Wenn Sie als Selbständiger Arbeitslosengeld I beantragen, legt die Arbeitsagentur zur Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes I das Einkommen zugrunde, das im Durchschnitt in der Qualifikationsstufe erzielt wird, in die Sie die Arbeitsagentur vermitteln will. Kling kompliziert? Ist aber eigentlich ganz einfach:

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Das Problem von Selbständigen

Selbständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern. Die Bedingungen dafür haben sich 2011 entscheidend verändert. Hier finden Sie einen Überblick über die neuen und alten Regelungen. Nur: Einige dürfen – anderen bleibt bei Arbeitslosigkeit auch weiterhin nur Arbeitslosengeld II.

Selbständige, die merken, dass es nicht so läuft mit den Aufträgen, haben meist ein Problem: Sie sind nicht automatisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Daher haben Sie dann, auch wenn sie zuvor als Arbeitnehmer jahrelang brav in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, nach langen Jahren der Selbständigkeit meist keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da mag sich so mancher fühlen, wie von der Klippe gestoßen und in Hartz IV gelandet!

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Dass das nicht so toll ist, ist auch der Bundesregierung aufgefallen. Seit 2007 haben Selbständige daher die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Bislang durften Existenzgründer nur im ersten Monat ihrer Selbständigkeit in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eintreten.

Das hat sich nun geändert. Allerdings müssen Sie einige Bedingungen erfüllen, wenn Sie sich weiterhin versichern wollen! Zum Beispiel müssen Sie auch weiterhin zuvor pflichtversichert gewesen sein. Also weiterhin keine Versicherung für dijenigen, die nie Arbeitnehmer waren. Und auch nicht für die, die schon länger selbständig sind. Schade!

Bedingungen für die Weiterversicherung als Selbständiger

Arbeitslosenversicherung bisher

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Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung war für Selbständige mit ca. 20 Euro Monatsbeitrag bislang unglaublich günstig – bei voller Leistung! Denn Selbständige zahlen einen festen Betrag, der vom realen Einkommen unabhängig berechnet wird. Allerdings: Ab 2011 und erst recht ab 2012 wird es deutlich teuerer!

Bisherige Lösung

Bislang zahlen Selbständige für die Arbeitslosenversicherung nur einen festen Beitrag von ungefähr 20 Euro und hatten dafür den vollen Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Die muss aber bekanntlich sparen, weil zu wenig Einnahmen zu hohen Ausgaben gegenüber stehen. Wer weiß, vielleicht sollen nun die deutlich höheren Beiträge für Selbständige den Karren aus dem Dreck ziehen.

Die Beiträge verdoppeln sich!

Ab 2011 werden die Beiträge einfach verdoppelt: In Westdeutschland zahlen Selbständige für 2011 38,33 Euro, in Ostdeutschland 32,60 Euro.

Das „Beste“ kommt aber noch: Ab 2012 werden die Beiträge wiederum verdoppel: 2012 steigen die Beiträge auf 76,65 Euro (West) bzw. 65,20 (Ost) Euro pro Monat.

Bedingungen

Eine Ausnahme gibt es: Wenn Sie sich erst 2012 selbständig machen, zahlen Sie im ersten Gründungsjahr lediglich 38,33 Euro bzw. 32,60 Euro.

Diesen Beitrag müssen Sie als Selbständiger wie alle anderen Versicherungsbeiträge (abgesehen von der Künstlersozialversicherung) allein bezahlen. Sie können ihn auch als jährliche Einmalzahlung leisten.

Freiwillige Versicherung wird zur Pflicht!

Das Problem bei der freiwilligen Arbeitsversicherung: Wenn Ihr Antrag erfolgreich ist, entsteht ein „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Dieses können Sie erst kündigen, wenn Sie die selbständigkeit wieder beenden oder wenn die Versicherung fünf Jahre lang bestanden hat – in diesem Fall können Sie mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

Wer die Versicherungspflicht vorher beenden möchte, dem hilft ein Trick: Die Versicherung endet automatisch, wenn Sie drei Monate lang die Beiträge nicht gezahlt haben. Allerdings haben Sie dann auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.

Die Bedingungen im Überblick

Wenn Ihre Arbeit aufgrund von Auftragsmangel ruht und Sie Arbeitslosengeld beantragen wollen, gibt es vier verschiedene Qualifikationsgruppe, bei denen die Arbeitsagentur ein pauschalisiertes Nettogehalt zu Grunde legt. Nach diesem Nettogehalt wird dann das Arbeitslosengeld berechnet. Und so sieht das aus:

Achtung Lohnsteuerklasse

Aus diesen Einkünften Sie zieht zunächst eine Pauschale von 21 Prozent für die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer der jeweiligen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag ab. Auch wenn die Steuerklasse für Sie als Selbstständigen ja sonst keine Rolle spielt – für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I wird sie herangezogen.

Überprüfen Sie daher rechtzeitig Ihre Lohnsteuerkarte, die Sie in der Regel zugeschickt bekommen, und lassen Sie eventuell eine Korrektur vornehmen. Wer keine Lohnsteuerkarte/-klasse hat, wird nach seinen persönlichen Verhältnissen zu Jahresbeginn in eine fiktive Lohnsteuerklasse einsortiert.

Wenn Sie unter 55 sind

Von diesem pauschalisierten Nettogehalt erhalten Sie 60 Prozent, wenn Sie Kinder haben 67 Prozent. Sie erhalten für je vier Monate, die Sie Beiträge gezahlt haben, zwei Monate Arbeitslosengeld I.

Wenn Sie unter 55 sind, bekommen Sie Arbeitslosengeld I aber maximal für ein Jahr, wenn Sie älter sind, maximal für 18 Monate (Stichtag ist das Alter am Tag der Antragstellung).

Beispiel

Wenn Sie zum Beispiel einen Hochschulabschluss haben, aber keine Kinder, erhalten Sie in Westdeutschland in der Steuerklasse I 1.124,00 Euro Arbeitslosengeld im Monat.

Umgekehrt erhalten Sie in Ostdeutschland in Steuerklasse III 720,00 Euro, wenn Sie ein Kind haben.

Die Crux mit den Qualifikationsgruppen

Wenn es die Arbeitsagentur dabei für zumutbar hält, Sie in eine Stufe unterhalb Ihrer bisherigen Qualifikation einzuordnen (wodurch Sie weniger Arbeitslosen- geld I bekommen), können Sie Widerspruch einlegen.

Das Preis- Leistungs-Verhältnis macht die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige allerdings recht lohnend, allerdings muss man die geänderten Bedingungen ab 2011 beachten. Denn um es gleich frei heraus zu sagen: Die Arbeitslosenversicherung eignet sich nicht, um sich bei jeder Auftragsflaute alle paar Monate arbeitslos zu melden. Das hat gleich mehrere Gründe: Man darf sich pro Leistungszeitraum nur begrenzt arbeitslos melden. Und es ist schlicht zu bürokratisch.

Nur zweimal ALG beantragen

Arbeitslosenversicherung klingt super: Jedes mal, wenn man längere Zeit ohne Aufträge ist, geht man zur Arbeitsagentur, meldet sicher arbeitslos, bekommt Geld.. hurra! Doch stopp, so einfach ist das natürlich nicht! Als Selbständiger können Sie überhaupt nur zweimal Arbeitslosengeld beantragen.

Danach haben Sie nur wieder neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I wenn Sie in den zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 360 Tage lang Beiträge gezahlt haben – ob als Selbstständiger oder Angestellter ist dabei egal!

Gewerbe usw. komplett abmelden

Schließlich müssen Sie, um das Arbeitslosengeld I beantragen zu können, Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, etwa indem Sie Ihr Gewerbe abmelden.

Das wäre jedes Mal, gerade auch wegen der Krankenversicherung, mehr als umständlich.

Lohnt sich nur für höher Qualifizierte

Während die gesetzliche Arbeitslosenversicherung in den vergangenen Jahren mit monatlichen Beiträgen um die 20 Euro ausgesprochen günstig war, hat sich das mit der Erhöhung 2011 und der für 2010 geplanten Erhöhung geändert.

Zwar ist die gesetzliche Arbeitslosenversicherung vermutlicht immer noch sinnvoller als private Versicherungsangebote. Allerdings lohnt sich die gesetzliche Pflichtversicherung, die ja immerhin auch für fünf Jahre bestehen bleibt, vor allem für diejenigen, die von der Arbeitsagentur in eine höhere Qualifikationsstufe eingeordnet werden.

Restanspruch auf Arbeitslosengeld

Auch wenn Sie nur eine vorübergehende Selbstständigkeit planen und einen vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld schon einmal geltend gemacht, aber noch nicht ausgeschöpft haben, ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht sinnvoll. Sie behalten nämlich Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld aus dem alten Job vier Jahre lang – vom ersten Antrag auf Arbeitslosengeld an gerechnet. In diesem Fall können Sie das Geld sparen.

Kein Grund, auf einen Antrag hinauszuschieben, ist es dagegen, wenn Sie aus einem kürzlich gekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein deutlich höheres Arbeitslosengeld haben, als Sie es als Selbstständiger bekommen würden: In einem solchen Fall gibt es einen faktischen Bestandsschutz auf den höheren Anspruch.

Problem Qualifikationsgruppen

Problematisch kann die Arbeitslosenversicherung auch und gerade für die höher gestellten Qualifikationsgruppen sein. Denn entscheidend ist nicht, in welche Qualifikationsgruppe man laut Werdegang gehört, sondern in welche Qualifikationsgruppe einen die Arbeitsagentur zur vermittlung einstuft. Es kann also durchaus sein, dass die Arbeitsagentur einen Hochschulabsolventen in die Gruppe ohne Ausbildung steckt, wenn sie einen sonst nicht anders vermitteln kann.

Und schlimmer noch: Karrierecoach Svenja Hofert berichtet in Ihrem Karrierblog von Frau Müller, Führungskraft, die, arbeitslos nach der Elternzeit, offenbar völlig wahllos in die niedrigste Qualifikationsgruppe eingestuft wurde und deshalb auch nur ein entsprechend niedriges Arbeitslosengeld erhielt. Offenbar hatte die Arbeitsagentur weder die Zeugnisse von Frau Müller begutachtet noch anderwertig die Qualifikationen abgefragt. Für Hofert legt das die Vermutung nahe „dass oft einfach so und aufs Blaue hinein eingestuft wird“, denn sie hat noch mehr solcher Fälle recherchiert, deren „Opfer“ meist Frauen sind.

Fazit: Erstmal durchrechnen

Selbständige, die eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen wollen, weil die Konditionen auf zugegeben auf den ersten Blick recht gut erscheinen, sollten nochmals durchrechnen, ob das wirklich sinnvoll ist.

Und bedenken: Arbeitslosengeld gibt es überhaupt erst, wenn man die Selbständigkeit beendet bzw. das Gewerbe abgemeldet hat – und nicht schon bei jeder kleineren und größeren Auftragsflaute.


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