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Offenlegung & Urheberrechte: Bildmaterial erstellt im Rahmen einer kostenlosen Kooperation mit Shutterstock.
Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 26.11.2009 • Zuerst veröffentlicht am 26.11.2009 • Bisher 5240 Leser, 1735 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Berater prüfen, bei welchen Behörden eine Anzeige der Unternehmensgründung zu erfolgen hat bzw. wo Sie sich eintragen müssen. Anzeigepflichten bestehen insbesondere bei:
Sofern Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben wollen, müssen Sie in jedem Fall das für Sie zuständige Finanzamt entsprechend unterrichten. Sie erhalten dann in der Regel einen umfassenden Fragebogen, in dem alle steuerrelevanten Angaben abgefragt werden (zum Beispiel: Art der ausgeübten Tätigkeit, Beginn der selbständigen Tätigkeit, voraussichtliche Höhe der Umsätze und des Gewinns).
Sofern Sie freiberuflich tätig sind, sind Sie auch bei Überschreiten der unten im Abschnitt zum Handelsregister genannten Größenmerkmale nicht zur Buchführung verpflichtet. Sie können jedoch jederzeit freiwillig Bücher führen.
Gewerbliche Tätigkeiten müssen zwingend beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Unternehmensgegenstand genau bezeichnet wird.
Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, brauchen Sie in der Regel das Finanzamt nicht gesondert zu informieren. Sobald Sie ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, erhält das Finanzamt automatisch eine Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung und wird Ihnen ebenfalls einen Fragebogen zusenden.
Wenn Sie beabsichtigen, sich in einem handwerklichen Beruf selbständig zu machen, dann sollten Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen. Auch nach der Reform der Handwerksordnung besteht in vielen Berufen noch der sog. „Meisterzwang“.
Gewerbliche Unternehmen, die nicht im handwerklichen Bereich tätig sind, sind zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verpflichtet. Die Anmeldung erfolgt auch hier grundsätzlich automatisch im Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes.
Unter Umständen Sind Sie als Gewebetreibender verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Nach § 238 HGB sind Sie dann als Kaufmann im Sinne von § 1 HGB zur Führung von Bücher, sprich einer Bilanzierung, verpflichtet. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn der Unternehmer:
Das betrifft insbesondere den sogenannten „Istkaufmann“ (§ 1 HGB), der ein Grundhandelsgewerbe (zum Beispiel einen Textileinzelhandel) betreibt. Bei dem sogenannten „Kannkaufmann“ (§ 2 HGB) tritt die handelsrechtliche Buchführungspflicht nur dann ein, wenn dieser im Handelsregister eingetragen worden ist.
Auch Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG oder KG) sind auf Grund der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister zur Buchführung verpflichtet. Bei Kapitalgesellschaften besteht kraft Rechtsform immer die Pflicht zur Buchführung (sog. „Formkaufmann“; § 41 GmbHG; § 91 AktG).
Außerdem bestehen noch besondere Buchführungspflichten für Krankenhausträger (Krankenhaus-Buchführungsverordnung) und für Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung)
Das Finanzamt fordert bei Überschreiten der Wertgrenzen in einem gesonderten Verwaltungsakt zur Bilanzierung auf (§ 141 Abs. 2 AO). Dabei ist es ausreichend, wenn nur ein Größenmerkmal überschritten wird. Die Verpflichtung zur Buchführung ist dabei mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zu beachten, dass auf das Wirtschaftsjahr der Aufforderung des Finanzamtes folgt.
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie für Ihren Betrieb eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Unter dieser Nummer werden dann sämtliche Sozialversicherungsanmeldungen für Ihre Mitarbeiter bearbeitet. Berufsgenossenschaft Je nach Art der Tätigkeit und der Größe Ihres Unternehmens müssen Sie als Arbeitgeber Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Ihre Mitarbeiter zahlen. Prüfen Sie daher gemeinsam mit Ihrem Berater welche Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen zuständig ist und zeigen Sie die Eröffnung Ihres Betriebes sowie die Anzahl Ihrer Beschäftigten dort an.
Für Unternehmen des Bauhauptgewerbes besteht die gesetzliche Verpflichtung, Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zu entrichten. Diese berechnen sich nach den Brutto-Arbeitslöhnen Ihrer Mitarbeiter. Wenn Sie in diesem Bereich tätig werden wollen, muss insoweit zwingende eine Anmeldung Ihres Unternehmens und Ihrer Mitarbeiter erfolgen.
Im Einzelfall ist darüber hinaus zu prüfen, ob weitergehende Anzeigepflichten bestehen. Denkbar sind dabei beispielsweise Genehmigungen von Bau- oder Umweltbehörden.
Im privaten Bereich entsteht beim Unternehmer oder Freiberufler immer die persönliche Einkommensteuer, unabhängig davon in welcher Rechtsform er sein Unternehmen betreibt. Daher müssen Sie dem Finanzamt Ihre Einkünfte Melden.
Lediglich die Einkunftsart und -ermittlung unterscheidet den Einzelunternehmer bzw. Personengesellschafter vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
Beim Einzelunternehmer unterliegt der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn der persönlichen Einkommensteuer. Ob es sich dabei um gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte handelt, ist insoweit zunächst ohne Bedeutung. Darüber hinaus kommt es für die Höhe des zu versteuernden Gewinns nicht darauf an, ob dieser Gewinn vom Unternehmer entnommen oder im Unternehmen zur Kapitalverstärkung (Thesaurierung) belassen wurde. Die Höhe der Einkommensteuer ist dabei von vielen Faktoren abhängig. Neben der Höhe des Gewinns spielen auch die Veranlagungsform (Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten) sowie andere Einkünfte eine gewichtige Rolle.
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird bei der Einkommensteuer vergleichbar einem Einzelunternehmer behandelt. Der gewerbliche oder freiberufliche Gewinn der Personengesellschaft wird durch das Finanzamt in einem gesonderten Steuerbescheid festgestellt und auf die einzelnen Gesellschafter verteilt.
Dieser Gewinnanteil ist vom jeweiligen Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
Bei gewerblichen Einkünften wird dem Gesellschafter neben dem zu versteuernden Gewinnanteil darüber hinaus die anteilige Gewerbesteuer der Personengesellschaft zwecks Anrechnung auf die eigene Einkommensteuer zugerechnet.
Bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften liegen in der Regel zwei steuerrelevante Einkunftsarten vor: einerseits die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft und zum anderen die Dividenden oder Gewinnausschüttungen der Gesellschaft.
Die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die von der Gesellschaft einbehaltene Lohnsteuer einschließlich der Nebenleistungen wird auf die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.
Dividendenzahlungen der Kapitalgesellschaft stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Da diese Zahlungen bereits der Körperschaft- und Gewerbesteuer auf der Ebene der Kapitalgesellschaft unterlegen haben, erfolgt die Versteuerung beim Gesellschafter nur zu 50 % des Ausschüttungsbruttobetrages (sog. Halbeinkünfteverfahren).
Von diesem Betrag (zuzüglich weiterer Zinsen und Dividenden) wird der Sparerfreibetrag abgezogen, so dass die Gewinnausschüttungen sogar vollständig einkommensteuerfrei bleiben können.
Die von der Kapitalgesellschaft vom Ausschüttungsbetrag einzubehaltende Kapitalertragsteuer wird bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
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