Wenn Sie neben dem Job ein Aufbaustudium absolvieren, ändert sich für Sie nichts, Sie zahlen einfach weiter wie gewohnt Ihre Einkommensteuer. Gleiches gilt, wenn Sie sich ganz dem Studium widmen und nebenher jobben.

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Wie viel müssen Sie zahlen?

Einsetzen der Besteuerung: Wie viel Steuer Sie zahlen müssen, lässt sich leider nicht pauschal sagen – zu viele Faktoren spielen da eine Rolle, zu vielfältig sind die Möglichkeiten für jeden einzelnen, seine Steuerlast durch das Absetzen von Werbungskosten, Sonderausgaben usw. zu mindern.

Daher kann in diesem Beitrag nur ein Überblick über die wichtigsten Aspekte erfolgen.

Steuerfreibetrag

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Wenn Sie unter 7.664 Euro pro Jahr bleiben, sind Sie auf jeden Fall steuerfrei; was darüber hinausgeht, muss mit Prozentsätzen versteuert werden, die bei 16,5 Prozent anfangen und mit der Einkommenshöhe steigen. Ihre Steuerlast können Sie mit den Steuerformeln aus § 32a EStG errechnen.

Als Student ist es üblich, dass Sie z. B. in den Semesterferien recht viel und dann wieder monatelang gar nichts verdienen. Keine Angst: Wenn Sie in diesem einen Monat Lohnsteuer bezahlen, im Jahresdurchschnitt aber den Grundfreibetrag von 7.664 Euro nicht übersteigen, dann können Sie sich diese Steuern zurückholen, sobald das Jahr abgelaufen ist. Hierfür ist ein “Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer” beim zuständigen Finanzamt des eigenen Wohnsitzes zu stellen.

Besteuerungsrate senken

Wer nicht auf die Jahressteuerveranlagung warten kann, weil das Geld unmittelbar benötigt wird, kann sich an das Finanzamt wenden, um die Besteuerungsrate zu senken. Dies ist durch Eintrag eines Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrages auf den Steuerkarten möglich. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt des jeweiligen Wohnsitzes zu stellen.

Auch bei der Besteuerung gibt es wie bei der Sozialversicherung den Begriff der “geringfügigen Beschäftigung” (Mini-Jobs), allerdings hat der Arbeitgeber hier wesentlich mehr Spielraum. Im Grundsatz können alle Arbeitsverhältnisse auf Steuerkarte geführt werden. Zum April 2003 ist die Einkommensgrenze bei den unteren Minijobs von 325 auf 400 Euro erhöht worden. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern an.

Was können Sie absetzen?

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Werbungskosten sind die Aufwendungen, die Sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihres Arbeitslohns tätigen. Dazu gehören u. a. Beiträge zu Berufsverbänden, Fahrtkosten, Bewerbungskosten, Kinderbetreuung während der Arbeitszeit usw.

Wer nachweisen kann, dass er mehr als 920 Euro für diesen Zweck ausgegeben hat, sollte dies (steuermindernd) tun. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist das Sammeln von Quittungen und Belegen überflüssig, weil das Finanzamt dann automatisch 920 Euro pauschal anrechnet.

Die Aufwendungen für soziale Sicherung (z. B. Krankenversicherung), Steuerberatung (entsprechende Literatur, Programme) oder Spenden fallen unter die Rubrik Sonderausgaben. Schließlich wären noch die außergewöhnlichen Belastungen zu erwähnen. Wer z. B. viel Geld für Gesundheitsversorgung oder bei Behinderung für Hilfsmittel verausgabt, sollte dies entsprechend angeben.

Kosten für das Studium absetzen

Alle Kosten, die durch das Studium entstehen (Immatrikulationsgebühren, Bücher…), sind so genannte Sonderausgaben und als solche steuerlich absetzbar. Nachgewiesene Ausbildungskosten werden aber nur bis zu 920 Euro pro Jahr berücksichtigt. Achtung: Bei der Zuordnung von Ausgaben für das Studium zum Punkt Sonderausgaben hat es eine grundsätzliche Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben. Danach können diese Kosten auch als Werbungskosten gelten, wenn sie im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen (Vorteil: nicht auf 920 Euro begrenzt).

Ausbildungskosten können auch als Werbungskosten geltend gemacht werden: Neben den ohnehin unstrittigen Ausgaben, die bei der Erwirtschaftung von Einkünften anfallen (Werbungs- oder Betriebskosten) und die bei abhängiger Beschäftigung mit 920 Euro/Jahr pauschaliert werden, wenn nicht darüber hinausgehende Kosten nachgewiesen werden können, werden auch “Ausbildungskosten” anerkannt.

Wer für seine Aus- oder Weiterbildung, also auch ein Studium, Geld ausgegeben hat, kann diese Kosten von seiner Einkommenssteuer absetzen (Urteil des BFH: 20.7.2006, Az. VI R 26/05). Das Finanzamt geht in der Regel von Werbungskosten aus, wenn diese für die Festigung und Erweiterung der Kenntnisse im bereits ausgeübten Beruf entstehen. Ist eine Aus- oder Weiterbildung Voraussetzung, um einen Beruf durch die erlernten Fähigkeiten irgendwann überhaupt erst ausführen zu können (in der Regel trifft das auf jedes Erststudium zu), gelten diese Kosten allerdings als Sonderausgaben.

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie diese als Werbungskosten zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anführen oder aber den Abzug als Sonderausgaben beantragt. Denn: Sonderausgaben können pro Jahr nur bis zu einem Höchstbetrag von 920 Euro abgezogen werden, bei auswärtiger Unterbringung sind es maximal 1.227 Euro. Werbungskosten können aber, über den Pauschalbetrag hinaus, unbegrenzt abgesetzt werde. Da dieser Betrag durch Lehrmittel, Studiengebühren, Fahrtkosten usw. schnell erreicht ist, sollte man möglichst versuchen, die Aufwendungen als Werbungskosten glaubhaft zu machen.

Der Bundesfinanzhof hat am 25.7.2001 (Az. VI R 77/00) zudem entschieden, dass Fahrtkosten von der Wohnung zum Ausbildungsort und Heimfahrten vom Ausbildungsort zum Wohnort der Eltern absetzbare Mehraufwendungen darstellen. In einer “nebensächlichen” Äußerung wurden auch Studiengebühren für absetzbar erklärt. Unklar ist zur Zeit noch, ob Studiengebühren noch Jahre nach dem Studium, wenn man längst im Beruf steht, als vorgezogene Werbungskosten abgesetzt werden können. Die Finanzämter würden das vermutlich ablehnen, aber es bliebe dann immer noch der Rechtsweg.


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