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Offenlegung & Urheberrechte: Bildmaterial erstellt im Rahmen einer kostenlosen Kooperation mit Shutterstock.
Von Gerald Beyrodt (Mehr) • Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 25.11.2012 • Zuerst veröffentlicht am 25.11.2012 • Bisher 8497 Leser, 1046 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Logisch eigentlich: Sie müssen für Ihren Gewinn, sofern er über dem Grundsteuerfreibetrag liegt, Einkommenssteuer abführen. Die Einkommenssteuer zahlen Sie persönlich, nicht Ihr Unternehmen. Doch was ist eigentlich der Gewinn und wie berechnet er sich für kleine Unternehmen, die keine Bilanzierung machen?
Am Anfang steht das Einkommen aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit, für das Sie Einkommenssteuer zahlen müssen. Aber nicht nur dafür: Wenn Sie nicht nur mit Ihrem Unternehmen Geld verdienen, sondern auch mit Kapitalerträgen, Vermietungen und Nicht-Selbständigen-Tätigkeiten, müssen Sie auch das versteuern.
Bei der Steuererklärung müssen Sie Ihre Einkünfte für jede Einkunftsart einzeln aufführen und am Ende zusammenzählen. Der Clou dabei: Wenn Sie bei einer Einkunftsart Verluste gemacht haben, können Sie diese gegen Ihr Einkommen aus anderen Quellen aufrechnen.
Dabei wartetet das Deutsche Steuerrecht mit einigen Kuriosita auf – z.B. zur Absetzbarkeit von Detektiven oder bei der Stromerzugung im Eigenheim.
Kein Wunder als, dass jedes Jahr das selbe Grausen zu beobachten ist: Die Steuererklärung wirft erwachsene Menschen zurück in das Stadium von kleinen Kindern, die nicht aufgeräumt haben und nun Schimpfe befürchten. Menschen mit Abitur und braunem Gürtel in Karate fühlen sich angesichts grausiger Wortungetüme dumm und hilflos. Und sie ist eine Steilvorlage für Beziehungskriesen.
Seit die Abgeltungssteuer in Kraft getreten ist, dürfen Verluste aus der Veräußerung von börsennotierten Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Körperschaft nicht mehr mit anderen Einkünften, auch nicht mit Zinsen oder Dividenden, sondern ausschließlich mit Gewinnen aus solchen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.
Aus dem Einkommen berechnen Sie schließlich Ihren Gewinn – das so genannte zu versteuernde Einkommen. Und zwar, indem Sie vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und natürlich die Betriebsausgaben abziehen. Von dem, was dann als Gewinn übrig bleibt, ist der Grundsteuerfreibetrag steuerfrei. Erst das, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.
Wer in seinem Haus ein Blockeizkraftwerg betreibt und damit Strom erzeugt, der regelmäßig gegen Bezahlung ins Stromnetz eingespeist wird, gilt als Unternehmer – mit allen Vor- und Nachteilen. Ein Urteils des Bundesfinanzhofs (V R 80/07) besagt: Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Eine solche Tätigkeit begründet daher, unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen, die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist.
Daraus folgen alle unternehmerischen Pflichten, die sich jedoch unterhalb bestimmter Einkommensschwellen in Grenzen halten: Gewerbeanmeldung und Zahlung von Gewerbesteuer/Gemeindewirtschaftssteuer (erst ab einem Gewinn von 24.500 €), Mitgliedschaft in der IHK usw. Aber man kann auch die Kosten aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
Ein wesentlicher Unterschied zu den Steuerzahlungen für Arbeitnehmer besteht im Sinn und Zweck der Steuererklärung: Als Arbeitnehmer werden Ihnen jeden Monat automatisch die Steuern abgezogen und Sie holen sich die zu viel gezahlten Steuern am Jahresende mit der Steuererklärung wieder. Daher ist sie für Arbeitnehmer auch freiwillig.
Als Selbständiger geben Sie erst mit der Steuererklärung an, wie viel Sie eigentlich verdient haben. Daher müssen Sie diese auf jeden Fall abgeben. Nur wenn Sie unter dem Steuerfreibetrag liegen und Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit mehr als die Minijob-Grenze im Jahr verdient haben, sind Sie von dieser Pflicht befreit.
Ihre Steuern zahlen Sie dann, wenn Sie vom Finanzamt den entsprechenden Steuerbescheid bekommen. Wenn Sie mehr als 200 Euro Steuern im Jahr zahlen, müssen Sie zukünftig vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Die Höhe dafür legt das Finanzamt fest. Im nächsten Jahr können Sie die eventuell zu viel gezahlten Steuern dann wieder bei der Steuererklärung hereinholen – oder Steuern nachzahlen, je nachdem.
Wenn Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, besteht Ihre Steuererklärung in der Regel aus dem Formular Einkommensteuererklärung, dem Formular Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung auf dem Formular Einnahmenüberschussrechnung. Sie müssen die Erklärung für das Vorjahr unaufgefordert bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgeben. Wenn Sie einen Steuerberater haben, verlängert sich die Frist bis zum 30. September. Und Sie können Fristverlängerungen beim Finanzamt beantragen – dafür reicht einfach ein formloses Schreiben.
Noch geben die meisten Menschen Ihre Steuererklärung auf dem Papier ab. Die Formulare dafür gibt es in jedem Finanzamt oder auch zum Download bei der Bundesfinanzverwaltung. Inzwischen können Sie die Einkommensteuererklärung allerdings auch via Internet abgeben. In naher Zukunft soll das sogar zur Pflicht werden – wie sie heute schon für die Umsatzsteuererklärung besteht.
Die Kardinalfrage bei jeder Steuererklärung lautet allerdings: Wie ermittle ich den Gewinn? Und was gilt als Betriebsausgabe? Dazu gibt es eigentlich eine ganz einfache Antwort: Der Gewinn ist der Betrag, der nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben auf der Einnahmenüberschussrechnung steht. Und im Prinzip sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung Ihrer Einnahmen stehen, Betriebsausgaben. Private Ausgaben dürfen Sie hingegen nicht absetzen. Wie kurios das im Einzelnen sein kann, möchten wir beispielhaft an zwei Urteilen des Finanzrechts darstellen:
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte ein Urteil darüber zu fällen, ob die Honorare für einen Rechtsanwalt und einen Detektiv, die in Zusammenhang mit einem Unterhaltsprozess engagiert wurden, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können.
Der Kläger hatte geltend gemacht, die Kosten seien unvermeidbar gewesen. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass es sich bei den Aufwendungen um eine völlig andere Angelegenheit gehandelt habe, die außerhalb des Scheidungsverfahrens stände. Daher bestände kein direkter Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess. Das gelte sowohl für die Rechtsanwaltskosten in dieser Sache als auch für die damit zusammenhängenden Detektivkosten.
Mit Urteil vom 11. Januar 2009 VI R 22/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt.
Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 200 DM war jedoch im Streitfall (Veranlagungszeiträume 1997 bis 2001) erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die “vertikale Beteiligung” der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
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Gerald Beyrodt ist freier Journalist in Berlin, u.a. für das Deutschlandradio.Er schreibt über Kulturthemen, Hochschulen, den ganz normalen Wahnsinn im Alltag, allerlei Buntes, Religion und das Judentum. Und zwar für Printmedien und das Radio, Podcasts und Kundenzeitschriften. Alle Texte von Gerald Beyrodt.
Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
Ich bin eher durch Zufall über diese Seite gestolpert und finde sie richtig gut.
Dieser Beitrag zum Thema Steuern erinnert mich daran, Ihr Blog zu bookmarken, damit ich immer wieder zurückkommen kann.
Heißt das also, dass ein
Gewerbetreibender, der unter dem Steuerfreibetrag liegt,
keine ESt.-Erklärung abgeben muss? Und wenn ja durch welche
gesetzliche Norm wird das begründet?
Ich kenne nur die pauschale Aussage meines FA, dass
Gewerbetreibende immer eine ESt.-Erklärung abgeben
müssen [Umsatzsteuergesetz §18 (3)].
Vielen Dank!
Hallo,
es gibt da wohl mehrere Gesetze. Einen Hinweis finden Sie in der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html
Wir dürfen hier aber keine Rechtsberatung machen, genauere Auskünfte kann Ihnen wohl nur ein Steuerberater geben.
Einfacher ist es wohl, die Steuererkklärung zu machen – vor allem wenn das Finanzamt auf diese fordert. Denn die wollen sicher gehen, dass Sie auch wirklich unter dem Freibetrag liegen.
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