Das BAföG dient dazu, Sie für die Dauer Ihres Studiums finanziell zu unterstützen, wenn sie keine eigenen Mittel haben. Wenn Sie hingegen jobben oder Vermögen besitzen, benötigen Sie kein BAföG mehr.

- Wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet?
- Ausnahmen
- Vermögen
- Was ist Vermögen?
- Wie hoch darf Ihr Vermögen sein?
- Rechenbeispiele:
- Bitte nicht Schummeln
- Hilfe zu viel Geld auf dem Konto – und wohin damit?
- Härtefälle
- Welches Einkommen wird angerechnet?
- Arbeiten nebenher
- Freibetrag nach Ausbildungsstätte
- Selbständige Tätigkeit nebenher
- Freibeträge für die selbständige Tätigkeit nach Ausbildungsstätte
- Zinseinkünfte
- Waisenrente
- Entgeld für Ausbildung oder Praktika
- Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.
- Was nicht als Einkommen gilt
- Kinder oder Ehemann
- Besonderer Härtefreibetrag
- Elternabhängige Förderung
- Welches Einkommen der Eltern wird miteinbezogen?
- Absolute Freibeträge
- Relative Freibeträge
- Wenn Sie Geschwister haben
- Unterhaltsanspruch an die Eltern
- Besonderer Härtefreibetrag
- Elternunabhängige Förderung
- Einkommen des Ehepartners
- Top Bücher zum Thema
- Text als PDF lesen
- Beratung zu Erfolg, Ziel-Erreichung oder Marketing
- eKurs on Demand buchen
- Individuelles eBook nach Wunsch
Wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet?
Gleiches gilt für Eltern und Ehepartnern: Diese sind nach dem bürgerlichen Recht verpflichtet, Sie während Ihrer Ausbildung finanziell zu unterhalten. Erst wenn diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können (z.B. auch, weil die Belastung zumutbar bleiben muss), kommt das BAföG zum Zuge.
Die Höhe Ihres individuellen BAföGs ergibt sich, wenn von dem für Sie maßgeblichen Bedarfssatz Ihr anzurechnendes eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern abgezogen werden. Auf diese Weise wird Ihre individuelle Förderungshöhe errechnet.
Wenn Sie verheiratetet sind, aber weder Ihr Einkommen und Vermögen noch das Einkommen Ihres Ehegatten zur Deckung Ihres Bedarfs nicht ausreichen, wird auch das Einkommen Ihrer Eltern in Rechnung miteinbezogen.
Ausnahmen
Unter Umständen kann das Einkommen der Eltern bei der Rechnung außen vor bleiben (elternunanabhängige Förderung). Ihr Eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Ihres werden jedoch immer angerechnet.
Um die zumutbare Belastung zu ermitteln, werden zunächst Vermögen und Einkommen festgestellt. Dann werden bestimmte Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abgezogen, denn glücklicherweise werden Vermögen und Einkommen nicht uneingeschränkt und vollständig angerechnet.
Der Betrag, der bei dieser Rechnung übrig bleibt, ergibt das Vermögen/Einkommen, der auf das BAföG angerechnet wird.
Vermögen
Wenn Sie BAföG beantragen wollen, dürfen Sie nur bestimmte Vermögenswerte innerhalb gewisser Grenzen (Freibeträge) haben. Berücksichtig wird dabei das Vermögen, dass Sie am Tag der Antragstellung haben. Allerdings sind Sie verpflichtet, dem BAföG-Amt Änderungen sofort mitzuteilen.
Achtung: Bei der BAföG-Vermögensanrechnung geht es nur um Ihr Vermögen, etwaiges Vermögen Ihrer Eltern oder des Ehepartners wird hingegen nicht berücksichtigt. Allerdings zählen Zinseinkünfte sowohl bei Ihnen als auch bei Ihrer Familie zum Einkommen, hier ist also Vorsicht geboten.
Was ist Vermögen?
Vermögen im Sinne des BAföG sind “alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte” und auch folgende Vermögenswerte, für die zum Teil spezielle Regelungen gelten:
- Grund- und Hauseigentum, Sparkonten und Wertpapiere: Bei Wohneigentum können Sie einen Härtefallantrag stellen, wonach dieses nicht als Vermögen angerechnet wird. Das geht dann, wenn Sie die Wohnung/das Haus es selbst bewohnen und die Wohnfläche nicht unangemessen groß. Dabei gibt es regionale und lokale Unterschiede, generell sind 45 qm pro Person, 10 qm für jede weitere Person erlaubt – so schreibt es das Sozialgesetzbuch vor.
- Mietkaution: Hier ist es egal, ob sie auf den Namen des Vermieters oder Vermieters hinterlegt wurde – Mietkaution wird, obgleich juristisch umstritten, als Ihr Vermögen betrachtet. Sie können in besonderen Fällen vorab beantragen, das die Kaution als Härtefall nicht angerechnet wird.
- Vermögenswirksame Leistungen (VL), Prämien- und Bausparverträge: Davon werden 90% (Änderung 2002!) als Vermögen angerechnet Aber: Geben sie beim Ihrem BAföG-Antrag immer der volle Betrag an, das Amt errechnet dann selbst, wie viel angerechnet wird. Wenn Sie allerdings nachweisen können, dass es Ihnen große Verluste einbringen würden, wenn Sie den Sparvertrag auflösen würden, kann dies auf auf Antrag berücksichtigt
- Kapitalbildende Lebensversicherungen: Ihr Anrechnungsbetrag ist der Rückkaufswert. Wenn dieser niedriger ist, als die bisher von Ihnen gezahlten Prämien, kann dieses Vermögen über die Härtevorschrift unberücksichtigt bleiben
- Geld, das von anderen auf Ihrem Konto angelegt wurde: Auch das Geld, das Eltern oder Großeltern auf Ihrem Konto angelegt haben, zählt als Vermögen., auch dann, wenn Sie davon nichts gewusst haben. Verschweigen sollte man das auf keinen Fall, denn das BAföG-Amt erfährt von solchen Konten per Datenabgleich.
- Rechte auf Versorgungsbezüge: Wenn Versorgungsbezüge, Renten, Übergangsbeihilfen oder andere ständig wiederkehrende Leistungen beziehen, haben Sie Glück: Diese werden nicht als Vermögen gewertet.
- Nießbrauchsrechte, Haushaltsgegenstände: Dazu zählen alle Dinge und Gerätschaften, die sie zum täglichen Bedarf brauchen. Konkret: Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Dazu gehören u.a. Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte.
- Personenkraftfahrzeuge: Autos und ähnliche sind BAföG-Empfängern erlaubt und werden in bestimmten Grenzen nicht als Vermögen angerechnet. Beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird als angemessenes Fahrzeug definiert, dass es nicht mehr als 5000 € kosten darf. Diese Summe kann ein Richtwert für BAföG-Empfänger sein, wobei sicher auch Ausnahmen möglich sind. Wenn Sie sich erst ein Auto kaufen und dann einen BAföG-Antrag stellen, ist das durchaus legal, diese Vermögen wird dann nicht angerechnet. Achtung: Sie müssen allerdings der Halter des Autos sein, weil man Ihnen sonst unterstellen könnte, dass Sie das Auto für jemand anders gekauft haben und das Geld später zurückbekommen. Ihre Eltern dürfen allerdings die Versicherung übernehmen.
Wie hoch darf Ihr Vermögen sein?
Wenn Sie BAföG beantragen, dürfen Sie auch ein Vermögen haben. Allerdings: Nur 5200 Euro dürfen sich insgesamt auf Ihrem Konto befinden, auch langfristige Sparverträge, an die Sie zur Zeit nicht ohne Zinsverslust herankommen könnten, werden miteingerechnet. Denn: Der Staat sieht vor, dass Sie Ihr Vermögen voll zur Finanzierung ihrer Ausbildung einsetzen.
Etwas mehr dürfen Sie haben, wenn Sie verheiratet sind oder schon Kinder haben: Sowohl für Ihren Ehepartner als auch für jedes Kind erhöht sich Ihr Freibetrag um je 1.800 Euro.
Rechenbeispiele:
Ihr Vermögen wird auf das BAföG folgendermaßen angerechnet: Von Ihrem monatlichen Bedarf, also das BAföG, dass Sie jeden Monat bekommen, wird der Betrag abgezogen, der sich ergibt, wenn der Betrag, der die Freigrenze übersteigt, durch die Anzahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Beispiel: Sie sind alleinstehend ohne Kind, haben also eine Freigrenze von 5200. Ihr Vermögen beträgt 6400 Euro, Sie haben also einen Überschuss von 1200 Euro. Dieser wird durch 12 geteilt, d.h. Ihnen werden pro Monat 100 vom BAföG abgezogen.
Bitte nicht Schummeln
Wenn Sie Ihr Vermögen aufgebraucht haben, wird das BAföG natürlich neu berechnet, Sie stellen ja auch jedes Jahr einen neuen Antrag. Und: Glücklicherweise wird nur Ihr Vermögen, nicht aber das Ihrer Eltern oder Ihres Ehepartners angerechnet.
Übrigens: Sie sollten bei Ihren Angaben besser nicht schummeln, denn das BAföG-Amt kann diese über einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen anhand der Freistellungsaufträge, die Sie bei den Banken für Ihr Vermögen erteilt haben, überprüfen.
Hilfe zu viel Geld auf dem Konto – und wohin damit?
Achtung: Sie können Ihr überschüssiges Vermögen nicht einfach verschenken oder an Dritte weitergeben. Dafür gibt es auch keine Frist, vor der das noch okay wäre. Sie können Ihr Vermögen nur ganz legal durch Kauf von Haushaltsgegenständen, einem Auto usw. verringern.
Härtefälle
Härtefall heißt, dass in besonderen Fällen ein Vermögensbetrag Anrechnungsfrei bleibt, der über dem herkömmlichen Vermögensfreibetrag liegt. Dafür müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. Z.B. können Sie einen solchen Antrag bei Wohneigentum stellen, nämlich dann, wenn Sie die Wohnung/das Haus es selbst bewohnen und die Wohnfläche nicht unangemessen groß.
Dabei gibt es regionale und lokale Unterschiede, generell sind 45 qm pro Person, 10 qm für jede weitere Person erlaubt – so schreibt es das Sozialgesetzbuch vor. Auch bei der Mietkaution oder Kapitallebensversicherungen können Sie in besonderen Fällen vorab beantragen, das diese als Härtefall nicht angerechnet wird.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Die Berechnungsgrundlage für das Einkommen, das beim BAföG angerechnet wird, ist in aller Regel die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz. Dabei geht es, anders als beim Einkommen der Eltern, um das Geld, das Sie verdienen oder voraussichtlich verdienen werden, während Sie BAföG bekommen – der sogenannte Bewilligungszeitraum.
Es gibt verschiedene Arten Einkommen, die jeweils unterschiedlich behandelt werden und auf die es unterschiedliche Freibeträge gibt. Hier eine Übersicht:
Arbeiten nebenher
Einkünfte aus Ferien- und Nebenjobs müssen gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung in jedem Fall angegeben werden. Davon können Sie allerdings die Einkommens- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie den Altersentlastungsbetrag abziehen.
Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern werden außerdem die nach dem Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge abgezogen. Erst wenn Ihre Nebeneinkünfte solcherart bereinigt werden, ergibt sich daraus das Einkommen im Sinne des BAföG.
Freibetrag nach Ausbildungsstätte
Dieses Einkommen wird jedoch nur angerechnet, wenn es oberhalb bestimmter Freibeträge liegt. Die Freibeträge wiederum sind abhängig von der Ausbildungsstätte.
- Ausbildungsstätte:: Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sowie weiterführende, allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen – Freibetrag 112 € pro Monat
- Ausbildungsstätte: Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen und Abendhauptschulen brutto anrechnungsfrei hinzuverdienen – Freibetrag 153 € pro Monat
- Ausbildungsstätte: Hochschulen, Akademien, Höhere Fachschulen, Kollegs, Abendgymnasien und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt – Freibetrag 215 € pro Monat
Übrigens: Die Beträge sind Jahresdurchschnittsbeträge, d.h. dass Sie ein höheres Einkommen in einem Monat durch niedrigeres oder gar kein Einkommen in einem anderen Monat des Bewilligungszeitraums ausgleichen können.
Selbständige Tätigkeit nebenher
Wenn Sie keinen Job auf Steuerkarte haben, sonder selbständig auf Honorarbasis arbeiten, wird Ihr erzielter Gewinn (nicht das Einkommen!) auf Ihr BAföG angerechnet. Werbungskosten können Sie zwar nicht absetzen, wohl aber Ihre Steuern und Betriebsausgaben, durch sich Ihr Gewinn verringert.
Außerdem können Sie von Ihrem Selbständigen Einkommen als Sozialpauschale 21,5% abziehen, sowie Sonderausgeben, etwa wenn Sie Wohneigentum bewohnen und dafür Ausgaben haben. Wie bei einem “festen” Job auch wird dann pro Monat alles angerechnet, was über bestimmten Freibeträgen liegt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der Art der Ausbildungsstätte.
Freibeträge für die selbständige Tätigkeit nach Ausbildungsstätte
- Ausbildungsstätte:: Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sowie weiterführende, allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen – Freibetrag 112 € pro Monat
- Ausbildungsstätte: Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen und Abendhauptschulen brutto anrechnungsfrei hinzuverdienen – Freibetrag 153 € pro Monat
- Ausbildungsstätte: Hochschulen, Akademien, Höhere Fachschulen, Kollegs, Abendgymnasien und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt – Freibetrag 215 € pro Monat
Die Beträge sind Jahresdurchschnittsbeträge, d.h. dass Sie ein höheres Einkommen in einem Monat durch niedrigeres oder gar kein Einkommen in einem anderen Monat des Bewilligungszeitraums ausgleichen können.
Zinseinkünfte
Auch Zinsen gelten als Einkünfte und werden ohne besondere Freibeträge zum Einkommen hinzu angerechnet. Wenn Sie sehr hohe Zinsen haben, ist ohnehin davon auszugehen, dass Sie zu viel Vermögen besitzen um BAföG zu bekommen.
Übrigens ist davon auszugehen, dass das BAföG-Amt über einen Datenabgleich mit dem Finanzamt (Freistellungsauftrag) überprüft, wie hoch Ihre Zinseinkünfte sind.
Waisenrente
Als Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, dürfen Sie pro Monat 153 € von Ihrer Waisenrente/Ihrem Waisengeld anrechnungsfrei beziehen – alles was darüber hinaus geht, wird angerechnet. Wenn sie zu einer anderen Gruppe gehören, etwa als Student, bleiben Ihnen 112 € anrechnungsfrei.
Entgeld für Ausbildung oder Praktika
Wenn Sie in den Ferien nicht Jobben, sondern ein Praktikum machen, das in der Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist, und dafür Geld bekommen, dann wir dieses voll – ohne Freibetrag – auf Ihren Bedarf angerechnet, da es in direktem Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung steht. Dies gilt auch für
- Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln
- Beihilfen von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten
- Wenn Sie hingegen ein Praktikum machen, das nicht vorgeschrieben ist, wird dieses behandelt wie ein normales Einkommen.
Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.
Auch diese Gelder werden in voller Höhe ohne Freibeträge und sonstige Abzüge auf Ihr Vermögen angerechnet
Was nicht als Einkommen gilt
Es gibt verschiedene Einkommensarten, die nicht als Einkünfte im Sinne des BAföG gelten und daher auch nicht angerechnet werden:
- Geld von den Eltern, z.B. als Unterhaltszahlung zur Studienunterstützung (nicht aber Vermögen, das auf Ihrem Konto lagert)
- Kindergeld
- Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, bzw. nach den Gesetzen, die danach angewendet werdem
- Geld, dass der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entspricht
- Renten für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
- Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind
- Ihr Einkommen, wenn Sie Familie haben
Kinder oder Ehemann
Wenn Sie Kinder und/oder einen Mann mitversorgen müssen, weil diese kein eigenes Einkommen haben, dann erhöhen Kinder und Ehemann auch die Freibeträge für Ihr Einkommen, d.h. die Beträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG verdienen dürfen.
Für jedes Ihrer Kinder wird ein Freibetrag in Höhe von 435 EURO gewährt, es sei denn, das Kind selbst befindet in einer förderungsfähigen Ausbildung. Das selbe gilt auch für einen Ehepartner – hier haben Sie 480 € frei. Allerdings wird eventuelles Einkommen des Ehepartners auf Ihre Förderung angerechnet, allerdings gibt es auch hier Freibeträge.
Kindergeld, das Sie für Ihre Kinder bekommen, zählt übrigens nicht als Einkommen.
Besonderer Härtefreibetrag
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Sie einen besonderen Antrag, allerdings vor dem Ende des Bewilligungszeitraums, stellen wonach ein weiterer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann. Bedingung: Dieses Geld wird für besondere Kosten der Ausbildung gebraucht, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind.
Sie können jedoch maximal nochmals 205 € im Monat als Freibetrag gewährt bekommen.
Elternabhängige Förderung
Grundsätzlich wird zur Berechnung Ihres BAföGs auch das Einkommen der Eltern miteinbezogen. Dabei rechnet das BAföG-Amt grundsätzlich mit dem Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Grundlage dafür sind die
Feststellungen, die die Finanzbehörden in den vorliegenden Steuerbescheiden der Einkommensbezieher getroffen haben.
Ist das aktuelle Einkommen voraussichtlich wesentlich niedriger als das regelmäßig der Einkommensanrechnung zugrunde liegende (z.B. wenn ein Elternteil arbeitslos wird oder in den Ruhestand tritt), kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden.
Welches Einkommen der Eltern wird miteinbezogen?
Berechnungsgrundlage ist normalerweise die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Davon werden die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag.
Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern können außerdem Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Wie bei Ihrem Einkommen auch gelten spezielle Regelungen bei Selbständigkeit der Eltern. Zu den Einnahmen zählen auch Mieten, Zinseinkünfte usw. Mehr dazu unter “Welches Einkommen wird angerechnet?” Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen im Sinne des BAföG.
Absolute Freibeträge
Vom Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG bleiben monatlich anrechnungsfrei:
- für Eltern, verheiratet und zusammenlebend: 1.440 Euro
- für ein Elternteil, alleinstehend: 960 Euro
- für ein Stiefelternteil: 480 Euro
- für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen: 435 Euro
Relative Freibeträge
Nach Abzug der absoluten Freibeträge werden vom verbleibenden monatlichen Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG nochmals 50 % für die Eltern und 5 % für jedes Kind abgezogen.
Das was nun übrig bleibt, ist der Anrechnungsbetrag, den Ihre Eltern für die Finanzierung Ihrer Ausbildung aufwenden können!
Wenn Sie Geschwister haben
Die genannten Freibeträge für Kinder gelten natürlich nur, wenn Ihre Geschwister Ihre Eltern finanziell belasten, etwa durch eine Ausbildung. Wenn das nicht der Fall ist, etwa weil Ihre Geschwister arbeiten oder elternunabhängig gefördert werden, fallen die Freibeträge entsprechend weg.
Wenn Ihre Geschwister eine Ausbildung absolvieren, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert wird, dann wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf Sie und Ihre Geschwister umgelegt.
Unterhaltsanspruch an die Eltern
Wenn sich Ihre Eltern, weigern, für Sie finanziell aufzukommen, können Sie Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten. In diesem Fall geht Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über. Dieses holt sich dann das Geld von Ihren Eltern wieder.
Besonderer Härtefreibetrag
Auf besonderen Antrag (vor Ende des Bewilligungszeitraums stellen!) kann ein weiterer Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei bleiben, wenn besondere Härtefälle im Bewilligungszeitraum eintreten:
- außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes
- Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist
- Wenn diese Regelung angewendet wird, dann gilt Sie für den gesammten Bewilligungszeitraum und Sie bekommen Geld ggf. rückwirkend.
Elternunabhängige Förderung
Sie haben auch die Möglichkeit, sich fördern zu lassen, ohne dass das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. In diesen Fällen wird dann nur Ihr Einkommen und Vermögen und ggf. das Ihres Ehegatten berücksichtigt.
Um dies zu beantragen, müssen Sie allerdings eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie besuchen eines Abendgymnasiums oder Kolleg
- Der Aufenthaltsort Ihrer Eltern ist unbekannt, oder sie leben im Ausland und sind dort rechtlich oder tatsächlich gehindert, Sie für Ihre Ausbildung finanziell zu unterstützen
- Wenn Sie vor Beginn Ihrer Ausbildung eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung gemacht und anschließend mindestens drei Jahre lang erwerbstätig waren. Bei einer kürzeren Ausbildung muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger sein, so dass insgesamt immer mindestens sechs Jahre zusammenkommen. Allerdings: Wenn Ihre Ausbildung länger als drei Jahre war, müssen Sie trotzdem immer noch mindestens drei Jahre gearbeitet haben.
- Wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts 30 Jahre oder älter sind (Beachten Sie aber hier die Altersregelungen für die BAföG-Förderung).
- Wenn Sie nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre oder mehr gearbeitet haben
Eine Anmerkung zur Erwerbstätigkeit: Bedingung für die Anrechnung ist nicht nur, dass Sie gearbeitet haben, sondern auch, dass Sie dabei in der Lage gewesen sind, sich von dem Arbeitslohn selbst zu unterhalten. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gilt übrigens auch der Wehr- oder Zivildienstes.
Einkommen des Ehepartners
Wenn Sie verheiratet sind, wird auch das Einkommen Ihres Ehepartners in Ihre Rechnung miteinbezogen – und zwar das im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung (maßgebend sind die Steuerbescheide des Finanzamtes).
Allerdings gibt es auch hier gewisse Freibeträge Ihr Ehepartner darf monatlich 960 € anrechnungsfrei hinzu verdienen. Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich der Freibetrag nochmals um 435 € pro Kind und Monat.
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