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Von Regina Mühlich (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 17.04.2024 • Zuerst veröffentlicht am 21.04.2015 • Bisher 4823 Leser, 1167 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Datenschutz ist auch nicht ausschließlich Chefsache, sondern jeder ist für die Einhaltung verantwortlich und haftbar. Das gilt für kleine, mittlere oder große Unternehmen genauso wie für Selbstständige.
Nichtwissen oder Nichtbeachtung schützt beim Datenschutz nicht vor Strafe – und die kann im Ernstfall die Existenz eines Unternehmens gefährden. Für Unternehmen ist ein gesicherter Datenschutz elementar, denn jedes Unternehmen unterhält Daten, die gewissen Regelungen und Anforderungen unterliegen.
Doch häufig wird dem Datenschutz wenig bis gar keine Beachtung geschenkt. „Wir haben doch gar keine relevanten Daten, die man schützen müsste…“, so die Argumentation vieler Unternehmer und Führungskräfte.
Ein Grund ist die immer stärker werdende digitale Vernetzung in allen Bereichen. So erachten viele Menschen in ihrer Privatsphäre Datenschutz als nicht mehr so wichtig, entsprechend wird in sozialen Netzwerken nahezu alles gepostet.
Eine Definition des Begriffs Datenschutz hilft, diesen im Unternehmen adäquat zu implementieren. Ein Blick auf einschlägige Gesetzestexte des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Europäischen Datenschutzrichtlinie verschafft Klarheit, worum es geht:
„Zweck […] ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“ (§1 Abs. 1 BDSG)
„Die Mitgliedstaaten gewährleisten […] den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.“ (Art 1, Richtlinie 95/46 EG)
Es geht also nicht darum, die „Daten zu schützen“, wie die ebenso naheliegende wie weit verbreitete Deutung des Begriffs aus der Ableitung vom Wortstamm „Daten schützen“ vermuten lässt. Nicht die Daten per se sollen Schutz erfahren. Vielmehr hält der Datenschutz über die Person, die hinter den Datensätzen steckt, seine Hand.
Datenschutz basiert somit auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der informationellen Selbstbestimmung, welche unantastbar in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankert sind.
Mit seinem Urteil zur Volkszählung vom Dezember 1983 bestärkte das Bundesverfassungsgericht das Selbstbestimmungsrecht als Kernstück des Datenschutzes. Der Schutz personenbezogener Daten geht demnach jeden Einzelnen an – sowohl in der Rolle des zu Schützenden als auch des Schützers.
Personenbezogene Daten im Sinne des BDSG sind all jene Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Also alle Daten, die eine Person beschreiben beziehungsweise identifizieren: Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Haar- und Augenfarbe, ebenso Berufsausbildung, Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Anzahl der Kinder, und vieles mehr.
Zu den so genannten sensiblen Daten einer natürlichen Person zählt das BDSG darüber hinaus Information über Rasse oder Ethnie, politische Meinung, religiöse oder Weltanschauliche Überzeugung, Gewerkschafts-Zugehörigkeit sowie Angaben zu Gesundheit und Sexualleben.
Daten von Kunden, Mandanten, Patienten, Geschäftspartnern, Lieferanten, Dienstleistern oder Mitarbeitern, sogar simple eMail-Adressen sind gefundenes Fressen für Kriminelle und Datendiebe. Auch unternehmenseigene Unterlagen, beispielsweise Bankdaten oder personenbezogene Angaben eignen sich für Identitätsdiebstähle und damit verbundene Betrugszwecke. Ob diese in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen, ist Nebensache.
Insbesondere vor dem Hintergrund der stetig zunehmenden Cyberkriminalität und der wachsenden digitalen Vernetzung reichen Antiviren-Programm und Firewall auf dem Geschäftscomputer schon lange nicht mehr aus.
Unter Mitbewerbern sind Abmahnungen besonders beliebt: z. B. wegen Impressumsfehlern oder Verlinkungen auf Homepages. Spezialisierte Anwaltskanzleien sorgen hier schubweise für ganze Abmahnungswellen.
Die wenigsten kennen und beachten die für den Datenschutz relevanten Richtlinien. Doch jeder Unternehmer und Selbstständige, der personenbezogene Angaben verarbeitet (Anmerkung: Das betrifft JEDEN!), ist zum Datenschutz verpflichtet. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den gesetzlichen Erfordernissen auf Landes- und Bundesebene. Neben dem BDSG beinhalten auch das Telemedien- und Telekommunikations-Gesetz, die Abgabenordnung, das Einkommenssteuergesetz usw. gesetzliche Vorgaben.
Bei Nichteinhaltung der spezifischen Einzelheiten drohen zum Teil empfindliche Strafen. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des BDSG kann mit einer Geldstrafe von bis zu 300.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden.
Bereits Unternehmen mit mehr als neun Mitarbeitern, welche computergestützt mit personenbezogenen Daten arbeiten, benötigen gemäß § 4 BDSG einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten. Wird trotz der bestehenden Pflicht kein Datenschutzbeauftragter bestellt oder erfolgt die Bestellung nicht rechtzeitig, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Aufgrund der Komplexität der Thematik empfiehlt es sich, einen externen Dienstleister für den Datenschutz zu beauftragen. Mit fachlicher Expertise beschreitet dieser das rechtlich verzweigte Terrain und unterstützt die Geschäftsleitung bei der Umsetzung des betrieblichen Datenschutzes. Außerdem schützt er vor Versäumnissen aufgrund alltäglicher Betriebsblindheit, welche intern teils unvermeidbar ist.
Das Unternehmen schützt sich auf diese Weise vor Sanktionierung durch die Aufsichtsbehörde sowie vor Datenschutzskandalen mit häufig einhergehender negativer Presse. Dies ist nicht nur für Unternehmen, welche den privaten Endverbraucher beliefern, von hoher Relevanz. Die „Baustelle“ Datenschutz betrifft jeden…
Unabhängig von der Unternehmensgröße müssen die Bestimmungen des BDSG von allen Unternehmen umgesetzt werden. Stellen Sie sich dazu folgende Fragen:
Haben Sie eine oder mehrere Fragen mit „Nein“ beantwortet, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.
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Regina Mühlich ist zertifizierte Datenschutzbeauftragte, Managementberaterin und Inhaberin von AdOrga Solutions.Regina Mühlich verfügt durch ihre über 25-jährige Berufserfahrung in internationalen Unternehmen (als COO, Projekt-/QM-Leiterin, Konzerndatenschutzbeauftragte) über umfangreiche Kenntnisse verschiedener Unternehmensstrukturen und -abläufe sowie Datenschutz-Management-, Qualitäts- und Informationssysteme (z. B. ISO 9001, 27000). Sie ist Mitglied im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. sowie bei der Deutschen Sachverständigengesellschaft (DESAG). Als Dozentin ist Regina Mühlich bei der Hochschule Furtwangen, Universität Freiburg, Handwerkskammer München und Oberbayern sowie TÜV Rheinland Akademie GmbH tätig. Mehr Informationen unter www.adorgasolutions.de Alle Texte von Regina Mühlich.
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