Sie bekommen BAföG in der Regel für eine erste, berufsqualifizierende Ausbildung, sofern Sie unter 30 Jahre alt sind. Mit dem 30. Geburtstag wird es schwieriger, einen aussichtsreichen Antrag zu stellen, denn Ihre Verspätung müssen Sie gut begründen.

Begründungen für das BAfög-Amt
Von nun an müssen Sie dem BAföG-Amt eine gute Begründung liefern, warum Sie erst jetzt mit dem Studium anfangen. Im wesentlichen werden die drei folgenden Begründungen akzeptiert:
- Persönliche Gründe: Sie waren länger Krank oder sind durch eine Behinderung gehandicapt (Achtung: Natürlich müssen Sie ein Attest vorlegen), Sie wollen ein Numerus-Clausus-Fach studieren und haben bislang auf einen Studienplatz gewartet, Sie haben mindestens acht Jahre lang Kriegsdienst geleistet (allerdings nur wenn er vor dem 25. Lebensjahr begonnen hat) oder Sie haben familiäre Gründe (dabei denkt der Gesetzgeber vor allem an die Erziehung von Kindern unter 10 Jahren).
- Zweiter Bildungsweg: Sie haben Ihre sogenannte Hochschulzugangsberechtigung, also meist das Abitur oder die Fachhochschulreife, auf dem zweiten Bildungsweg etwa auf einem Abendgymnasium, einer Fachoberschule oder einem Kolleg erworben und danach sofort angefangen, zu studieren.
- Studium als Weiterbildung: Sie sind berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung und konnten sich aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule einschreiben
- Politische Verfolgung: Sie können durch Vorlage einer sog. Rehabilitierungsbescheinigung, nachweisen, dass sie Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren, gilt die
- Bedürftigkeit: Sie hatten noch keine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen, als sich plötzlich Ihre Lebensverhältnisse entscheidend verschlechterten, z.B. durch den Tod des Partners, der Eltern, durch eine Scheidung usw. Auch hier sind Belege notwendig.
Bedingungen
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Achtung: Sie müssen das Studium, sobald die angegebenen Gründe weggefallen sind, unverzüglich beginnen. Wenn das nicht geht, müssen Sie auch das wieder gut begründen (z.B. mit einem Praktikum, das von der Studienordnung vorgeschrieben ist, mit Krankheit usw.), wenn Sie dennoch BAföG bekommen wollen.
Wie man sieht, lassen diese Regelungen einen gewissen Spielraum zu – letztendlich ist es auch sehr vom Einzelfall und Sachbearbeiter abhängig, welche Begründung akzeptiert wird. Sie können die Sachlage auch durch einen Vorabentscheid klären. Übrigens werden alle diese Förderungen elternunabhängig gewährt.
Berechtigte Personengruppen
BAföG bekommen Sie nicht automatisch, weil Sie in Deutschland studieren möchten, sondern nur wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Sie sind deutscher Staatsangehöriger
- Sie sind mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet
- Sie haben Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, auch wenn diese im Ausland leben. Natürlich bekommen Sie BAföG dann nur, wenn Sie auch in Deutschland studieren möchten. Bei einem Auslandsstudium gelten die entsprechenden Regelungen.
- Sie stammen aus einem EU-Land und genießen entweder als Kind Freizügigkeit oder aber Sie haben vor Beginn des Studium mindestens sechs Monate lang in Deutschland legal gearbeitet, konnten davon Ihren Unterhalt bestreiten und können nachweisen, dass diese Arbeit in Zusammenhang mit Ihrem Studium stand.
- Sie sind zwar kein Deutscher, aber Ihr Vater oder/und Ihre Mutter haben innerhalb der letztens sechs Jahre vor Beginn Ihres Studiums mindestens drei Jahre lang sozialversicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet. Oder aber Sie selbst haben vor Ihrem Studienbeginn fünf Jahre lang in Deutschland gearbeitet – ebenfalls natürlich sozialversicherungspflichtig, d.h. Sie haben Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt.
- Auch wenn Sie oder Ihre Eltern in den letzten sechs Jahren eine Rente oder Arbeitslosengeld bezogen haben, auf die Sie sich zuvor ja einen Anspruch erworben hatten, sind die Voraussetzungen erfüllt, sofern Sie in diesem Zeitraum mindestens sechs Monate lang sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben.
- Sie sind asylberechtigt, ein Flüchtling oder heimatlos und wurden aus humanitären Gründen in Deutschland aufgenommen.
Förderung bei Studium in der EU
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Innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz können Sie vom ersten Semester an im Ausland mit BAföG-Förderung studieren. Allerdings sollte man sich vorher versichern, dass das geplante Studium wirklich im Sinne des BAföGs anerkannt ist. Denn sonst kann es böse Überraschungen geben.
Ansonsten sind die Förderbedingungen mit denen im Innland identisch, allerdings muss das BAföG beim zuständigen Auslands-BAfög-Amt beantragt werden. Außerdem ist nun ohne Verlust des BAföG-Anspruchs möglich ist, von einem Studiengang im EU-Ausland in einen Master zu wechseln, sofern das bisherige Studium als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannt wird.
Förderbedingungen identisch
Aber Vorsicht: Das sollte man sehr genau prüfen und sich von allen beteiligten Stellen – also zukünftiger Hochschule und BAföG-Amt – vorher schriftlich bestätigen lassen, dass das mit der Anerkennung wirklich klappt.
Ein dauerhaftes Studium (länger als ein Jahr) außerhalb Deutschlands wird aber ohnehin nicht gefördert, falls der Auszubildende weniger als drei Jahre seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Auslandszuschlag
Es gibt allerdings auch Nachteile. So entfällt der bisher gewährte Auslands-Zuschlag. Der Reisekostenzuschlag wird pauschalisiert, es werden für Hin- und Rückreise innerhalb Europas jeweils 250 Euro, außerhalb Europas 500 Euro gewährt. Weitere Hin- und Rückreisen selbst bei längerem Aufenthalt sollen aber nur in Härtefällen getragen werden – also nur auf speziellen Antrag und mit gutem Grund.
Immerhin können wie bisher nicht vermeidbare Studiengebühren bis zu einer Höhe von 4600 Euro für höchstens ein Jahr getragen werden. Noch mehr Studiengebühren werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, dazu ist immer eine Nachfrage beim zuständigen Amt notwendig.
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