Das neue Insolvenzrecht bietet für Unternehmen viele Vorteile – aber nicht nur: Auch als Gläubiger haben Sie jetzt mehr Mitsprache – z.B. durch die Mitarbeit im Gläubigerausschuss.

Die Reform des Insolvenz-Rechts (ESUG) für Schuldner Gläubiger Unternehmen

Das ESUG aus Sicht des Schuldners

Zum 01.03.2012 trat die erste Stufe der sogenannten Insolvenzrechtsreform in Kraft. Die zweite Stufe ist bereits in der Pipeline und soll in wesentlichen Teilen Anfang 2013 Gesetzeskraft erlangen. Die dritte und letzte Stufe ist ebenfalls in Planung. Welche Neuregelungen müssen Unternehmer sei März 2012 zu beachten? Diese Reform des Insolvenzrechts hört auf den schönen Namen “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” (ESUG). Was müssen Unternehmen seit März beachten?

Das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, muss nicht dem eigenen Missmanagement geschuldet sein. Zahlungsausfälle von Kunden, Lieferengpässe durch Lieferanten, politische Unruhen in einem Hauptabnehmergebiet können ebenso schnell zur Zahlungsunfähigkeit bzw. vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit führen.

Der sogenannte Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht sollte immer durch die detaillierten Angaben der Verbindlichkeiten abgerundet werden. Es besteht dafür sogar der gesetzgeberische Zwang bei mittelgroßen bis große Unternehmen, bzw. wenn die Eigenverwaltung beantragt wird oder ein Gläubigerausschuss eingerichtet werden soll.

Welche Angaben sind beim Eröffnungsantrag notwendig?

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In dem Verzeichnis der Verbindlichketen müssen auch folgende Angaben enthalten sein:

Unrichtige Angaben und verspäteter Antrag

Werden im Eröffnungsantrag unrichtige Angaben getätigt, kann das genauso zur Strafbarkeit für den Schuldner führen, wie ein verspäteter oder nicht gestellter Insolvenzantrag! Ist die Zeit knapp, sollten Sie das Verzeichnis (unvollständig) einreichen und um eine Fristverlängerung für die Korrektur bitten.

Achtung! Wird der Eröffnungsantrag für eine Kapitalgesellschaft zu spät gestellt, ist der zivilrechtlich Haftende verpflichtet (Geschäftsführer, bzw. auch Gesellschafter soweit involviert), einen Vorschuss zur Deckung der der Verfahrenskosten zu leisten. Von dieser Zahlung ist im Vorfeld abzuraten. Es kommt einem Schuldeingeständnis gleich, dass der Antrag zu spät gestellt wurde.

Was bedeutet Eigenverwaltung?

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Die sogenannte Eigenverwaltung wurde durch das neue Insolvenzrecht gestärkt. Liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, können Sie über den Schutzschirm der Eigenverwaltung die Sanierung planen und starten. Wie kommt man jetzt zur Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung kann über zwei Wege laufen. Der eine ist: Sie beantragen diese direkt. Der zweite Weg zur Eigenverwaltung wäre, dass der konstituierte Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung vor dem Gericht beantragt bzw. gutheißt. Ein Überblick:

Sie beantragen die Eigenverwaltung direkt – notwendige Anträge sind:

Ablehnung des Antrags

Der Antrag sollte nur abgelehnt werden, wenn die Sanierung als offensichtlich aussichtslos erscheint. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn keine tragfähige Sanierungsvorstellung vorliegt, oder die Sanierung nicht von den Gläubigern unterstützt wird.

Wird der Antrag abgelehnt und es liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit vor, können sie auch diesen Antrag zurückziehen, um die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens zu vermeiden.

Eigenverwaltung und Sachverwalter

Wird dem Antrag entsprochen, wird Ihnen ein “Sachwalter” an die Seite gestellt, den sie in der Regel mit bestimmen können. Innerhalb von drei Monaten müssen Sie im Duett einen Rettungsplan entwickeln. Bei der Auswahl des Sachwalters dürften im Hintergrund auch die Kreditgeber mitmischen.

Die Vorteile liegen auf der Hand. Der Sachwalter überwacht Ihre unternehmerischen Tätigkeiten dahingehend, dass kein Gläubigerschaden entsteht. Das Heft des Handelns behalten Sie jedoch in der Hand.

Schutz von den Gläubigern

Sie können nun im Rahmen der Eigenverwaltung unlukrative Verträge auflösen, um sich ein wenig Liquiditätsluft zu verschaffen, bzw. bereits bestehende lukrative Verträge weiter laufen lassen bzw. ausbauen.

Während dieses Zeitraumes (maximal drei Monate), sind Sie vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt. Sie können im Rahmen dieses Schutzschirmes in Ruhe die Sanierung voranbringen.

Eigenverwaltung durch Gläubigerausschuss

Der zweite Weg zur Eigenverwaltung wäre, wie schon gesagt, dass der konstituierte Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung vor dem Gericht beantragt bzw. gutheißt. Dann hat das Gericht dieser Empfehlung zu folgen, da offensichtlich keine Gläubigerbenachteiligung eintreten wird.

Fazit: Die Eigenverwaltung macht generell Sinn, weil zum einen Verfahrenskosten eingespart werden und zum anderen Sie der wirtschaftliche Experte in Ihrem Geschäftsfeld sind. Sind Sie hingegen Gläubiger, bietet die Mitarbeit im Gläubigerausschuss mehrere Vorteile.

Welche Vorteile bietet der Gläubigerausschuss?

Der Gläubigerausschuss kann neben dem Vorschlag zur Eigenverwaltung auch dem Gericht einen Vorschlag zur Person des Insolvenzverwalters machen. Sie haben es also direkt in der Hand, wer Ihre Forderungen zum größtmöglichen Teil retten soll. Vielleicht kennen Sie ja eine sehr fähige Person, die für dieses Amt bestens geeignet ist.

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat es sogar in der Hand einen vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwählen. Entscheidungen des Insolvenzgerichtes können so revidiert werden.

Forderung in Beteiligung umwandeln

Neu ist auch, dass Sie Ihre Forderungen in eine Beteiligung an dem Unternehmen in der Krise umwandeln können. So besteht die Chance bei einer erfolgreichen Sanierung, sogar einen positiven Mehrwert zu erzielen.

Sollte die Sanierung scheitern und das Unternehmen geht endgültig in die Insolvenz, müssen Sie auch keine Angst haben, dass eine spätere Nachforderung erfolgt. Ist die Umwandlung der Forderung in eine Unternehmensbeteiligung gerichtlich bestätigt, dürfen keine Nachforderungen erfolgen (§254 Abs. 4 InsO).

Weitere Rechte für Gläubiger

Übrigens, haben Sie weiterhin geschäftliche Beziehungen mit dem Schuldner während des “Schutzschirmverfahrens” und es folgt trotz aller Anstrengungen das Insolvenzverfahrens, dann sind die Verbindlichkeiten, die in dieser Zeit begründet wurden, in der Regel sogenannte Masseverbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt werden.

Fazit: Die erste Stufe der Insolvenzrechtsreform legt den Hauptschwerpunkt auf die mögliche Sanierung von Unternehmen und stärkt gleichzeitig die Rechte der Gläubiger. Sollte Ihr Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sein, hilft der frühzeitige Antrag auf Eigenverwaltung eine erfolgreiche Sanierung auf den Weg zu bringen.


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