erwerb eines Bachelorgrades aufgenommen wird, tatsächlich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium und nicht um ein gebührenfreies Fortsetzungsstudium. Dies hat die Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. März 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Studentin zugrunde, die von der beklagten Universität Trier für ihr Studium im Diplomstudiengang Psychologie zu einer Studiengebühr in Höhe von 565 € je Semester herangezogen worden war. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium, weil die Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Luxemburg in Form eines Bachelor en Psychologie erworben habe.
Begonnenes Studium fortsetzen oder neu studieren?
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich um eine Fortsetzung ihres Bachelorstudiums handele, was bereits der Umstand belege, dass die Universität sie in das Fachsemester eingestuft und den Bachelorabschluss als Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung noch kein (studiengebührenfreier) Masterstudiengang seitens der Beklagten eingerichtet worden sei.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der Kammer hingegen nicht an. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien führten sie vielmehr aus, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber dazu entschlossen habe, grundsätzlich nur ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führendes Studium gebührenfrei auszugestalten. Einzige Ausnahme sei ein Studium in einem konsekutiven, d.h. nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen aufeinander aufbauenden, Bachelor-Masterstudiengang.
Knackpunkt Berufsqualifizierung – auch beim BAföG
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Damit habe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, dass sich Studierende für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einschreiben. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Entscheidung des Gesetzgebers, die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang zu begrenzen, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden Berufsabschlusses erforderlich sei, bestünden nicht.
Mit ihrem Bachelorabschluss habe die Klägerin jedoch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Das Diplomstudium stelle sich auch nicht als Fortsetzung des Bachelorstudiengangs dar, weil es sich bei den Bachelor-/Masterstudiengängen und den Diplom- bzw. Magisterstudiengängen um zwei grundsätzlich verschiedene Systeme handele, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig sei. Der Bachelorabschluss habe gegenüber dem Diplom- und Magisterabschluss ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, sodass es sich bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele, für das Studiengebühren zu entrichten seien.
Wichtige Gründe für den Fachwechsel
Wenn Sie Ihren Wechselantrag mit wichtigen Gründen begründen wollen, dann muss dieser Wechsel der erste sein und innerhalb der ersten drei Semester stattfinden. Die Semesterzahl wird voll auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Wichtige Gründe sind:
- Neigungswandel: Wenn Sie feststellen, dass das bisherige Studium nicht Ihren Interessen und Vorstellungen entspricht
- Eignungsmangel: Wenn Sie sich nicht für diesen Studiengang eignen, etwa weil Sie mehrmals Prüfungen nicht bestehen. Allerdings sollte der Grund dafür nicht in Ihren fehlenden intellektuellen Fähigkeiten liegen, d.h. Sie sollten dem BAföG-Amt glaubhaft begründen, dass Sie in Ihrem neuen Studiengang besser abschneiden werden.
- Parkstudium: Sie wollten eigentlich von Anfang an ein Numerus-Clausus-Fach studieren und haben nur etwas anderes studiert, weil Sie Wartezeit überbrücken wollten, zu dem Sie aber dennoch eine gewisse Bereitschaft mitgebracht haben. Dafür müssen Sie sich aber auch ununterbrochen um Ihren Wunschstudiengang bemüht haben.
Unabweisbare Gründe
Ein Wechsel aus unabweisbaren Gründen kann jederzeit und auch ein zweites Mal erfolgen. Mit jedem Fachrichtungswechsel aus unabweisbaren Gründen beginnt die Förderungshöchstdauer von neuem. Als unabweisbare Gründe werden allerdings solche anerkannt, die Ihnen keine Wahl mehr lassen, diesen Studiengang fortzusetzen oder nicht – z.B. wegen eines psychischen oder körperlichen Handicaps.
Keine anerkannten Gründe
Als Begründung für einen Fachrichtungswechsel werden z.B. nicht anerkannt:
- Verschlechterung der Berufsaussichten
- die allgemeine Studiensituation
- ein Wohnortwechsel
- ein Doppelstudium
Tipps zur Begründung Ihres Antrags
Wenn Sie beim BAföG-Amt einen formlosen Antrag auf einen Fachrichtungswechsel stellen, sollte dieser folgende Punkte enthalten, um das BAföG-Amt zu überzeugen:
- warum Sie trotz ausführlicher mit ursprünglichen Studium begonnen haben
- warum Sie dieses Studium abbrechen müssen/wollen – hier sollten Sie nachvollziehbare Gründe angeben und Belege beifügen
- warum Sie glauben, mit dem neuen Studiengang die richtige Wahl zu treffen – auch diese Begründung sollten Sie sich gut überlegen und formulieren
Schwerpunktverlagerung
Es gibt jedoch noch eine andere Möglichkeit, die Ausbildungsrichtung zu ändern, ohne, dass Sie in den Augen des BAföG-Amtes Ihre Fachrichtung ändern müssen: Eine Schwerpunktverlagerung.
Was ist eine Schwerpunktverlagerung?
Manche Wechsel werden auch als Schwerpunktverlagerung anerkannt – die Regelungen hierzu lassen einen gewissen Spielraum für Interpretationen. Dies bietet den Vorteil, dass Sie diese Schwerpunktverlagerung theoretisch jederzeit und beliebig oft vornehmen können. In der Praxis müssen Sie jedoch einkalkulieren, dass Sie ja mit dem vierten Semester das Grundstudium abgeschlossen haben sollen – und dass natürlich die Förderungshöchstdauer weiter läuft. Daher kann ein Fachrichtungswechsel im Einzelfall sinnvoller sein.
Bedingungen
Wenn Ihr Wechsel als Schwerpunktverlagerung anerkannt werden soll, müssen Sie folgendes beachten:
- Sie können eine Bescheinigung des Studentensekretariat, bzw. Ihres Dekanats vorlegen, wonach die bisher erbrachten Leistungen im alten Studiengang voll anerkannt werden. Dabei ändert sich die Semesterzahl nicht.
- Wenn Sie mit Ziel Magisterabschluss studieren, können Sie Ihre Nebenfächer wechseln und dem BAföG-Amt schriftlich erklären, dass dieser Wechsel zu keinem zeitlichen Verlust führt. Obwohl eigentlich ein Fachrichtungswechsel vorliegt, wird dieser hier als Schwerpunktverlagerung anerkannt.
- Eine weitere Möglichkeit besteht darin, zu einem ähnlichen Studiengang zu wechseln, dessen Inhalte, Prüfungsordnungen usw. mit dem alten Studiengang bis zum Wechsel identisch sind. Die Studienleistungen werden auch dabei voll angerechnet, die Semesterzahl ändert sich nicht.
Studienabbruch oder -unterbrechung
Bei einem Studienabbruch endet logischerweise die BAföG-Förderung. Aber auch wenn Sie Ihr Studium nur unterbrechen wollen, um später weiter zu studieren, verwirken Sie Ihren Anspruch auf Förderung, da auch die Studienunterbrechung als Abbruch der Ausbildung gilt. Anders sieht das aus, wenn Sie Ihr Studium aus wichtigen oder unabweisbaren Gründen abgebrochen haben – dann können Sie weiterhin BAföG bekommen. Wenn Sie diese Gründen nicht haben, haben Sie jedoch die Möglichkeit, Ihre Studienfortsetzung unter bestimmten Bedingungen als weitere Ausbildung fördern lassen.
Leistungsnachweise im Studium
Auch wenn Sie Ihr Studienfach nicht wechseln, haben Sie bestimmte Auflagen zu erfüllen: Sie müssen mit dem fünften Semester nachweisen, dass Ihr Studium erfolgreich verläuft und Sie das Vordiplom, bzw. die Zwischenprüfung hinter sich gebracht haben.
In welcher Form Leistungsnachweise erbracht werden müssen
In der Regel wird der Leistungsnachweis mit dem Vordiploms- oder Zwischenprüfungszeugnis erbracht. Allerdings kann man keine allgemeingültige Regelung über die Art des Leistungsnachweises treffen, da dieser je nach Studienfach unterschiedlich ist. Zudem muss von der Hochschule, bzw. den Dozenten der jeweiligen Fachbereiche, das Formblatt 5 (siehe Wiederholungsantrag) ausgefüllt werde.
Achtung: Sie müssen die Leistungen vor Beginn des fünften Semesters erbracht haben, sonst bekommen Sie kein BAföG mehr. Und auch wenn Sie erst im fünften Semester zum ersten Mal BAföG beantragen, müssen Sie Ihre zuvor erbrachten Studienleistungen nachweisen.
Wann der Leistungsnachweis später möglich ist
Es gibt allerdings eine Reihe von Gründen, die als Begründung anerkannt werden, warum Sie die geforderten Leistungsnachweis im Semester noch nicht erbringen konntn.
Dazu gehören:
- Sie mussten eine Sprache erlernen, die für das Studium notwendig ist. Allerdings darf die Sprache nicht Sinn des Studiums sein! Pro Sprache wird ein Semester anerkannt.
- Behinderung oder Krankheit, wenn diese das Studium nicht länger als drei Monate beeinträchtigt (sonst müssten Sie sich beurlauben lassen!). Notwendig ist ein ärztliches Attest. Pro Semester Verzögerung gibt es ein Semester mehr.
- Schwangerschaft oder Kindererziehung als Ursache für Studienverzögerun
- Wehr- oder Zivildienst während des Studiums
- Auslandsaufenthalt
- Politisches oder soziales Engagement in Form von Mitarbeit in gesetzlich vorgeschriebenen studentischen Gremien (Asta, Senat usw.)
- Erkrankung des Prüfers
- Spätere Zulassung durch Numerus Clausus
- Erstmaliges nicht bestehen von Zwischenprüfung/Vordiplom
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