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Von Reinhard Schinkel (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 16.05.2012 • Zuerst veröffentlicht am 16.05.2012 • Bisher 4635 Leser, 1432 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Das neue Insolvenzrecht bietet für Unternehmen viele Vorteile – aber nicht nur: Auch als Gläubiger haben Sie jetzt mehr Mitsprache – z.B. durch die Mitarbeit im Gläubigerausschuss.
Zum 01.03.2012 trat die erste Stufe der sogenannten Insolvenzrechtsreform in Kraft. Die zweite Stufe ist bereits in der Pipeline und soll in wesentlichen Teilen Anfang 2013 Gesetzeskraft erlangen. Die dritte und letzte Stufe ist ebenfalls in Planung. Welche Neuregelungen müssen Unternehmer sei März 2012 zu beachten? Diese Reform des Insolvenzrechts hört auf den schönen Namen „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG). Was müssen Unternehmen seit März beachten?
Das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, muss nicht dem eigenen Missmanagement geschuldet sein. Zahlungsausfälle von Kunden, Lieferengpässe durch Lieferanten, politische Unruhen in einem Hauptabnehmergebiet können ebenso schnell zur Zahlungsunfähigkeit bzw. vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit führen.
Der sogenannte Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht sollte immer durch die detaillierten Angaben der Verbindlichkeiten abgerundet werden. Es besteht dafür sogar der gesetzgeberische Zwang bei mittelgroßen bis große Unternehmen, bzw. wenn die Eigenverwaltung beantragt wird oder ein Gläubigerausschuss eingerichtet werden soll.
In dem Verzeichnis der Verbindlichketen müssen auch folgende Angaben enthalten sein:
Werden im Eröffnungsantrag unrichtige Angaben getätigt, kann das genauso zur Strafbarkeit für den Schuldner führen, wie ein verspäteter oder nicht gestellter Insolvenzantrag! Ist die Zeit knapp, sollten Sie das Verzeichnis (unvollständig) einreichen und um eine Fristverlängerung für die Korrektur bitten.
Achtung! Wird der Eröffnungsantrag für eine Kapitalgesellschaft zu spät gestellt, ist der zivilrechtlich Haftende verpflichtet (Geschäftsführer, bzw. auch Gesellschafter soweit involviert), einen Vorschuss zur Deckung der der Verfahrenskosten zu leisten. Von dieser Zahlung ist im Vorfeld abzuraten. Es kommt einem Schuldeingeständnis gleich, dass der Antrag zu spät gestellt wurde.
Die sogenannte Eigenverwaltung wurde durch das neue Insolvenzrecht gestärkt. Liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, können Sie über den Schutzschirm der Eigenverwaltung die Sanierung planen und starten. Wie kommt man jetzt zur Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung kann über zwei Wege laufen. Der eine ist: Sie beantragen diese direkt. Der zweite Weg zur Eigenverwaltung wäre, dass der konstituierte Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung vor dem Gericht beantragt bzw. gutheißt. Ein Überblick:
Der Antrag sollte nur abgelehnt werden, wenn die Sanierung als offensichtlich aussichtslos erscheint. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn keine tragfähige Sanierungsvorstellung vorliegt, oder die Sanierung nicht von den Gläubigern unterstützt wird.
Wird der Antrag abgelehnt und es liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit vor, können sie auch diesen Antrag zurückziehen, um die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens zu vermeiden.
Wird dem Antrag entsprochen, wird Ihnen ein „Sachwalter“ an die Seite gestellt, den sie in der Regel mit bestimmen können. Innerhalb von drei Monaten müssen Sie im Duett einen Rettungsplan entwickeln. Bei der Auswahl des Sachwalters dürften im Hintergrund auch die Kreditgeber mitmischen.
Die Vorteile liegen auf der Hand. Der Sachwalter überwacht Ihre unternehmerischen Tätigkeiten dahingehend, dass kein Gläubigerschaden entsteht. Das Heft des Handelns behalten Sie jedoch in der Hand.
Sie können nun im Rahmen der Eigenverwaltung unlukrative Verträge auflösen, um sich ein wenig Liquiditätsluft zu verschaffen, bzw. bereits bestehende lukrative Verträge weiter laufen lassen bzw. ausbauen.
Während dieses Zeitraumes (maximal drei Monate), sind Sie vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt. Sie können im Rahmen dieses Schutzschirmes in Ruhe die Sanierung voranbringen.
Der zweite Weg zur Eigenverwaltung wäre, wie schon gesagt, dass der konstituierte Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung vor dem Gericht beantragt bzw. gutheißt. Dann hat das Gericht dieser Empfehlung zu folgen, da offensichtlich keine Gläubigerbenachteiligung eintreten wird.
Fazit: Die Eigenverwaltung macht generell Sinn, weil zum einen Verfahrenskosten eingespart werden und zum anderen Sie der wirtschaftliche Experte in Ihrem Geschäftsfeld sind. Sind Sie hingegen Gläubiger, bietet die Mitarbeit im Gläubigerausschuss mehrere Vorteile.
Der Gläubigerausschuss kann neben dem Vorschlag zur Eigenverwaltung auch dem Gericht einen Vorschlag zur Person des Insolvenzverwalters machen. Sie haben es also direkt in der Hand, wer Ihre Forderungen zum größtmöglichen Teil retten soll. Vielleicht kennen Sie ja eine sehr fähige Person, die für dieses Amt bestens geeignet ist.
Der vorläufige Gläubigerausschuss hat es sogar in der Hand einen vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwählen. Entscheidungen des Insolvenzgerichtes können so revidiert werden.
Neu ist auch, dass Sie Ihre Forderungen in eine Beteiligung an dem Unternehmen in der Krise umwandeln können. So besteht die Chance bei einer erfolgreichen Sanierung, sogar einen positiven Mehrwert zu erzielen.
Sollte die Sanierung scheitern und das Unternehmen geht endgültig in die Insolvenz, müssen Sie auch keine Angst haben, dass eine spätere Nachforderung erfolgt. Ist die Umwandlung der Forderung in eine Unternehmensbeteiligung gerichtlich bestätigt, dürfen keine Nachforderungen erfolgen (§254 Abs. 4 InsO).
Übrigens, haben Sie weiterhin geschäftliche Beziehungen mit dem Schuldner während des „Schutzschirmverfahrens“ und es folgt trotz aller Anstrengungen das Insolvenzverfahrens, dann sind die Verbindlichkeiten, die in dieser Zeit begründet wurden, in der Regel sogenannte Masseverbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt werden.
Fazit: Die erste Stufe der Insolvenzrechtsreform legt den Hauptschwerpunkt auf die mögliche Sanierung von Unternehmen und stärkt gleichzeitig die Rechte der Gläubiger. Sollte Ihr Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sein, hilft der frühzeitige Antrag auf Eigenverwaltung eine erfolgreiche Sanierung auf den Weg zu bringen.
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Reinhard Schinkel ist laut Handelsblatt einer von Deutschlands besten Steuerberatern und Fachautor für Steuerrecht. Schinkel wurde 1970 in Berlin geboren. Zwei Tage nach der Bestellung zum Steuerberater gründete er 2007 seine eigene Kanzlei und stürzte sich in das Abenteuer Selbstständigkeit. Seit 2009 hat er als Fachbuchautor diverse Bücher veröffentlicht. Seit 2011 schreibt er im monatlichen Rhythmus für die renommierte Unternehmerzeitschrift Fuchsbriefe aus Berlin, seit 2016 erscheinen seine Urteilskommentierungen in der Zeitschrift Agrarbetrieb. Er ist geschäftsführender Gesellschafter in der Steuerberatungsgesellschaft HSP STEUER Berlin Südost ganz nach dem Credo „Steuerberater aus Leidenschaft“ Mehr Informationen unter www.hsp-steuerberater-berlin-suedost.de Alle Texte von Reinhard Schinkel.
Sehr geehrter Herr Schinkel,
zufällig stoße ich auf Ihre informative Website. Vielleicht könnte Ihre Besucher nachfolgender Artikel interessieren. Wir helfen Gläubiger im Insolvenzverfahren ihre Interessen wahrzunehmen indem wir diese für sie kostenlos im Gläubigerausschuss verteten. Nachfolgend unsere PM zu diesem Thema. Mit freundlichem Gruß
F. Eberhard Ostermayer Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer
Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren
Gläubiger und Insolvenzverwalter stehen im Konkurrenzverhältnis. Der Gläubiger strebt eine zeitnahe Realisierung seiner Forderung an. Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungs- sowie Restrukturierungmaßnahmen und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenz¬verwalters heraus, auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche.
Die am 01.03.2012 in Kraft getretenen Novellierung des Insolvenzrechtes (ESUG 2012) bedeutet eine Trendwende. Sie ist mit einer Stärkung der Gläubigerrechte verbunden. Gläubiger können sich frühzeitiger in das Verfahren einschalten und so mitentscheidenden Einfluss nehmen. Zum Beispiel ist es jetzt durch einstimmigen Beschluss möglich, die Person des Insolvenzverwalters zu bestimmen und andere weitreichende Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Voraussetzung hierzu ist die Teilnahme am vorläufigen Gläubigerausschuss. Ausschließlich über den Gläubigerausschuss ist Einfluss und Kontrolle der Insolvenzverwaltung möglich.
Das Anforderungsprofil an die Mitglieder im Gläubigerausschuss ist weitestgehend kongruent mit dem des allgemein, öffentlich bestellten, vereidigte Versteigerers. Dieser ist auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet und muss so in besonderer Weise die Rechte aller am Verfahren Beteiligten zu wahren. Er ist er zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten berechtigt (Legaldefinition nach § 383 BGB). Dazu zählt auch die Insolvenzmasse. Die Bewertung und Verwertung von Insolvenzmasse war schon immer einer seiner Hauptaufgaben. Somit verfügt er über besondere Sachkunde im Verfahren bei der kaufmännischen Abwicklung unter den Bedingungen der Insolvenz. Er kennt die geeigneten nationalen und internationalen Absatzkanäle und kann so dazu beitragen dass es nicht zur Verschleuderung von Insolvenzgütern kommt. Allein darum ist er zur Wahrung der Interessen der Gläubiger geeignet und kann als Mitglied des Gläubigerausschuss wertvolle Beiträge ins Insolvenzverfahren einbringen.
Durch seine bisherige Tätigkeit kennt er die Insolvenzverwalterbranche. Das ist hilfreich wenn es gilt, den bestmöglichen Verwalter für das Verfahren zu benennen. Die richtige Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters kann das Verfahren entscheidend beeinflussen.
Ein weiterer Aspekt ist die Vermeidung von Haftungs- und Prozessrisiken. Anders als bei der Beauftragung eigener fest angestellter Mitarbeiter (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) kann die Haftungsfreistellung vertraglich geregelt werden. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten nicht bei beauftragten Dritten. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu spektakulären Betrugs- und Untreuefällen durch Insolvenzverwalter gekommen. (vgl. Steinwachs/Vallendar, Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden, S. 184). In derartigen Fällen greift die Berufshaftpflicht des Insolvenzverwalters nicht. Dann geraten die Mitglieder des Gläubigerausschuss und Ihre Ansprüche in den Fokus des nachfolgenden Insolvenzverwalters und werden mit hoher Intensität verfolgt (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 240). Unter Umständen kann es infolgedessen zu erheblichen Zeitaufwand wegen möglicher Folgeprozesse kommen, was beim Einsatz von festangestellten Mitarbeitern im Gläubigerausschuss zu Arbeitsausfällen führen würde.
Im Gegensatz zur üblicherweise beauftragten Anwaltskanzlei, besteht auch keine Interessenkollision. Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied ist gegenüber seinem Mandanten zwar nicht grundsätzlich zum Stillschweigen verpflichtet (BGH v. 22.4.1981 VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001), er darf aber in seiner Eigenschaft als Rechtsanwaltschaft die während seiner Tätigkeit als Gläubigerausschuss¬¬mitglied erlangten Informationen im Interesse der vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit nicht im Zusammenwirken mit seinem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten (vgl.: Steinwachs/Vallendar, S. 20). Das bedeutet: Wenn Ihre Anwaltskanzlei für Sie im Gläubigerausschuss tätig wird, kann sie in diesem Insolvenzverfahren aus Gründen der Interessenskollision nicht mehr Ihre Rechte wahrnehmen!
Für Kreditinstitute von Bedeutung ist das Thema Bankgeheimnis und Compliance. Die Complianceabteilungen der Kreditinsitute müssen, auch unter dem Druck der BaFin, eine zu große Nähe zwischen Bank und Kunden vermeiden, um möglicherweise entstehende Abhängigkeiten und Interessenkonflikte nicht aufkommen zu lassen (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 33). Für Bankangestellte besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Beachtung der Complianceregeln: Es ist deshalb unzulässig, das im Gläubigerausschuss erlangte Wissen hausintern zu verwenden. Durch seine Einschaltung ist sichergestellt, dass dieses Wissen nicht in andere Bereiche des Kreditinstituts gelangen kann. Darüber hinaus besteht das latente Risiko, dass durch von festangestellten in den Gläubigerausschuss gesandten Mitarbeitern, gegen das Bankgeheimnis verstoßen wird.
Das Einschalten des Versteigerers schont die personellen Ressourcen des Unternehmens. Die Arbeit im Gläubigerausschuss muss häufig in der Freizeit geleistet werden. Deshalb entsteht intern ein Rechtfertigungsdruck bei Vergütungsansprüchen der fest angestellten Mitarbeiter, die zum Gläubigerausschuss abgestellt werden.
Im Übrigen entstehen dem Gläubiger – außer eine eventuelle Prämie für die Haftpflichtversicherung – keinerlei direkte Kosten. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten nach § 73 InsO und §§ 17, 18 InsVV in der Regel einen Stundensatz in Höhe von 35 € bis 95 € zzgl. MwSt. je Stunde und die Erstattung ihrer Auslagen aus der Masse. Wenn der Gläubiger seine Rechte im Insolvenzverfah¬ren nicht vertreten lässt, besteht das Risiko, dass ein anderer Gläubiger mit seinen spezifischen Interessen auf Kosten der Masse im Verfahren aktiv wird.
Angeregt von Seiten bisheriger Auftraggeber aus dem Kreditbereich, wächst dem zur Pfandrechtsverwertung berechtigten Versteigerer jetzt eine neue Aufgabe zu. Wenn Gläubiger keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, persönliche Haftung vermeiden oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen – dann kann er kostenlos und effektiv helfen.
Wir bieten Kreditinstituten, Leasingunternehmen, Großhandel, Speditionen, Vermietern an, unser Know-how zu nutzen, indem wir sie im Gläubigerausschuss vertreten. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.gläubigerrechte.com.
Autor: F. Eberhard Ostermayer
Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer
Die Reform des Insolvenz-Rechts (ESUG) aus Sicht des Praktikers – Teil 3: Was k önnen Sie als Gl äubiger tu #Business
Die Reform des Insolvenz-Rechts (ESUG) aus Sicht des Praktikers – Teil 3: Was können Sie als Gläubiger tun?: Das…
Die Reform des Insolvenz-Rechts (ESUG) aus Sicht des Praktikers – Teil 3: Was können Sie als Gläubiger tun?
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