Wenn Sie als Selbständiger die Vorversicherungzeit nicht erfüllen, haben Sie keine Wahl: Sie müssen sich in der privaten Krankenkasse versichern. Was müssen Sie dazu wissen?

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Private Krankenversicherung für selbständige

Sie können als Selbständiger jederzeit aus der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechseln – nur die Rück kehr ist schwieriger, da Sie dazu jünger als 55 Jahre und sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem bestimmten Jahresverdienst (derzeit liegt die obere Grenze bei 49.500 Euro) sein müssen.

Vielleicht sagt Ihnen die private Krankenversicherung aber auch einfach mehr zu als die gesetzliche, schließlich können die Leistungen hier weitaus umfangreicher und die Tarife preiswerter sein.

Der Basistarif

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Seit dem Jahr 2009 müssen private Krankenversicherer einen sogenannten ”Basistarif” anbieten, der allen offen steht, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und die noch nicht länger als sechs Monate freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, müssen Sie in den Basistarif aufgenommen werden – selbst bei schweren Erkrankungen, wegen der man Sie sonst ablehnen oder teuere Risikozuschläge erheben könnte.

Versicherung für Arbeitslose

Das gilt auch, wenn Sie als privat oder gar nicht versicherter Selbstständiger arbeitslos werden – allerdings trägt die Arbeitsagentur (anders als in der gesetzlichen Krankenkasse) nur einen Teil der Beiträge, im Fall von Arbeitslosengeld nicht mehr als 131,34 Euro; der Rest geht vom Arbeitslosengeld ab.

Wenn von Ihrem Einkommen nach Zahlung des Basistarif-Beitrags nur noch so wenig übrig bleibt, dass Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten, muss die Versicherung den Beitrag um die Hälfte senken.

Höhe der Prämien

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Die Höhe der Beiträge, hier Versicherungsprämien genannt, richten sich allerdings auch im Basistarif nach Eintrittsalter und Geschlecht, allerdings nicht nach dem Einkommen. Der der Basistarif darf nicht über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (553,16 Euro im Monat) liegen.

Bis zu diesem Betrag sind die Versicherungen allerdings frei, eine hohe Prämie auch von Geringverdienern zu verlangen. Auch eine Familienversicherung gibt es nicht, allerdings kann der Partner ein Rabatt von 50 Prozent bekommen. Im Höchstfall kommen damit auf ein Ehepaar schon 829,74 Euro zu.

Achtung teuere Zusatzleistungen

Damit sich gesetzlich Versicherte individuelle Behandlungen beim Zahnarzt leisten können, locken Privatkassen mit Zusatzversicherungen – und machen damit gute Geschäfte. Um 15 Prozent stiegen zuletzt die Vertragsabschlüsse. Rund 50 Anbieter, so berichtet die „Apotheken Umschau“, werben um die Gunst der Kunden und locken ihn in einen wahren Tarifdschungel, der vom Versicherungsnehmer sorgfältiges Abwägen verlangt. Wichtigste Frage: Will er die Kosten der „Regelversorgung“ abfedern oder einen möglichst hochwertigen und optisch ansprechenden Zahnersatz bekommen? Viele Verbraucherschützer empfehlen, nur das wirklich teure Risiko „Zahnersatz“ abzusichern und Extras wie eine Kauflächenversiegelung selbst zu bezahlen.

Der erste Blick muss dem Prozentsatz an den Kosten gelten, die die Zusatzversicherung zahlt. Aber Vorsicht: Meist wird dabei der Festzuschuss aus der gesetzlichen Versicherung mitgerechnet. Andere Anbieter werben mit „100 Prozent“, verdoppeln aber nur den Festzuschuss. Kostet die Behandlung mehr, geht dies zu Lasten des Patienten. Ebenfalls genau studieren: Obergrenzen, die manchmal pro Jahr, manchmal über die gesamte Laufzeit gelten. Auf keinen Fall sollen Kunden Verträge annehmen, bei denen der Versicherer sich für die ersten drei Jahre ein Kündigungsrecht vorbehält, falls der Kunde „zu teuer“ wird.

Unterschiede je nach Versicherung

Die Leistungen, die Sie für die diese Prämien bekommen, sind in der Regel von Versicherung zu Versicherung höchst unterschiedlich. Da hilft nur eines: Preise und Leistungen genauestens vergleichen.

Am besten holen Sie sich dazu Vergleichsangebote von verschiedenen Versicherungen ein – und zwar nicht mithilfe irgendwelcher Vergleichstabellen im Internet, sondern persönlich und verbindlich.

Welche Leistungen brauchen Sie?

Überlegen Sie dazu zunächst, welche Leistungen Sie benötigen: Reicht Ihnen beispielsweise eine medizinische Grundversorgung zum Basistarif oder wollen Sie eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus? Welche Zusatzleistungen möchten Sie beim Zahnersatz? Je mehr Leistungen, desto teurer wird es.

Bei bestimmten Leiden und Vorerkrankungen verlangen private Versicherungen außerdem Risikozuschläge, die die schönen Beispielrechnungen aus den Tabellen zunichtemachen können. Oder sie verweigern einem Risikofall die Aufnahme ganz. Und: Frauen zahlen bis zu 60 Prozent mehr als Männer, und auch bei älteren Menschen sind die Beiträge höher.

Krankengeld in der Gesetzlichen Krankenversicherung

In der Gesetzlichen Krankenversicherung haben freiwillig versicherte Selbstständige die Möglichkeit, mit einem speziellen Tarif Anspruch auf ein Krankengeld vom ersten Krankheitstag an zu erwerben.

Solche Angebote zu machen verpflichtet der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf zur Gesundheitsreform sämtliche gesetzlichen Krankenkassen. Ob diese Tarife allerdings von irgend jemandem bezahlbar sein werden, darüber lässt sich bisher nur spekulieren. Im Standardtarif, der heute ein Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche einschließt, soll der Krankengeldanspruch dafür entfallen. Bislang ist das aber nur ein Gesetzentwurf!

Beitragsklassen für Krankengeld in der GKV

Gab es bisher in der Regel drei Beitragsklassen, nämlich eine niedrige (ohne Krankengeldanspruch), den Standardbeitrag (mit Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche) und den erhöhten Beitrag (mit Krankengeld meist ab der vierten Woche), so bestimmt der Gesetzentwurf jetzt kurz und knapp:

„Keinen Anspruch auf Krankengeld haben… hauptberuflich selbständige Erwerbstätige.“

Ihr Kassenbeitrag soll dafür um 0,6 Prozentpunkte unter dem Normalbeitrag liegen. Die Kassen müssen dafür „Wahltarife“ für ein sofortiges Krankengeld anbieten, über deren Höhe sich der Gesetzentwurf freilich ausschweigt.

Neuregelung und Medienpanik

Die Neuregelung soll nicht bei einer Versicherung über die Künstlersozialkasse gelten – hier lässt der Entwurf die Gesetzeslage unverändert.

Dann eine Panikmeldung in den Medien: Laut § 44 SGB 5 haben hauptberuflich selbständig Erwerbstätige ab 1. Januar 2009 in der gesetzlichen Krankenversicherung gar keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Und nun? Wechsel in die private Krankenversicherung, Abschluss einer privaten Kranketagegeldversicherung?

Krankengeldanspruch bleibt erhalten

Quatsch, sagt der Informationsdienst Mediafon. Denn gleichzeitig wird auch § 53 SGB 5 geändert. In dessen Absatz 6 heißt es nun:

„Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für (diese Mitglieder) Tarife anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld (vom ersten Tag an) oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die… Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeisunfähigkeit.“

Bleibt also alles beim Alten – heißt nur anders! Und man muss wissen, dass – wer seinen Anspruch auf Krankengeld haben will – seine bisherige Versicherung zum Normaltarif in eine Versicherung im Wahltarif mit Krankengeldanspruch umwandeln muss.


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