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Offenlegung & Urheberrechte: Bildmaterial erstellt im Rahmen einer kostenlosen Kooperation mit Shutterstock.
Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 17.08.2006 • Zuerst veröffentlicht am 17.08.2006 • Bisher 7147 Leser, 2567 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
BAföG wird für nur eine Ausbildung gewährt. Wenn Sie Ihre Studienrichtung ändern, beginnen Sie damit eine neue Ausbildung – und verwirken in der Regel den Anspruch auf eine BAföG-Förderung. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmeregelungen.
Wenn Sie einen Fachrichtungswechsel vornehmen wollen, müssen Sie dafür entweder wichtige oder unabweisbare Gründe vorlegen. Zudem müssen Sie den Fachrichtungswechsel formlos beantragen und sollten sich für die Begründung einige Gedanken machen.
Außerdem sollten Sie, schon um glaubwürdig zu wirken, den alten Studiengang sofort abbrechen, sobald Ihnen klar ist, dass Sie wechseln wollen. Es gilt: Je später der Wechsel, desto wichtiger ist eine gute Begründung.
Dabei gibt es auch z.B. die Rechtssprechung zu beachten. So handelt es sich z.B. bei einem Diplomstudium, das nach Erwerb eines Bachelorgrades aufgenommen wird, tatsächlich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium und nicht um ein gebührenfreies Fortsetzungsstudium. Dies hat die Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. März 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Studentin zugrunde, die von der beklagten Universität Trier für ihr Studium im Diplomstudiengang Psychologie zu einer Studiengebühr in Höhe von 565 € je Semester herangezogen worden war. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium, weil die Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Luxemburg in Form eines Bachelor en Psychologie erworben habe.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich um eine Fortsetzung ihres Bachelorstudiums handele, was bereits der Umstand belege, dass die Universität sie in das Fachsemester eingestuft und den Bachelorabschluss als Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung noch kein (studiengebührenfreier) Masterstudiengang seitens der Beklagten eingerichtet worden sei.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der Kammer hingegen nicht an. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien führten sie vielmehr aus, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber dazu entschlossen habe, grundsätzlich nur ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führendes Studium gebührenfrei auszugestalten. Einzige Ausnahme sei ein Studium in einem konsekutiven, d.h. nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen aufeinander aufbauenden, Bachelor-Masterstudiengang.
Damit habe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, dass sich Studierende für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einschreiben. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Entscheidung des Gesetzgebers, die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang zu begrenzen, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden Berufsabschlusses erforderlich sei, bestünden nicht.
Mit ihrem Bachelorabschluss habe die Klägerin jedoch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Das Diplomstudium stelle sich auch nicht als Fortsetzung des Bachelorstudiengangs dar, weil es sich bei den Bachelor-/Masterstudiengängen und den Diplom- bzw. Magisterstudiengängen um zwei grundsätzlich verschiedene Systeme handele, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig sei. Der Bachelorabschluss habe gegenüber dem Diplom- und Magisterabschluss ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, sodass es sich bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele, für das Studiengebühren zu entrichten seien.
Wenn Sie Ihren Wechselantrag mit wichtigen Gründen begründen wollen, dann muss dieser Wechsel der erste sein und innerhalb der ersten drei Semester stattfinden. Die Semesterzahl wird voll auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Wichtige Gründe sind:
Ein Wechsel aus unabweisbaren Gründen kann jederzeit und auch ein zweites Mal erfolgen. Mit jedem Fachrichtungswechsel aus unabweisbaren Gründen beginnt die Förderungshöchstdauer von neuem. Als unabweisbare Gründe werden allerdings solche anerkannt, die Ihnen keine Wahl mehr lassen, diesen Studiengang fortzusetzen oder nicht – z.B. wegen eines psychischen oder körperlichen Handicaps.
Als Begründung für einen Fachrichtungswechsel werden z.B. nicht anerkannt:
Wenn Sie beim BAföG-Amt einen formlosen Antrag auf einen Fachrichtungswechsel stellen, sollte dieser folgende Punkte enthalten, um das BAföG-Amt zu überzeugen:
Es gibt jedoch noch eine andere Möglichkeit, die Ausbildungsrichtung zu ändern, ohne, dass Sie in den Augen des BAföG-Amtes Ihre Fachrichtung ändern müssen: Eine Schwerpunktverlagerung.
Manche Wechsel werden auch als Schwerpunktverlagerung anerkannt – die Regelungen hierzu lassen einen gewissen Spielraum für Interpretationen. Dies bietet den Vorteil, dass Sie diese Schwerpunktverlagerung theoretisch jederzeit und beliebig oft vornehmen können. In der Praxis müssen Sie jedoch einkalkulieren, dass Sie ja mit dem vierten Semester das Grundstudium abgeschlossen haben sollen – und dass natürlich die Förderungshöchstdauer weiter läuft. Daher kann ein Fachrichtungswechsel im Einzelfall sinnvoller sein.
Wenn Ihr Wechsel als Schwerpunktverlagerung anerkannt werden soll, müssen Sie folgendes beachten:
Bei einem Studienabbruch endet logischerweise die BAföG-Förderung. Aber auch wenn Sie Ihr Studium nur unterbrechen wollen, um später weiter zu studieren, verwirken Sie Ihren Anspruch auf Förderung, da auch die Studienunterbrechung als Abbruch der Ausbildung gilt. Anders sieht das aus, wenn Sie Ihr Studium aus wichtigen oder unabweisbaren Gründen abgebrochen haben – dann können Sie weiterhin BAföG bekommen. Wenn Sie diese Gründen nicht haben, haben Sie jedoch die Möglichkeit, Ihre Studienfortsetzung unter bestimmten Bedingungen als weitere Ausbildung fördern lassen.
Auch wenn Sie Ihr Studienfach nicht wechseln, haben Sie bestimmte Auflagen zu erfüllen: Sie müssen mit dem fünften Semester nachweisen, dass Ihr Studium erfolgreich verläuft und Sie das Vordiplom, bzw. die Zwischenprüfung hinter sich gebracht haben.
In der Regel wird der Leistungsnachweis mit dem Vordiploms- oder Zwischenprüfungszeugnis erbracht. Allerdings kann man keine allgemeingültige Regelung über die Art des Leistungsnachweises treffen, da dieser je nach Studienfach unterschiedlich ist. Zudem muss von der Hochschule, bzw. den Dozenten der jeweiligen Fachbereiche, das Formblatt 5 (siehe Wiederholungsantrag) ausgefüllt werde.
Achtung: Sie müssen die Leistungen vor Beginn des fünften Semesters erbracht haben, sonst bekommen Sie kein BAföG mehr. Und auch wenn Sie erst im fünften Semester zum ersten Mal BAföG beantragen, müssen Sie Ihre zuvor erbrachten Studienleistungen nachweisen.
Es gibt allerdings eine Reihe von Gründen, die als Begründung anerkannt werden, warum Sie die geforderten Leistungsnachweis im Semester noch nicht erbringen konntn.
Dazu gehören:
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
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