Die Krankenversicherung bei Minijobs, den so genannten 400-Euro-Jobs wird, anders als bei einem normalen Job, nicht zum Teil vom Arbeitnehmer übernommen. Welche Möglichkeiten hat ein Minijobber, sich zu versichern?

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Wird das jährlich oder monatlich berechnet?

Kürzlich ist im Forum die Frage aufgetaucht, ob denn nun der Verdienst bei Minijobs für das ganze Jahr oder monatlich berechnet wird. Da das Thema etwas komplizierter ist, habe zum Thema Einkommenzgrenze bei Minijobs einen eigenen Blogpost verfasst.

Keine Versicherung nur über den Minijob

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Nur über seinen Minijobb kann man sich nicht krankenversichern. Man braucht immer noch einen versicherungspflichtigen Hauptjob als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Oder man ist in der Familienversicherung mitversichert!

Nur ein einziger Versicherungspflichtiger Job ist möglich

Neben einem versicherungspflichtigen Job über 400-Euro ist ein einziger 400 Euro Job möglich, der in diesem Fall vom Arbeitgeber weiterhin pauschal abgerechnet werden kann.

Werden jedoch mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, werden alle mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen dann alle Abgaben, die auch bei einem “normalen” Arbeitsverhältnis anfallen. Ist die Gesamtsumme der gezahlten Entlohnung nicht höher als 800 Euro, gilt die Midijob-Regelung – siehe unten.

Minijob mit Bruttoverdienst bis 400 Euro im Monat

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Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen keinerlei Abgaben. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen 25 Prozent Pauschalabgaben, bei Minijobs in Privathaushalten sogar nur 12 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben gegenüber ihren geringfügig Beschäftigten die gleichen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen wie gegenüber den anderen Beschäftigten.

Das betrifft beispielsweise die Entgeltfortzahlung, den bezahlten Erholungsurlaub sowie die Lohnfortzahlung am Feiertag. Die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur noch an eine zentrale Stelle – die Minijob-Zentrale in Essen – gezahlt.

Mehrere Minijobs

Es ist möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben, jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen aber nicht über 400 Euro liegen.

Sobald die Grenze überschritten ist, werden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Verdienst fällig und man fällt z.B. aus der studentischen Krankenversicherung heraus. Wenn jemand zwei Minijobs ausübt, bietet sich ggf. die Möglichkeit, einen durch eine geringfügige Erhöhung des Lohns auf 401 Euro oder mehr zum Midijob (siehe unten) zu machen.

Selbständigkeit und Minijob

Wenn eine selbständige Tätigkeit als Minjob, also mit einem Verdienst bis 400 Euro, ausgeübt wird, ist diese versicherungsfrei. Wer selbständig mehr als 400 Euro verdient, muss sich freiwillig krankenversichern.

Wer einen oder mehrere Minijobs neben der selbständigen Tätikeit ausübt, muss die gleichen Regelungen wie bei Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung (siehe oben unter 3.) beachten. Wenn eine selbständige und nicht-selbständige Tätigkeit mit jeweils 400 Euro nebeneinander ausgeübt werden, gelten die selben Regelungen wie bei mehreren Minijobs, sprich eine Tätigkeit sollte zur Haupttätigkeit werden.

Werden selbständige und nicht-selbständige Tätigkeit nebeneinander ausgeübt und man verdient mit beiden mehr als 400 Euro, gilt die als Haupttätigkeit, bei der mehr verdient wird.

Midijobs

Jobs mit einem Verdienst von 400,01 bis 800,00 Euro (für einen oder mehrere Jobs zusammen) sind Midijobs, für die geringere Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 % bei (ab 401 EUR/Monat) und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21% bei 800 EUR Arbeitsentgelt.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Nebenjob mit einem Arbeitsentgelt von 400 bis 800 EUR neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 EUR ausgeübt wird. Dann sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen.

Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmer-Beitrags ist nicht das Gehalt, sondern ein nach einer bestimmten Formel berechneter Betrag. Der Arbeitnehmer kann seine Rentenbeiträge freiwillig aufstocken, um hinterher eine höhere Rente zu erhalten.

Private Krankenversicherung

Als Arbeitgeber zahlen Sie für Minijober einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist.

Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an!

Was ändert sich bei der Gesundheitsreform?

Die Antwort auf diese Frage lautet: Nichts! Wer einen einen versicherungsfreien 400-Euro-Minijobber beschäftigt, zahlt auch weiterhin einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts.

Natürlich nur, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Der Pauschalbeitrag fällt daher auch für Personen an, die bereits aufgrund ihrer Hauptbeschäftigung Krankenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen.

Minijobber: Was tun, wenn man bislang nicht krankenversichert war?

Auch das gibt es: Minijobber, die bislang gar nicht krankenversichert waren. Denn mit Beginn des Jahres 2009 müssen sich von nun an alle krankenversichern. Zu diesem Personenkreis zählen von nun auch Minijobber!

Im Amtsdeutsch heißt das: Die im April 2007 in Kraft getretene Gesundheitsreform sieht vor, dass Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig oder krankenversicherungsfrei sind oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland versicherungsfrei wären, kranken- (und damit auch pflege-) versicherungspflichtig sind.

Bei welcher Krankenkasse muss sich der Minijobber versichern?

Zuständig für den Krankenversicherungsschutz ist diejenige gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Versicherung Jahrzehnte zurückliegt. Sollte die ursprüngliche Krankenkasse nicht mehr bestehen, ist die Rechtsnachfolgerin zuständig. Für ehemals Privatversicherte kommt eine Versicherung in der gesetzlichen Krakenversicherung nicht in Frage. Für sie ist die private Krankenversicherung zuständig.

Kann man sich als Minijobber seine Krankenkasse aussuchen?

Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war, kann die Krankenkasse frei wählen. Ausnahme: Beamte oder hauptberuflich Selbständige. Diese müssen sich an die private Krankenversicherung wenden. Zum Personenkreis der Nichtversicherten können auch bisher nicht bzw. nicht mehr krankenversicherte Minijobber gehören. Die Feststellung, ob Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherter besteht, trifft die zuständige Krankenkasse.

Minijobber, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung versicherungspflichtig werden, müssen sich also um ihre Krankenversicherung kümmern und dies ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wer das nicht tut und später erwischt wird, muss zumindest rückwirkend alle Beiträge seit 1. Januar 2009 nachzahlen – das kann, je nachdem wie lange der Zeitraum ist, ganz schon happig werden.

Im Gegenzug sollten Arbeitgeber, deren Minijobber, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung als bisher Nichtversicherte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden, darauf hinweisen, dass sie sich an ihre zuständige Krankenkasse wenden müssen.

Minijobs für Schüler

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Schüler grundsätzlich die gleichen Abgaben zahlen müssen wie normale Arbeitnehmer. Wer aber lediglich die Sommerferien zum Arbeiten nutzt, übt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Dann müssen aus dieser Beschäftigung keine Beiträge gezahlt werden, egal wie hoch der Verdienst ist.

Eine “kurzfristige” Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn diese insgesamt zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im laufenden Jahr nicht überschreitet. Das es nicht mehr wird, muss von vornherein festgelegt sein.

Dauert die Beschäftigung länger, wird also beispielsweise auch außerhalb der Ferien regelmäßig gearbeitet, bleibt sie versicherungsfrei, wenn es sich um einen Minijob handelt. Hier dürfen das ganze Jahr über regelmäßig monatlich bis zu 400 Euro verdient werden, ohne dass man selbst Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Das übernimmt der Arbeitgeber, der eine Pauschale für die Renten- und Krankenversicherung zahlt.

Arbeitgeber können sich freuen

Arbeitgeber in Privathaushalten können sich freuen. Ab dem 1. Januar 2009 können diese für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten bzw. 400-Euro- Minijobber im Privathaushalt, anstatt wie bisher 10 Prozent, dann 20 Prozent der Gesamtausgabe von ihrer zu zahlenden Einkommenssteuer abziehen. Dies sieht das “Gesetz zur Förderung von Familie und haushaltsnahen Dienstleistungen” vor, dem der Bundesrat am Freitag, 19. Dezember 2008, zugestimmt hat.

Ab dem 1. Januar 2009 zahlen Arbeitgeber für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten im Privathaushalt 14,27 Prozent an Abgaben des Minijob-Lohns. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung können sie dann 20 Prozent der Gesamtausgaben, allerdings maximal 565 Euro jährlich, direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Damit wurde für die Arbeitgeber ein noch höherer Anreiz geschaffen, ihre Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anzumelden und somit legal zu beschäftigen.

Wenn eine Haushaltshilfe beispielsweise 320 Euro im Monat verdient, zahlt der Arbeitgeber dafür pro Monat 45,66 Euro an Abgaben. Rechnet man die steuerlichen Vorteile dagegen, entstehen dem Arbeitgeber monatlich Mehraufwendungen von nur 3,16 Euro.


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