Für Arbeitnehmer ist es meist keine Frage, wie Sie sich krankenversichern. Anders sieht das für diejenigen aus, die nicht über ihren Job automatisch pflichtversichert sind: Selbständige, Arbeitslose Minijobber oder Studenten beispielsweise haben bei der Krankenversicherung ganz unterschiedliche Optionen. Ein Überblick.

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Sozialversicherungspflichtiger Job

Wer einen festen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz hat, muss sich, abgesehen von der Wahl der Kasse, wenig Sorgen um seine Krankenversicherung machen: Sie läuft ganz automatisch über den Job. Probleme tauchen meist erst dann auf, wenn man seinen beruflichen Status wechselt:

Denn im Gegenzug zu allen anderen Versicherungen ist seit April 2007 nahezu jeder verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Gleichzeitig muss man sich aber mit einein bürokratischen Hürden herumschlagen, wenn man aus den „normalen“ Status eines Arbeitnehmers herausfällt.

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Wer sich beispielsweise Selbständig machen will, hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob er sich gesetzlich oder privat versichert und ob er haupt- oder nebenberuflich selbständig ist. Und er muss akzeptieren, dass es in der gesetzlichen Krankenkasse Mindestbeiträge gibt. Wer in einer Familienversicherung ist, darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Und wer nur einen Minijob hat, ist nicht etwa darüber versichert, sondern muss selbst anderweitig für Versicherungsschutz sorgen.

Doch wer muss sich wie versichern? Wie hoch sind die Mindestbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung? Wie sieht das eigentlich mit Minijobs und nebenberuflicher Selbständigkeit aus? Und was bringt der neue Basistarif der privaten Krankenkasse? stern.de zeigt die wichtigsten Punkte im Überblick.

Krankenversicherung bei Selbständigkeit

Wer sich selbständig macht, kann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, wenn er zuvor mindestens zwölf Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate lang gesetzlich pflichtversichert war. Er kann aber auch in eine private Krankenkasse wechseln. Die Entscheidung darüber muss spätestens drei Monate nach Ende der Versicherungspflicht fallen. Der Haken beim Wechsel in die private Krankenkasse: Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist nur möglich, wenn man vor dem 55. Lebensjahr wieder zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird.

Wer sich dann für die gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, muss einen Mindestbeitrag bezahlen: Bei dessen Berechnung geht die Krankenkasse geht zunächst von einem monatlichen Einkommen von 3600 Euro aus, woraus sich bei einem Beitragssatz von 13,9 Prozent ein monatlicher Beitrag von ca. 532,80 Euro pro Monat ergäbe. Wer ein niedrigeres Einkommen nachweisen kann, etwa per Steuererklärung, die auch nachgereicht werden kann, bei liegt der Bemessungswert für Mindestbeitrag bei 1242 Euro im Monat. Bei einem Beitragssatz von 13,9 Prozent ergäbe sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 183,98 Euro.

Ausnahme: Selbständige, hauptberuflich tätige Künstler und Publizisten müssen sich über die Künstlersozialversicherung krankenversichern und dort ihr Einkommen schätzen.

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Wer einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz hat und sich nur nebenher selbständig machen will, hat diese Probleme nicht: Solange der feste Job mehr Geld einbringt und auch mehr Zeit kostet, kann die Sozialversicherung einfach so weiterlaufen wie bisher; die Einnahme aus der Selbständigen Tätigkeit werden nicht angerechnet. Problematisch wird es, wenn die Selbständige Tätigkeit zeitlich und finanziell die Oberhand gewinnt: Dann nämlich muss man sich wie ein hauptberuflich Selbständiger selbst versichern, wobei die Einnahmen aus dem festen Job mit angerechnet werden.

Wer eine Aus- oder Weiterbildung macht, studiert oder Kinder erzieht und daneben selbständig ist, kann sich zu einem ermäßigten Beitrag krankenversichern, sofern er weniger als 18 Stunden in der Woche für die Selbständige Tätigkeit aufwendet. Der Bemessungswert für den Mindestbeitrag beträgt dann 828,33 €, bei einem Beitragssatz von 13,9 % sind das 122,59 Euro im Monat.

Krankenversicherung während des Studiums

Studenten können bis zum 2Geburtstag kostenfrei über Eltern oder Ehepartner familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, sofern Sie nicht mehr als monatlich 355 Euro (bei einem Minijob 400 Euro) verdienen. Ansonsten ist die kostengünstige Studentenkrankenversicherung notwendig, deren Beiträge in allen gesetzlichen Kassen gleich teuer sind: Die Krankenversicherung kostet 49,40 Euro, die Pflegeversicherung für kinderlose Studierende über 23 9,09 Euro und die Pflegeversicherung für alle anderen Studierenden kostet 7,92 Euro. BAföG-Empfänger erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Grundsätzlich hat das Jobben während des Studiums keine Auswirkungen auf die Krankenversicherung, wenn der Studierende unterhalb bestimmter Stundenzahlen bleibt. Dabei gibt es auch Unterschiede ob in den Semesterferien oder während der Vorlesungszeit gearbeitet wird; Der Krankenversicherung ist es egal, wie viel verdient wird, so lang man genug Zeit für sein Studium hat.

Studentische Krankenversicherung – und dann?

Die günstige studentische Krankenversicherung kann bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters – längstens bis Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird – in Anspruch genommen werden. Aber: Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen über die vorgenannte Höchstdauer hinaus verlängert werden, z.B. bei Kindererziehung, längerer Erkrankung oder Mitarbeit in in Hochschulgremien.

Wenn sonst alle Bedingungen erfüllt sind, kann man bei manchen Krankenversicherungen auch während einer Promotion oder eines Masters in der studentischen Krankenversicherung bleiben. Wer die Bedingungen für die studentische Krankenversicherung nicht mehr erfüllt, etwa weil er zu viel arbeitet oder die Semester- bzw. Altersgrenze überschritten hat, kann sich freiwillig weiter versichern (die Konditionen sind dabei mit denen er nebenberuflichen Selbständigkeit identisch).

Übrigens: Studierende können sich auch von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und sich privat versichern. Aber: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt während des gesamten Studiums und darüber hinaus. Nur durch einen sozialvesicherungspflichtigen Job kann man wieder in die Versicherungspflicht zurückkehren. Wer sich etwa nach dem Studium selbständig macht oder arbeitslos ist, dem bleibt die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt.

Familienversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen kostenlos mitversichert – sowohl Kinder bis zum 25. Geburtstag als auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften.

Die kostenlose Familienversicherung endet jedoch, wenn man hauptberuflich mehr als halbtags arbeitet und dabei ein Gesamteinkommen von über 355 € im Monat erzielt. In das Gesamteinkommen sind auch andere Einkünfte – z.B. aus Kapitalvermögen oder aus einem Minijob – miteinzubeziehen.

Minijob

Handelt es sich allerdings nur um einen nichtselbständigen Minijob, sind bis 400 Euro im Monat erlaubt.

In der privaten Krankenversicherung gibt es hingegen keine kostenlose Familienversicherung, vielmehr muss für jedes Familienmitglied ein eigener Beitrag gezahlt werden. Für Kinder wird ein Jugendlichen- bzw. Studentenbeitrag gezahlt, eine Grenze für das Einkommen der Kinder gibt es hingegen nicht. Haben die Eltern als Beamte Anspruch auf Beihilfe, so sind auch die Kinder in die Beihilfe einbezogen, solange für sie noch Anspruch auf Kindergeld besteht.

Krankenversicherung bei Minijob

Wer einen Minijob mit einem Einkommen bis 400 Euro ausübt, ist entweder über seinen Hauptjob, über die Familienversicherung oder freiwillig krankenversichert. Nur über den Minijob kann man sich als Arbeitnehmer nicht krankenversichern.

Es ist möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben, jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen aber nicht über 400 Euro liegen. Sobald die Grenze überschritten ist, werden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Verdienst fällig und man fällt z.B. aus der studentischen Krankenversicherung heraus.

Neben einem versicherungspflichtigen Job über 400-Euro ist nur ein einziger Minijob möglich, der in diesem Fall vom Arbeitgeber weiterhin pauschal abgerechnet werden kann. Werden jedoch mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, werden alle mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und die Sozialversicherung entsprechend berechnet.

Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder II und auch Einstiegsgeld oder während einer Weiterbildung, die durch die Agentur für Arbeit finanziert wird, ist man automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. In der Regel läuft die Versicherung bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse weiter, aber auch ein Wechsel ist möglich. Die Beiträge werden voll von der Arbeitsagentur, bzw. der Arge übernommen.

Wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezuges nicht gesetzlich krankenversichert war, kann sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse befreien lassen. In diesem Fall trägt die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Arge die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung – jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge.

Die Versicherung beginnt dann, wenn die beantragte Leistung bewilligt worden ist – und zwar grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag Leistungsbezug. Ruht der Anspruch z.B. wegen Sperrzeit, besteht der Krankenversicherungsschutz erst ab Beginn des zweiten Monats. Entsprechendes gilt bei privat Versicherten für die Übernahme der Beiträge. In diesem Fall muss der Arbeitslose selbst dafür sorgen, dass er in dieser Zeit versichert ist.

Selbstständige, deren Einkünfte wegen der Krankenversicherungsbeiträge unter die Arbeitslosengeld-II-Grenze fallen würden, bekommen einen entsprechenden Zuschuss zur gesetzlichen zu einer angemessenen privaten Krankenversicherung.

Für wen gilt die Krankenversicherungspflicht?

Seit April 2007 sind die meisten Bürger verpflichtet, sich krankenzuversichern. Das betrifft vor allem diejenigen, die zwischenzeitlich unversichert waren, früher aber irgendwann einmal Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren:

Sie müssen sich seit April 2007 nun per Gesetz wieder in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Auch wer bislang noch nie in einer Krankenkasse war, muss sich krankenversichern. Ob gesetzlich oder privat entscheidet sich generell anhand des zuletzt ausgeübten Jobs.

Private Krankenkasse

Wer zuvor noch nie in einer Krankenkasse war und für den aufgrund seines zuletzt ausgeübten Jobs nur eine private Krankenversicherung in Frage kommt, kann sich hier im Standardtarif versichern: Seit Juli 2007 muss jeder ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge in den Standardtarif einer privaten Krankenversicherung aufgenommen werden.

Wer schon einmal privat versichert war (und aufgrund der fehlenden Vorversicherungzeit nicht in die gesetzliche Kasse kann), kann sich wieder privat versichern oder bis zum 1.1.2009 ohne Krankenversicherung bleiben. Dann muss er sich aber dort versichern.

Verbesserungen ab 2009

Die privaten Kassen müssen dann ab 2009 einen Basistarif anbieten, der dem heutigen Standardtarif entspricht und in den auch Menschen, die häufiger Krank waren, ohne Risikozuschläge aufnehmen müssen. Der Leistungsumfang des Basistarifs soll dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, die Prämien dürfen den Höchstsatz der gesetzlichen Kassen von rund 500 Euro im Monat nicht überschreiten.

Bei Bedürftigkeit soll der Basistarif halbiert werden können. Es wird auch einfacher, von einer privaten Krankenkasse in die andere zu wechseln: Die Alterungsrückstellungen der Versicherten wird dann nämlich bei einem Wechsel der Versicherung im Umfang des Basistarifs mit übertragen.


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