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Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 10.09.2011 • Zuerst veröffentlicht am 10.09.2011 • Bisher 5397 Leser, 2680 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Da ich von Lesern immer wieder zu diesem Thema gefragt werde, habe ich in dieser kleinen Serie nochmal die aktuellen Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbständige zusammengefasst.
Sie können nur in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten, wenn Sie die Vorversicherungszeit erfüllen. Das bedeutet, dass Sie vor Beginn Ihrer Selbständigkeit mindestens zwölf Monate lang ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens 24 Monate lang gesetzlich krankenversichert waren. Und Sie dürfen noch nicht älter als 55 Jahre sein.
Zu dieser sogenannten Vorversicherungzeit zählen neben Arbeitsverhältnissen auch Zeiten, in denen Sie über die Arbeitsagentur, über die studentische Krankenversicherung oder über die Familienversicherung der Eltern pflichtversichert waren.
Dazu müssen Sie die freiwillige Weiterversicherung aber spätestens drei Monate nach Ende der Versicherungspflicht beantragen. Diese Frist dürfen Sie nicht versäumen!
Sie haben grundsätzlich die freie Wahl zwischen regionalen Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), Ersatzkassen (etwa Barmer, DAK, Techniker), Betriebskrankenkassen (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK).
Ein Wechsel der gesetzlichen Kasse ist eigentlich jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. Wenn Sie aber gerade in eine neue Kasse gewechselt haben, müssen Sie mit einen weiteren Wechsel wieder 18 Monate warten.
Die Höhe Ihres monatlichen Beitrags hängt ab von Ihrem Status, dem Beitragssatz und Ihrem Einkommen. Bei Arbeitnehmern und Versicherten übernimmt der Arbeitgeber, bei Mitgliedern der Künstlersozialversicherung diese die Hälfte des Beitrags.
Die Höhe Ihres monatlichen Beitrags hängt ab von Ihrem Status, dem Beitragssatz und Ihrem Einkommen. Bei Arbeitnehmern und Versicherten übernimmt der Arbeitgeber, bei Mitgliedern der Künstlersozialversicherung diese die Hälfte des Beitrags.
Die Beiträgssätze für alle gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich festgeschrieben. Der Beitragssatz beträgt zur Zeit 15,5 %. Daneben gibt es einen ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % für alle Versicherten, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Zu diesen gehören auch Selbstständige. Darin enthalten ist bereits ein Beitragszuschlag von 0,9 Prozent, der von allen Versicherten allein zu tragen ist. (Den restlichen Beitrag zahlen normale Arbeitnehmer sowie Versicherte der Künstlersozialkasse ja nur zur Hälfte, so dass diese am Ende nur 8,2 Prozent des Einkommens zu zahlen sind!)
Neben diesem Einheitsbeitrag dürfen Kassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen, einen Zusatzbeitrag erheben. Auch diesen Zuschlag müssen alle Versicherten alleine zahlen. Er ist nicht höher als ein Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens und darf ohne Einkommensprüfung maximal 8 Euro betragen.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, müssen Sie diesen Zusatzbeitrag nicht zahlen. Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern Beiträge zurückerstatten, falls sie die Überschüsse erwirtschaften. Als Versicherte können Sie darüber hinaus zwischen verschiedenen Wahltarifen mit abweichenden Beitragssätzen wählen.
Anders als bei Arbeitnehmern wir die Höhe der Beiträge bei Selbständigen leider nicht nach dem tatsächlichen Einkommen berechnet, sondern es gibt ein sogenanntes maßgebliches (Mindest)einkommen. Dadurch kann die gesetzliche Krankenversicherung für Wenigverdiender recht teuer werden.
Herr B. verdient im Schnitt pro Monat etwa 1.800 Euro. Dennoch nimmt die Krankenversicherung wie bei allen Selbständigen zunächst an, dass er mindestens 3.712 Euro im Monat verdient, woraus sich beim durchschnittlichen Beitragssatz von 14,9 Prozent ein fester Monatsbeitrag von rund 553,09 Euro ergeben würde.
Herr B. teilt der Krankenkasse jedoch mit, dass er weniger verdient und weist dies jährlich per Steuerbescheid nach. Nun werden seine Krankenversicherungsbeiträge nach einem maßgeblichen Einkommen von 1.916,25 Euro im Monat berechnet. Bei einem Beitragssatz von 14,9 Prozent zahlt Herr B. also monatlich etwa 285,52 Euro Krankenversicherung.
Es geht aber noch günstiger – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Beispielsweise können Sie als hauptberuflich Selbständiger einen ermäßigten Beitrag bekommen. Dabei wird der Beitrag nach einem maßgeblichen Einkommen von 1.277,50 Euro im Monat berechnet – bei einem Beitragssatz von 14,9 Prozent wären also 190,34 Euro zu zahlen.
Dieser ermäßigte Beitrag ist aber nur möglich, wenn nicht nur Sie selbst, selbst, sondern auch Ihre “Bedarfsgemeinschaft” (etwa Ihre Familie oder Ihr Lebenspartner) bedürftig sind. Daher darf kein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft mehr als 1.916,25 Euro im Monat verdienen, zusätzlich wird ein Freibetrag von 484 Euro für jedes Kind gewährt.
Zu den Einkünften gehören dabei auch steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen hat oder Mieteinnahmen. Allerdings darf auch niemand in der Familie mehr als 10.220 Euro an Vermögen haben.
Noch billiger können Sie sich als nebenberuflich Selbständiger versichern, wenn Sie neben einer Aus- oder Weiterbildung oder Kindererziehung weniger als 20 Stunden pro Woche selbständig sind. Wenn Sie hauptberuflich Hausfrau oder Student sind, können Sie sogar in der Familienversicherung oder der studentischen Krankenversicherung bleiben, sofern bestimmte Einkommens- und Altersgrenzen nicht überschritten werden.
Als Student dürfen Sie ferner nur eine bestimmte Zeit in der Woche arbeiten. Und wenn Sie hauptberuflich Arbeitnehmer sind, brauchen Sie gar nichts zu ändern, solange Sie nicht mehr Geld als Selbständiger verdienen. (Bislang lag die entsprechende Grenze bei 18 Stunden, das hat sich nach einer Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes Bund nun geändert).
Verdienen Sie mehr als den jeweiligen Bemessungswert, aber weniger als 3.712,50 Euro, so wird der Beitrag nach Ihrem realen Einkommen berechnet.
Jede Senkung unter den Regelbeitrag von 553,16 Euro im Monat muss jedoch bei der Kasse beantragt werden und wird in der Regel erst von dem Tag an gewährt, an die entsprechenden Nachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid) bei der Kasse eingehen.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
Es ist und war schon immer sehr schwer, mit einem Handicap eine wertschätzende Arbeit zu finden. Heutzutage wird es immer komplizierter. Daher freue ich mich, dass es Ihren Blog gibt. Danke dafür!
Für Gleichberechtigung der Beitragsberechnung von Angestellten und Selbstständigen in der GKV!
https://secure.avaaz.org/de/petition/Bundesgesundheitsminister_Hermann_Groehe_Gleichberechtigung_der_Beitragsberechnung_in_der_GKV/edit/
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Die gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige: Teil 2 – Wie hoch sind die Beiträge?: Die …
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