Die Finanzierung der (GKV) wird mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Ab dem 1. Januar 2009 zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz. Damit gelten – wie in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bereits heute – einheitliche Beitragssätze auch in der GKV.

Wie funktioniert das System
Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2009 vier Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. Ab dem Jahr 2010 erhöhen sich die Leistungen des Bundes um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zu einer Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro.
Jede Krankenkasse erhält pro Versicherten eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Durch die besondere Berücksichtigung schwerwiegender und kostenintensiver chronischer Krankheiten trägt der Risikostrukturausgleich (RSA) dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf der Versicherten einer Krankenkasse Rechnung. Der für alle Kassenmitglieder einheitliche Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt. Die Kassen dürfen, kommen sie mit dem aus den Fonds verteilten Geld nicht aus, bei den Versicherten Zusatzbeiträge in Höhe von maximal einem Prozent des Bruttoeinkommens verlangen, sobald dieses über 800 Euro liegt.
Wie wird der Beitragseinzug organisiert?
Bis zum 31. Dezember 2010 bleibt die Organisation des Beitragseinzugs in der bisherigen Form erhalten. Die Kassen sollten allerdings die Weichen für gemeinsame Einrichtungen stellen, um die Arbeitgeber von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Arbeitgeber, die dies wünschen, zusätzlich die Möglichkeit, ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen gebündelt an eine Weiterleitungsstelle zu entrichten. Diese leitet die Beiträge an alle Sozialversicherungsträger weiter. Der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen sichert eine bundesweit einheitliche Einzugspraxis.
Das neue Finanzierungssystem des Gesundheitsfonds soll die Leistungen der Krankenkassen beim Leistungs- und Kostenmanagement transparent machen und das Gesundheitssystem entbürokratisieren. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Um ihre Mitglieder nicht zu überfordern, darf der zusätzlich erhobene Beitrag maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ausmachen. Außerdem muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen. Gleichzeitig steigt die Vertragsfreiheit der gesetzlichen Krankenkassen, das heißt, der Spielraum der Krankenkassen für Verträge mit einzelnen Ärzten, Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern sowie bei der Integrierten Versorgung wird erheblich ausgeweitet.
Eine generelle Bürgerversicherung zu einheitlichen Bedingungen ist zur Zeit nicht vorgesehen. So wird der Gesundheitsfond – sollte er kommen – keinen wirklich einheitlichen Tarif für alle bringen:
Versicherungsschutz
Alte Regelung:
- Personen, die aus der Versicherung ausgeschieden sind und auch nicht privat versichert werden können, haben keine Rückkehrmöglichkeit in eine Versicherung.
Neue Regelung:
- Es wird eine allgemeine Pflicht zur Versicherung eingeführt. So werden künftig auch alle heute Nichtversicherten einen Krankenversicherungsschutz erlangen.
Wahlmöglichkeiten
Alte Regelungen:
- Bei Vorsorge und Rehabilitation gilt bislang der Grundsatz, dass die Kasse die Einrichtung auswählt. Dabei kann sie eine eigene Vertragseinrichtung belegen. Sie soll die Wünsche des Versicherten berücksichtigen.
- Versicherte können begrenzt Kostenerstattung statt Sachleistungen wählen. Die Kassen haben entsprechende Satzungsregelungen vorzusehen.
- Freiwillig Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen Tarife mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung wählen.
Neue Regelungen:
- Der Versicherte erhält ein echtes Wahlrecht zu einer Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung, die zugelassen und entsprechend zertifiziert ist. Fallen dabei Kosten an, die über die der Vertragseinrichtungen hinausgehen, sind die Mehrkosten vom Versicherten zu tragen.
- Die Möglichkeiten der Versicherten zur Wahl der Kostenerstattung werden entbürokratisiert und flexibilisiert.
- Die Wahlmöglichkeiten werden flexibilisiert. Künftig können die Kassen allen Mitglieder Selbstbehalttarife anbieten und Prämienzahlungen vorsehen.
- Die Kassen müssen dann Wahltarife für besondere Versorgungsformen und spezielle Krankengeldtarife anbieten und können hierfür Prämienzahlungen an oder durch die Versicherten vorsehen. Sie können u.a. auch Tarife anbieten, in denen die Leistungen für bestimmte Personen begrenzt sind.
Leistungen
Alte Regelungen:
- Umfassender Leistungskatalog mit dem medizinisch Notwendigen.
- Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden nur im Haushalt des Versicherten erbracht.
- Empfohlene Impfungen sind Satzungsleistung, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.
- Mutter-/ Vater-Kind-Kuren sind Regelleistungen, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.
- Ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen sind ebenfalls Regelleistungen. Faktisch keine
- Leistungsbeschränkung bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit.
- Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ist
- bis zum 30. Juni 2007 nicht Leistung der GKV, sondern der sozialen Pflegeversicherung.
Neue Regelungen:
- Künftig werden zusätzliche Leistungen angeboten: geriatrische Rehabilitation als Pflichtleistung und verbesserte Palliativ-versorgung.
- Der Haushaltsbegriff wird erweitert. Künftig wird häusliche Krankenpflege auch in neuen Wohngemeinschaften oder Wohnformen und in besonderen Ausnahmefällen auch in Heimen erbracht.
- Empfohlene Impfungen werden Pflichtleistungen. Alle Kassen müssen sie anbieten.
- Mutter-/ Vater-Kind-Kuren werden ebenfalls Pflichtleistungen.
- Die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen werden ebenfalls Pflichtleistungen.
- Bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit in besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Komplikationen durch Schönheitsoperationen, Piercing, Tätowierungen etc., muss in stärkerem Umfang von Regressmöglichkeiten zur Leistungsbeschränkung Gebrauch gemacht werden.
- Die bisherige Vorschrift, nach der Krankenkassen keine Kosten bei Selbstverschulden übernehmen müssen, wird präzisiert.
- Die medizinische Behandlungspflege wird dauerhaft der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen.
Besondere Versorgungsformen
Alte Regelungen:
- Versicherter kann Hausarztmodell seiner Kasse wählen.
- Für einen begrenzten Versichertenkreis bestehen Möglichkeiten der Integrierten Versorgung.
Neue Regelungen:
- Die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten und die Qualitätsanforderungen werden präzisiert.
- Integrierte Versorgung wird weiter ausgebaut. Auch die Pflegeversicherung kann integriert werden. Die
- Anschubfinanzierung wird verlängert. Unnötige Bürokratie wird abgebaut.
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