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Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 22.11.2010 • Zuerst veröffentlicht am 22.11.2010 • Bisher 6376 Leser, 1167 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Die Rentenversicherung hat ihre Tücken: Auch wenn Sie für das Finanzamt Selbständig sind, kann es sein, dass Sie von der Sozialversicherung als Arbeitnehmer eingestuft werden: Dann zum Beispiel nämlich, wenn Sie als Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgeschrieben bekommen – und noch ein paar andere Faktoren. Das hat Konsequenzen!
Eigentlich könnte Sie Ihnen egal sein, die gesetzliche Rentenversicherung. Denn sehr zu ihrer Freude sind viele Selbstständige eben eines nicht: Dort Mitglied. Einige Berufsgruppen sind allerdings zur Mitgliedschaft verpflichtet. Und auch sonst lohnt sich ein zweiter Blick.
Für die meisten Berufsgruppen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zuständig. Als Selbstständiger werden Sie nicht automatisch versichert, sondern müssen sich von sich aus bei der DRV melden, wenn Sie sich rentenversichern wollen oder müssen. Die DRV unterhält bundesweit rund 1.000 Auskunfts- und Beratungsstellen (unter über den Menüpunkt „Beratung“ zu finden), an die Sie sich für detaillierte Auskünfte wenden können.
Unter Umständen lohnt eine private Altervorsorge mehr als eine freiweillige Rentenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Sie, außer in der Künstlersozialversicherung, die gesamten Beiträge selbst bezahlen, das sind derzeit 19,9 Prozent Ihres Einkommens beziehungsweise dessen, was Sie als Bemessungswert angeben.
Aber: Nur wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (ob auf Antrag, über die KSK oder per Gesetz ist dabei egal), haben Sie Anspruch auf Riester-Förderung bei einer privaten Altersvorsorge. Die Rürup-Rente mit steuerlichen Vorteilen steht hingegen allen offen.
Immerhin ein Vorteil: Die meisten Selbständigen können freu entscheiden, ob sie sich freiwillig versichern oder auf Antrag eine Pflichtversicherung eingehen.
Stellen Sie sich aber vor, Sie arbeiten freiberuflich. Sie haben sich beim Finanzamt ordentlich so angemeldet und auch um Ihre Sozialversicherung kümmern Sie sich selbst. Aber dann kommt das böse Erwachen: Die Deutsche Rentenversicherung kommt mit einem Statusfeststellungsverfahren auf Sie zu – und am Ende kommt das heraus: Sie sind gar nicht selbständig. Jedenfalls nicht für die Sozialversicherung, die es nicht einen Deut darum kümmert, was das Finanzamt dazu sagt.
Auch wer eigentlich ein Praktikum macht, aber in diesem im Wirklichkeit einen normalen Voll-Job macht, der macht juristisch gesehen gar kein Praktikum. Denn bei einem Praktikum muss der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen. So urteilte zumindest das Arbeitsgereicht Kiel am 19. November. Auch wenn die Entscheidung nicht rechtskräftig ist, können solche Urteile weitreichende folgen haben: Demnach kommt es nämlich nicht darauf an, was für ein Vertrag geschlossen wurde, sondern wie die tatsächliche Arbeit aussieht. Heißt im Klartext: Auch wenn der Praktikant nur einen Praktikumsvertrag mit einer geringen Vergütung hat – wenn er nicht ausgebildet wird, sonden voll arbeitet, dann ist er ganz unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag und muss auch als solcher vergütet und versichert werden.
Ergebnis: Ihr bisheriger Auftraggeber wird zu Ihrem Arbeitgeber und muss Sie plötzlich wie ein ganz normaler Arbeitnehmer versichern. Das bedeutet, er muss sie bei der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung anmelden und fortan die Hälfte der fälligen Beiträge von Ihrem Honorar einbehalten und die andere Hälfte als Arbeitgeberbeitrag einzahlen.
Schließlich muss Ihr neuer Chef sie auch noch in der Berufsgenossenschaft gegen Berufsunfälle versichern – die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ganz alleine. Und zwar, das ist das fiese daran, ist das Bruttoentgeld Ihre Berechnungsgrundlage der Versicherungsbeiträge – und nicht etwa der Gewinn.
Das könnte Sie ja nun nicht weiter stören – aber den Auftraggeber sind Sie aller Wahrscheinlichkeit nach los. Denn für den sind Sie ja jetzt unglaublich teuer geworden.
Wenn Ihr Auftragsverhältnis als Scheinselbständig eingestuft wird, gibt es drei Möglichkeiten:
Damit es gar nicht erst soweit kommt, sollten Sie die Regeln für die Scheinselbständigkeit kennen: Dabei komt es darauf an, wo und wann Sie Ihre Arbeit machen und vor allem ob Sie in die Arbeitsorganisation Ihres Auftraggebers fest eingebunden sind oder nicht.
Wenn Sie stark Weisungsgebunden sind, also z.B. Ihr Einsatzort und die Arbeitszeit vorgeschrieben sind, ist das schon ein Indiz. Ein weiteres besteht darin, dass Sie in die Arbeitsorganisation Ihres Auftraggebers stark eingebunden sind.
Einige Selbstständige haben gar keine Wahl: Sie müssen verpflichtend in die staatliche Rentenversicherung einzahlen, sobald sie mit der betreffenden Tätigkeit (was sie sonst noch machen, ist unerheblich!) mehr als 400 Euro im Monat beziehungsweise 4.800 Euro im Jahr verdienen, wenn sie selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und ihr Unternehmen keine Kapitalgesellschaft ist.
Diese Verdienstgrenze von 4.800 Euro im Jahr ist allerdings der Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts. Von Ihrem Umsatz können Sie also zunächst Ihre Betriebsausgaben abziehen. Die Versicherungsbeiträge bemessen sich dann genauso wie bei der Pflichtversicherung auf Antrag.
Betroffen sind von dieser Regelung unter anderem Selbstständige in Lehr-, Heil- und Pflegeberufen (darunter fallen auch Tagesmütter und Aerobictrainer), Hausgewerbetreibende oder alle, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben.
Außerdem Betroffen sind Selbstständige, die aufgrund eines Dauerauftragsverhältnisses oder regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse mehr als 5/6 ihrer Honorare von ein und demselben Auftraggeber bekommen.
Bei der Frage, ob Ihre Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, kommt es darauf an, wie Ihre Arbeit aussieht, nicht, wie sie heißt. Wenn Ihre Tätigkeit aber zum Beispiel stärker beratend und weniger pädagogisch oder heilend ist, können Sie sich Berater nennen und sind dann von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie zu einer dieser Gruppen gehören, sollten Sie sich bei der DRV genau erkundigen. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, müssen Sie sich von sich aus in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der DRV melden.
Selbstständige Lehrer konnten sich laut Stiftung Warentest bis zum 30. September 2001 auf Dauer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies regelte Paragraph 231 Absatz 6 des VI. Sozialgesetzbuchs.
Voraussetzung war, dass sie privat vorgesorgt haben. Wer sich jedoch nicht privat vorgesorgt hatte oder sich danach selbständig machte, hatte keine Wahl und musste der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten.
Der Beitragssatz wird wie bei der Pflichtversicherung auf Antrag berechnet. Berufsanfänger können sich in den ersten drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wer sich nicht meldet, muss mit Nachzahlungen bis zu vier Jahren rückwirkend rechnen. Wenn die DRV vermutet, dass man sich vorsätzlich nicht versichert hat, sogar bis zu 30 Jahren. Aber auch die Nachzahlungsverpflichtungen wegen nicht rechtzeitiger Meldung einer Honorartätigkeit verjähren nach vier Jahren.
Wer meint, er würde nicht erwischt: Die DRV macht regelmäßige Betriebsprüfungen vor allem bei solchen Auftraggebern, die viele Honorarkräfte in der betreffenden Berufsgruppe beschäftigen.
Besonders schwer haben es übrigens die Honorarlehrer: Das hängt zum einen am geringen Verdienst, zum anderen aber auch an der ungerechten Sozialversicherung, die nun nochmals vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde
Während viele andere Solo-Selbständige in die Künstlersozialversicherung dürfen und normal Selbständige zumindest mehrere Kunden haben, sind Honorarleher gleich doppelt arm dran: Sie müssen sich ab einem verdienst von 4800 Euro im Jahr selbst mit 19,9 % rentenversichern, sind aber ansonsten gestellt wie Angestellte:
Meist nur einige wenige Auftraggeber, sehr oft nur einen (das jeweilige Bildungsinstitut), wenn Kurse mal ausfallen, dann gibt es kein Ausfallhonorar. Und doch müssen Sie eben die Rentenversicherung zahlen.
Dagegen hatte ein nebenberuflicher Honorarlehrer jetzt Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das entsprechende Urteil erging Ende Juni und wurde am 13.07 von der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) veröffentlicht.
Demnach hatte der Erste Senat des Gerichts einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen. Zur Begründung schreibt http://www.mediafon.net:
Die Kammer sah in der Versicherungspflicht einen legitimen Zweck der entsprechenden Regelung in § 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs. Dies schütze die Betroffenen und wirke der finanziellen Hilfebedürftigkeit im Alter entgegen, fasst die Pressemitteilung des Gerichts zusammen. Damit werde „lediglich eine an sich selbstverständliche Vorsorge für das Alter verlangt“. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Selbstständigen vermochte das Gericht in dem Gesetz nicht zu sehen: Es befand, die besondere Schutzbedürftigkeit von Lehrern gegenüber anderen Selbstständigen sei ein ausreichendes Differenzierungskriterium. Der Gesetzgeber gehe zu Recht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der selbständigen Lehrkräfte aus. Sie beruhe darauf, „dass selbständige Lehrer, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, schutzbedürftig sind, weil sie wie abhängig Beschäftigte zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind“, heißt es im Urteil. – Nach dieser Logik müssten allerdings vom Gesetzgeber alle Solo-Selbstständigen (und damit die Mehrheit aller Selbstständigen) der Renten-Pflichtversicherung unterworfen werden.
Ich persönlich finde auch, dass da mit zweierlei Maß gemessen wurde – schließlich konnte die „Journalisten- und Medienlobby“ (ich nenn‘ das jetzt mal plakativ so) kürzlich auch einen Erfolg beim Urheberrecht für sich verbuchen.
Mein Fazit: Honorarlehrern fehlt einfach die Lobby. Da bleiben Ihnen nur eine Handvoll Alternativen:
Welches Schweinderl hättens denn gerne?
Als Selbstständiger können Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Sie müssen dabei keine Vorversicherungszeiten, keine Eintritts- oder Kündigungstermine beachten, sondern können die freiwillige Rentenversicherung jederzeit aufnehmen und auch wieder beenden. Wie viel Sie tatsächlich verdienen, ist für die freiwillige Rentenversicherung unerheblich. Sie können das Einkommen, nach dem Ihre Beiträge berechnet werden, frei angeben.
Allerdings muss Ihr Bemessungswert mindestens 400 Euro betragen und darf die Beitragsbemessungsgrenze von 5.500 Euro nicht übersteigen. Bei einem Beitragssatz von 19,9 Prozent beträgt der Mindestbeitrag also 79,60 Euro (19,9 Prozent von 400 Euro), der Höchstbeitrag 1.094,50 Euro.
Bemessungswert und Beiträge sind, anders als bei der Pflichtversicherung, in Ost- und Westdeutschland identisch. Und natürlich gilt: Je höher Ihr Bemessungswert beziehungsweise ihr Beitrag, desto höher ist später Ihre Rente.
Sie können bei der DRV aber auch den Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Der Vorteil: Dann können Sie eine Riester-Rente beantragen. Allerdings wird zur Berechnung der Beiträge ein Monatseinkommen in Höhe der Bezugsgröße herangezogen – das sind momentan 2.555 Euro (im Westen) beziehungsweise 2.240 Euro (im Osten). Bei einem Beitragssatz von 19,6 Prozent müssen Sie dann einen Monatsbeitrag von 508,45 (West) beziehungsweise 445,76 Euro (Ost) zahlen und zwar in voller Höhe, da es ja keinen Arbeitgeberanteil gibt.
Berufsanfänger müssen in den ersten drei Jahren ihrer Selbstständigkeit nur die Hälfte davon zahlen. Wenn Sie weniger verdienen und das auch nachweisen können, ist ein entsprechend reduzierter Monatsbeitrag möglich. Zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens verlangt die DRV den letzten Steuerbescheid und schlägt darauf die seit diesem Zeitpunkt erfolgten durchschnittlichen Einkommenserhöhungen auf. Wenn Ihr Einkommen seit dem letzten Steuerbescheid jedoch um mehr als 30 Prozent gesunken ist und Sie das mit Unterlagen wie Kontoauszügen oder Auftragsnachweise belegen können, kann Ihr Bemessungswert auch niedriger angesetzt werden.
Wenn Sie weder einen Steuerbescheid noch „geeignete Unterlagen vorlegen können (beispielsweise weil Sie sich gerade erst selbständig gemacht haben), müssen Sie das zu erwartende Einkommen gewissenhaft schätzen. Nach dieser Schätzung werden die Rentenbeiträge berechnet, bis der erste Steuerbescheid vorliegt. Danach werden alle zukünftigen Beiträge nach dem jeweiligen Steuerbescheid berechnet. Sie können den Antrag auf Pflichtversicherung nur in den ersten fünf Jahren der selbständigen Tätigkeit stellen und die Pflichtversicherung auch nur wieder beenden, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben.
Wenn Sie für ein Arbeitsverhältnis als scheinselbständig gelten, ist es unwichtig, wie viele Auftraggeber Sie haben – sobald die Kriterien vorliegen, sind Sie für dieses Auftragsverhältnis scheinselbständig.
Wenn Sie unsicher sind: Eine Möglichkeit kann ein „Statusfeststellungsverfahren“ bei der Deutschen Rentenverisung sein. Deren Entscheidung ist verbindlich, und falls Sie scheinselbständig sind, sind Sie ab Feststellungstermin versicherungspflichtig. Experten raten allerdings davon ab, weil bei Antragstellung auch fast immer eine Einstufung als Scheinselbständig erfolgt.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
[…] Würde unsere Arbeitsministerin das wirklich ernst meinen mit dem Schutz der Selbständigen, sie würde einfach die Künstlersozialversicherung auf alle Soloselbständigen ausweiten. Da sich dann auch Auftraggeber an der Sozialversicherung beteiligen müssten, würde das den Anreiz zur Beschäftigung von Scheinselbständigen auch gleich verringern. (Was genau scheinselbständig ist, habe, dazu hier mehr). […]
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Danke für den Hinweis. Ich werde mir die TV-Sendung in Ruhe mal anschauen – vielleicht ergibt sich ja eine weitergehende Kooperation?
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