Wenn Sie ein Aufbaustudium absolvieren und sich in dieser Zeit von Ihrem Arbeitgeber haben freistellen lassen, wenn Sie neben dem Aufbaustudium selbständig arbeiten oder wenn Sie das Aufbaustudium auf den beruflichen (Wieder)einstieg vorbereiten soll, kurz wenn Sie während des Aufbaustudiums nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und auch nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, bleibt nur eines: Sie müssen sich in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse Ihrer Wahl freiwillig versichern.
Nur wenn sie schon einmal privat versichert waren, können Sie sich wieder privat krankenversichern oder bis zum 1.1.2009 ohne Krankenversicherung bleiben. Erst dann greift die Krankenversicherungspflicht für alle Bürger. Dabei zahlen Sie aber dann den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, also je nach Kasse ab ca. 12-15 Prozent Ihres Einkommens, zuzüglich 1,7 Prozent Pflegeversicherung und 0,25 Prozent für Kinderlose. Dabei geht die gesetzliche Krankenkasse jedoch von einem Mindesteinkommen von 1.242,50 Euro pro Monat aus, wodurch der Beitrag beispielsweise bei einem Beitragssatz von 13,9 Prozent 183,89 Euro beträgt.
Das Wichtigste zur freiwilligen Krankenversicherung im Überblick:
Antrag und Frist: Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht immer dann, wenn eine Pflichtversicherung endet. Bei Studierenden bietet sich dies nach Auslaufen der studentischen Pflichtversicherung an (nach Überschreiten der Fachsemester- oder Altersgrenze). Die freiwillige Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung beantragt werden.
Vorversicherungszeiten: Wer eine freiwillige Versicherung anstrebt, muss Vorversicherungszeiten nachweisen: Sie müssen entweder vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein oder mindestens zwei Jahre (auch mit Unterbrechungen) in den letzten fünf Jahren.Mindestbeitrag und einkommensabhängige Staffelung: Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Tarife einkommensabhängig nach Beitragsklassen gestaffelt sind. Der Grundtarif orientiert sich an einem gesetzlich unterstellten Mindesteinkommen von 1.242,50 Euro und geht bis zu einem Höchsteinkommen von 3.600 Euro im Monat. Die Abstände der Beitragsklassen werden von den Krankenkassen unterschiedlich gestaffelt. Bei der Einkommenseinstufung gelten Bruttowerte; zudem werden nicht nur Erwerbseinkommen mitberücksichtigt.
Wenn Sie eine Weiterbildung, wie z. B. einen Aufbaustudiengang absolvieren, können Sie sich freiwillig versichern: Hierbei gehen die Krankenkassen davon aus, dass Ihr Einkommen bei mindestens 828,33 Euro im Monat liegt und danach errechnen sich die Beitragssätze, abhängig vom Prozentsatz Ihres Krankenkassentarifs. Die Beiträge liegen dann etwa um 120 Euro im Monat, abhängig von der Kasse. Bedingung ist aber, dass Sie durchschnittlich nur weniger als 18 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Diese Grenze darf geringfügig überschritten werden, wenn Ihre Arbeit mit dem Aufbaustudium in direktem Zusammenhang steht. Die gleiche Regelung gilt übrigens auch, wenn Sie körperlich oder seelisch nicht in der Lage sind, in Vollzeit zu arbeiten oder wenn Sie sich um Angehörige kümmern müssen. Dass Sie diese Bedingungen erfüllen, müssen Sie natürlich schriftlich, häufig mit Einkommensbescheinigung, sowie einem Beleg (etwa für Ihre Ausbildung) nachweisen.
Einige Krankenkassen lassen auch während eines konsekutiven Aufbaustudiengangs, der direkt an das erste Studium anschließt, die normale studentische Krankenversicherung weiterlaufen. Grund: Es ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt, ob Sie während des Aufbaustudiums noch ordentlicher Student sind oder nicht und einige Kassen nutzen diese Lücke für eine Sonderregelung. Sie dürfen dann nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Verdienen Sie in einer Anstellung mehr, sind Sie über den Arbeitgeber versichert. Arbeiten Sie selbständig, müssen Sie sich zu den oben genannten Konditionen freiwillig versichern.
Alternative Private Krankenversicherung
Eine Alternative zur gesetzlichen, freiwilligen Versicherung ist die private Krankenversicherung. In der Regel sind hier für jüngere Männer die Beiträge sogar günstiger, das Leistungsangebot unter Umständen größer. Allerdings gibt es einige Nachteile:
Beiträge: Die Versicherungbeiträge verstehen sich unabhängig vom Einkommen – wenn Sie nichts verdienen, müssen Sie trotzdem weiter zahlen. Es gibt keine Garantie auf stabile Beitragssätze: Wenn Ihre Tarifgruppe schließt, etwa weil sie unrentabel gewordene ist, müssen Sie ggf. höhere Beiträge hinnehmen. Und: Frauen und ältere Menschen zahlen wesentlich höhere Beiträge als jüngere Männer.
Leistungen: Wenn Sie eine private Krankenversicherung abschließen und danach heiraten und/oder Kinder bekommen, dann zahlen Sie für jedes mitzuversichernde Familienmitglied zusätzlich einen vollen Beitrag. Auch für das Krankengeld und Mutterschaftsgeld, das bei der Gesetzlichen im Beitrag enthalten ist, müssen Sie extra zahlen.
Rückkehr in die gesetzliche Kasse: Wenn Sie sich als Selbständiger privat versichern, werden Sie später nur wieder in die gesetzliche Kasse aufgenommen, wenn Sie in einer abhängigen Beschäftigung arbeiten – und zwar vor dem 5Lebensjahr. Wenn Sie sich für die Dauer des Aufbaustudiengangs allerdings von Ihrem Arbeitgeber haben freistellen lassen, sollten Sie mit dieser Regelung keine Probleme haben.
Die studentische Krankenversicherung
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Um an einer deutschen (Fach-)Hochschule studieren zu können, müssen Sie kranken- und pflegeversichert sein. Wenn Sie ein Aufbaustudium neben dem Job beginnen, ändert sich in der Regel nichts für Sie: Die Sozialversicherung läuft weiter wie bisher und für das Studium fallen keine zusätzlichen Kosten an. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie noch keinen Job haben oder wenn Sie sich für die Dauer des Aufbaustudium von Ihrer bisherigen Arbeit freistellen lassen. Sie können sich dann entweder in der studentischen Krankenversicherung oder freiwillig versichern.
Familienversicherung: Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Sie bei Ihren Eltern kostenlos in der Familienversicherung mitversichert, sofern mindestens ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Wenn Sie einen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, verlängert sich die Familienversicherung um den Zeitraum des Wehr- oder Zivildienstes. Die Familienversicherung endet, wenn Sie mehr als 355 Euro im Monat verdienen (Ausnahme: Sie arbeiten in den Semesterferien, siehe unten) oder wenn Sie die Altersgrenze erreichen. Wenn Sie aber einen Minijob, also eine so genannte geringfügige Beschäftigung haben, dann können Sie monatlich bis zu 400 Euro verdienen. Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehegatten in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, können Sie sich für die gesamte Studienzeit bei diesem kostenfrei mitversichern.
Ab dem 2Geburtstag (bzw. später, nach Hinzurechnung der Zeiten des Wehr-/Ersatzdienstes) müssen Sie sich selbst versichern: Die Beitragssätze für die studentische Krankenversicherung werden einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Ab 01.10.2008 beträgt der Beitrag für die studentische Krankenversicherung monatlich 54,78 Euro und zur Pflegeversicherung 9,98 Euro monatlich. Für Kinderlose erhöht sich der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 11,26 Euro monatlich. Der Gesetzgeber setzt damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, das es mit dem Grundgesetz für nicht vereinbar hält, dass Eltern gleich hohe Beiträge zahlen wie Kinderlose. Die Versicherung endet mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr oder das 1Fachsemester vollendet.
BAföG-Empfänger erhalten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung: Egal, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind: Als BAföG-Empfänger erhalten Sie ab August (für alle dann neu beginnenden Bewilligungszeiträume) bzw. Oktober 2008 (für Bewilligungszeiträume, die vor dem August 2008 begonnen haben) 50 Euro, für die Pflegeversicherung 9 Euro. Bei allen Bewilligungszeiträumen, die am März 2009 oder später beginnen, erhöht sich der Bedarf für die KV auf 54 Euro, für die PV auf 10 Euro. In der privaten Krankenversicherung kann der Zuschuss auch niedriger sein, wenn die Kosten niedriger sind.
Ende der studentischen Krankenversicherung: Die günstige studentische Krankenversicherung können Sie bis zum Abschluss des 1Fachsemesters – längstens bis Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird – nutzen. Aber: Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen über die vorgenannte Höchstdauer hinaus verlängert werden. Als Voraussetzungen können bei Nachweis anerkannt werden: Geburt eines Kindes und anschließender Betreuung, Behinderung, Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einem Hochschulstudium über den Zweiten Bildungsweg, längere Erkrankung, Mitarbeit in Hochschulgremien, Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, Nichtzulassung im Auswahlverfahren der ZVS, Betreuung behinderter Familienangehöriger. Wer die Semester- oder Altersgrenze überschritten hat oder mit dem Studium fertig ist, kann sich freiwillig weiter versichern.
Verdrängung durch Waisenrentenstatus: Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Bei Bezug von Waisenrente kann es daher zur Verdrängung der studentischen Pflichtversicherung kommen. Der Waisenrentenstatus begründet in bestimmten Fällen einen eigenen Zugang zur Krankenversicherung und der geht vor. Näheres zur „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ sollte bei der zuständigen Krankenkasse erfragt werden.
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