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Offenlegung & Urheberrechte: Bildmaterial erstellt im Rahmen einer kostenlosen Kooperation mit Shutterstock.
Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 14.08.2006 • Zuerst veröffentlicht am 14.08.2006 • Bisher 5312 Leser, 4390 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem Sie BAföG bekommen. Denn das BAföG wird immer nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt – eben den Bewilligungszeitraum. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Folgeantrag zu stellen, wenn eine Unterbrechung der Zahlungen verhindert werden soll.
Üblicherweise wird der Bewilligungszeitraum vom Amt auf 12 Monate festgesetzt. Das ist immer dann der Fall, wenn man den Antrag rechtzeitig zu Beginn des Studiums (oder der Ausbildung) gestellt hat.
Sonst wird der Bewilligungszeitraum so gewählt, dass er mit einem Semester bzw. Schulhalbjahr endet.
Der Bewilligungszeitraum wird auch dann verkürzt, wenn sich die Förderungsart nach kürzerer Zeit als 12 Monaten ändert: Das ist vor allem mit Ablauf der Förderungshöchstdauer der Fall. Danach kann man nur noch ein verzinstes Bankdarlehen erhalten.
Der Beginn des Bewilligungszeitraum ist der Antragsmonat. Damit haben Sie selbst Einfluss auf den Beginn des Bewilligungszeitraum dadurch dass Sie den Antrag zu einem bestimmten Zeitpunkt stellen.
Darüber hinaus ist es möglich, dass Sie selbst einen späteren Beginn des Bewilligungszeitraum im Antrag bestimmen.
Allerdings muss der Bewilligungszeitraum „zeitnah“ zum Antragsmonat beginnen. Eine Verschiebung um zwei (höchstens drei) Monate dürfte aber möglich sein. Auf das Ende des Bewilligungszeitraums können Sie dagegen keinen Einfluss nehmen, diesen legt das BAföG-Amt nach Maßgabe des Gesetzes fest.
Zur Berechnung des BAföG wird Ihr Einkommen aus dem Bewilligungszeitraum herangezogen. Das Einkommen der Eltern wird anders angerechnet.
Bei dieser Berechnung ist nicht der Bewilligungszeitraum, sondern das vorletzte Kalenderjahr maßgebend!
Bei der Berechnung der BAföG-Leistung kann auch das Einkommen Ihrer Eltern bzw. Ihres Ehepartners miteinbezogen werden- und zwar das Einkommen, das im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung verdient wurde.
Da dies ungerecht ist, wenn sie die Einkommensverhältnisse der betreffenden Person plötzlich geändert haben (etwas durch Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit), haben Sie die Möglichkeit, einen Aktualisierungsantrag zu stellen.
Überlegen Sie sich das aber gut: Wenn das BAföG-Amt den Antrag einmal bewilligt hat, können Sie Ihn nicht wieder rückgängig machen!
Beim Aktualisierungsantrag wird nun das voraussichtliche Einkommen während des Bewilligungszeitraum in die Rechnung miteinbezogen. Dieses wiederum können Sie nur schätzen, daher bekommen Sie Ihr BAföG dann auch nur unter Vorbehalt.
Wenn dann endgültig feststeht, wie viel Ihre Eltern/Ihr Ehepartner verdient haben, wird endgültig berechnet, wie viel BAföG Sie hätten bekommen dürfen – und es kann sein, dass Sie noch Nachzahlungen bekommen oder aber zu viel gezahltes BAföG selbst zurückzahlen müssen. Für Schummeleien eignet sich dieser Antrag also auf keinen Fall!
Vorsicht ist hingegen bei falschen Angaben geboten: Ein BAföG-Antrag ist nicht unkompliziert und Nobody is perfect – Fehler passieren. Aber Achtung: Das kann teuer werden! Wenn Sie aufgrund falscher Angaben (ob diese beabsichtigt oder unbeabsichtigt gemacht wurden, kann hinterher keiner mehr nachvollziehen) zuviel BAföG bekommen haben, sollten Sie dies zurückzahlen und hoffen dass das BAföG-Amt kein Bußgeld verhängt.
In den vergangenen Jahren wurden – und es werden immer noch – zahlreiche Fälle von BAföG-Betrug im ganzen Bundesgebiet aufgedeckt, da das BAföG-Amt seine Daten mit dem Finanzamt abgleicht. Es ist daher dringend davon abzuraten, absichtlich falsche Angaben zu machen, um sich so ein höheres BAföG zu erschwindeln.
Ebenfalls wenig sinnvoll sind in solchen Fällen Rechtsbehelfe, also ein Widerspruch oder eine Klage, gegen das BAföG-Amt: Damit stellt man sich selbst als uneinsichtig dar und kann mit Sicherheit mit einem Bußgeld rechnen.
Wer sich, gerade bei kleineren Vergehen, beugt und seine „Schuld“ eingesteht, kann da eher die Hoffnung haben, auf Mitleid von Seiten des BAföG-Amtes zu hoffen – dies ist aber sicher auch vom Sachbearbeiter abhängig. Außerdem ist dem BAföG-Amt eine Änderung der Einkommensverhältnisse sofort mitzuteilen. Das gilt nicht nur beim Überschreiten der entsprechenden Höchstgrenzen.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
Hallo,
ich habe eine Frage.
Wenn Bafög für einen Bewilligungszektraum abgelehnt wird 09/15-08/16 und man aber in zwei monaten entscheidet aus dem Elternhaus auszuziehen z.B. 01/16 ist dann die Tatsache das man auszieht nicht mehr für den Bewilligungszektraum relevant? erst für den nächsten?
LG Joana
hallo
ich habe eine dringende frage. und zwar möchte ich jetzt gerne bafög beantragen. beim ausfüllen des formulars muss man an einer stelle selber den bewilligungszeitraum ausfüllen (vom … bis …). kann ich also theoretisch direkt die 3 jahre (vom 8/2013 bis 6/2016) eintragen in der ich die ausbildung mache? oder kann man da nur ein jahr hinschreiben?
Hallo Amy,
der Bewilligungszeitraum umfasst immer 12 Monate. Dannach wird ein neuer Antrag gestellt.
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