Sie bekommen BAföG in der Regel für eine erste, berufsqualifizierende Ausbildung, sofern Sie unter 30 Jahre alt sind. Mit dem 30. Geburtstag wird es schwieriger, einen aussichtsreichen Antrag zu stellen, denn Ihre Verspätung müssen Sie gut begründen.

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Begründungen für das BAfög-Amt

Von nun an müssen Sie dem BAföG-Amt eine gute Begründung liefern, warum Sie erst jetzt mit dem Studium anfangen. Im wesentlichen werden die drei folgenden Begründungen akzeptiert:

Bedingungen

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Achtung: Sie müssen das Studium, sobald die angegebenen Gründe weggefallen sind, unverzüglich beginnen. Wenn das nicht geht, müssen Sie auch das wieder gut begründen (z.B. mit einem Praktikum, das von der Studienordnung vorgeschrieben ist, mit Krankheit usw.), wenn Sie dennoch BAföG bekommen wollen.

Wie man sieht, lassen diese Regelungen einen gewissen Spielraum zu – letztendlich ist es auch sehr vom Einzelfall und Sachbearbeiter abhängig, welche Begründung akzeptiert wird. Sie können die Sachlage auch durch einen Vorabentscheid klären. Übrigens werden alle diese Förderungen elternunabhängig gewährt.

Berechtigte Personengruppen

BAföG bekommen Sie nicht automatisch, weil Sie in Deutschland studieren möchten, sondern nur wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

Förderung bei Studium in der EU

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Innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz können Sie vom ersten Semester an im Ausland mit BAföG-Förderung studieren. Allerdings sollte man sich vorher versichern, dass das geplante Studium wirklich im Sinne des BAföGs anerkannt ist. Denn sonst kann es böse Überraschungen geben.

Ansonsten sind die Förderbedingungen mit denen im Innland identisch, allerdings muss das BAföG beim zuständigen Auslands-BAfög-Amt beantragt werden. Außerdem ist nun ohne Verlust des BAföG-Anspruchs möglich ist, von einem Studiengang im EU-Ausland in einen Master zu wechseln, sofern das bisherige Studium als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannt wird.

Förderbedingungen identisch

Aber Vorsicht: Das sollte man sehr genau prüfen und sich von allen beteiligten Stellen – also zukünftiger Hochschule und BAföG-Amt – vorher schriftlich bestätigen lassen, dass das mit der Anerkennung wirklich klappt.

Ein dauerhaftes Studium (länger als ein Jahr) außerhalb Deutschlands wird aber ohnehin nicht gefördert, falls der Auszubildende weniger als drei Jahre seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Auslandszuschlag

Es gibt allerdings auch Nachteile. So entfällt der bisher gewährte Auslands-Zuschlag. Der Reisekostenzuschlag wird pauschalisiert, es werden für Hin- und Rückreise innerhalb Europas jeweils 250 Euro, außerhalb Europas 500 Euro gewährt. Weitere Hin- und Rückreisen selbst bei längerem Aufenthalt sollen aber nur in Härtefällen getragen werden – also nur auf speziellen Antrag und mit gutem Grund.

Immerhin können wie bisher nicht vermeidbare Studiengebühren bis zu einer Höhe von 4600 Euro für höchstens ein Jahr getragen werden. Noch mehr Studiengebühren werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, dazu ist immer eine Nachfrage beim zuständigen Amt notwendig.


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