Gesundheitsreform & Krankenversicherung: Freiwillige Tarife in der GKV
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Wahltarifen gibt es eine Reihe von freiwilligen Tarifen der Krankenversicherungen. Für alle Tarife, die die Kasse freiwillig anbieten kann, gilt eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Das heißt, die Versicherten legen sich für diesen Zeitraum auf einen solchen Tarif gegenüber ihrer Krankenkasse fest.

- Wann darf man wechseln?
- Folgende freiwilligen Tarife kann Ihre Kasse anbieten:
- Individueller Krankengeldanspruch
- Vorsicht vor den Spezialtarifen
- Wenig Chancengleichheit
- Top Bücher zum Thema
- Text als PDF lesen
- eKurs on Demand buchen
- Individuelles eBook nach Wunsch
- Persönliche Beratung für Ihren Erfolg
Wann darf man wechseln?
Die Krankenkasse kann vor Ablauf dieser Zeit auch nur in Härtefällen gewechselt werden. Die Prämienzahlungen an Versicherte sind in der Höhe begrenzt. Sie dürfen grundsätzlich 20 Prozent der vom Mitglied in einem Jahr getragenen Beiträge, höchstens jedoch 600 Euro nicht überschreiten. Dies ist erforderlich, um Missbrauchmöglichkeiten – zum Beispiel für Versicherte, die nur geringe Beiträge zahlen – zu verhindern.
Die Begrenzung bewirkt zugleich, dass Selbstbehalttarife und Tarife, die für Nichtinanspruchnahme von Leistungen Prämienzahlungen vorsehen, nur eingeschränkt möglich sind. Der Selbstbehalt muss damit im angemessenen Verhältnis zur Prämienrückzahlung stehen. Insgesamt wurde eine Kappungsgrenze eingeführt, die verhindert, dass Prämienzahlungen in der Häufung in keinem Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen stehen.
Folgende freiwilligen Tarife kann Ihre Kasse anbieten:
- Selbstbehalttarife: Jeder Versicherte kann darüber hinaus mit seiner Kasse einen Selbstbehalttarif vereinbaren: Die Krankenkasse gewährt einen günstigeren Tarif, im Gegenzug verpflichtet sich der Versicherte, bei Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen einen bestimmten Betrag aus eigener Tasche zu zahlen. In vergleichbarer Weise können Versicherte spezielle Tarife wählen, die Prämienzahlungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen vorsehen. Beispielsweise können Sie vereinbaren, dass Sie bei einem Krankheitsfall die ersten 100 Euro selbst bezahlen und dafür einen geringeren Beitrag zahlen. Wenn Sie nicht krank werden, ist das günstiger. Jedoch tragen Sie das Risiko dann auch selbst.
- Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen: Das Mitglied und seine Familienversicherten nehmen ein Jahr lang keine Leistungen der Kasse in Anspruch. Auch in diesen Tarifen erhält das Mitglied eine Prämie. Diese ist begrenzt auf ein Zwölftel seines Jahresbeitrags.
- Tarife für besondere Therapierichtungen: Bislang haben die Kassen gar nicht oder sehr begrenzt die Kosten für alternative Therapien, zum Beispiel für homöopathische Arzneien, übernommen. Wer künftig solche Leistungen in Anspruch nehmen möchte, kann dafür einen besonderen Tarif wählen, wenn ihn seine Kasse anbietet. Für diese Ausweitung des Leistungsanspruchs wird dann eine zusätzliche Prämie fällig.
- Kostenerstattung: Der Kostenerstattungstarif richtet sich an gesetzlich Versicherte, die Leistungen wie Privatversicherte in Anspruch nehmen möchten: Bei Inanspruchnahme erhält der Versicherte eine Rechnung, die er zunächst einmal selbst bezahlt. Die Leistungen, die der Arzt oder das Krankenhaus in Rechnung stellen, werden – je nach Tarif – zu einem höheren Gebührensatz berechnet als für gesetzlich Krankenversicherte; möglich ist ein um das 2,3-fache höherer Gebührensatz. Die Kosten bekommt der Versicherte von seiner Krankenkasse erstattet. Der Rahmen der Kostenerstattung ist im Tarif vertraglich vereinbart. Diese Prämie wird zusätzlich zum monatlichen Beitragssatz fällig.
Individueller Krankengeldanspruch
Gesetzlich Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zahlen einen ermäßigten Beitragssatz. Die Krankenkassen müssen diesen Versicherungsmitgliedern, soweit ihnen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen entgeht, ab 1. Januar 2009 einen Wahltarif zum Krankengeld anbieten, der auch individuell den Beginn der Krankengeldleistung festlegt. Das bedeutet, die Mitglieder entscheiden selbständig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall und über den Zeitpunkt, wann diese greifen soll. Von dieser Regelung profitieren besonders Selbständige, die oftmals kein Interesse an den Leistungen des Krankengeldes haben, sowie kurzzeitig Beschäftigte ohne Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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Vorsicht vor den Spezialtarifen
Experten raten zur Zeit davon ab, sich auf differenzierte Tarife einzulassen. Die lange Bindung an neue, unerprobte Tarife bei gleichzeitig zu erwartenden Tarifschwankungen spricht dagegen. Diese freiwilligen Wahltarife sind für die Kassen deshalb besonders attraktiv, weil sie mit einer dreijährigen Kundenbindung einhergehen..Diese dreijährige Kundenbindung reicht bis in die Phase hinein, ab der bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz gilt. Das Kalkül der Kassen: Bei gleichen Beitragssätzen könnte die Wechselwilligkeit der Versicherten zum Erliegen kommen. Der Versicherung, der es gelingt, die Versicherten in der Zwischenzeit an sich zu binden, dürfte langfristig profitieren.
Die Tarife dienen außerdem vor allem dazu, junge, gesunde Versicherte bei Laune zu halten. Die meisten Kassen machen nur mit, weil sie befürchten, dass eben jene Kunden sonst zu einem Konkurrenten abwandern, der die Sparmodelle im Programm hat. Zudem sind viele Angebote noch nicht ausgereift: Bei 250 Kassen und mindestens ebenso vielen Tarifvarianten ist es nahezu unmöglich, den Überblick zu behalten. Auch von den Kassen selbst kommt Kritik. Wer sich dennoch für einen Spezialtarif entscheidet, sollte genau hinsehen: Nicht jeder Tarif passt zu jedem Versicherten. Die Entscheidung für das falsche Modell kann teuer werden. Man sollte sich daher im Vorfeld umfassend von seiner Kasse beraten lassen.
Wenig Chancengleichheit
Ein weiteres Ärgernis bei den Wahltarifen: Obwohl sich die Kassen jedes ihrer Angebote durch ihre Aufsichtsbehörde genehmigen lassen müssen, ist von Chancengleichheit nur wenig zu spüren. So unterstehen etwa die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) – anders als die meisten ihrer Wettbewerber – nicht dem Bundesversicherungsamt (BVA), sondern werden von den Landesbehörden beaufsichtigt. Die Folge: Während die meisten Kassen im Rahmen eines Selbstbehalt-Tarifs die Kosten eines Arztbesuchs eins zu eins auf ihre Kunden umlegen müssen, darf die AOK einen anderen Weg einschlagen. Bei ihr zahlen die Patienten nicht die tatsächlichen Kosten, sondern eine Pauschale, die unter den Echtpreisen liegt. Dies verschafft den Ortskrankenkassen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten.
Kritik kommt schließlich auch von den privaten Krankenkassen: Mit den Wahltarifen würde die Möglichkeit geschaffen, einen staatlich geschätzten Zugang zum Markt der Zusatzversicherungen zu erhalten. Im Klartext: Die Krankenkassen könnten als gesetzliche Träger private Leistungen anbieten. Verständlicherweise sehen das die privaten Krankenversicherungen als einen ungerechtfertigten Eingriff in ihren funktionierenden Markt.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der wichtigsten deutschen Erfolgs-Bloggerinnen laut ZEIT und Blogger-Relevanz-Index. Sie initiierte die eingetragene Marke Best of HR – Berufebilder.de® und die Reise-Marke Travel2s.de sowie das Institut Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
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3 Antworten zu „Gesundheitsreform & Krankenversicherung: Freiwillige Tarife in der GKV“
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Was für eine gelungen Aufbereitung dieses wichtigen Themas. Vielen Dank dafür!#
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Hallo Marion, danke für den Hinweis. Haben Sie da Erfahrungen gemacht. In dem von Ihnen verlinkten Beitrag sind leider auch nicht mehr Informationen zu finden als in dem Artikel oben.
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leider bekommt nicht jeder den Wahltarif: http://www.pkv-infos.net/gkv-wahltarif.php











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