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Von Reinhard Schinkel (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 07.11.2011 • Zuerst veröffentlicht am 07.11.2011 • Bisher 4823 Leser, 1456 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Die zum 01.01.2012 geplante massive Reduzierung der Fördersätze für sogenannten eingespeisten Solarstrom hat zum einen private Investoren aufgeschreckt. Zum anderen sind vor kurzem interessante Entscheidungen ergangen, die es wert machen, dieses Investment in einem Beitrag näher zu beleuchten.
Abhängig von der tatsächlich installierten Leistung (Betrachtungszeitraum 01.10.2010-30.09.2011)) wird die Senkung der Fördersätze mindestens 9 % betragen. Sollte der Ausbau der Photovoltaikanlagen weiter so massiv voranschreiten, ist eine erneute Absenkung zum 01.07.2012 geplant.
Die derzeitige Einspeisevergütung beträgt 28,74 C/kwh (Leistung der Anlage bis 30KW). Die nachfolgende Tabelle macht die geplante Absenkung deutlich: Degression der Vergütung nach § 20 a EEG 2012
Installierte Leistung in MW | zum 2012 * | zum 1.7.2012 ** |
im Vergleich zum Vorjahr in % | im Vergleich zum 1.1.2012 in % | |
1500 | 1,5 | 0 |
2000 | 4 | 0 |
2500 | 6,5 | 0 |
< 3500 | 9 | 0 |
> 3500 | 12 | 3 |
> 4500 | 15 | 6 |
> 5500 | 18 | 9 |
> 6500 | 21 | 12 |
> 7500 | 24 | 15 |
Maßgebend für den Vergütungssatz ist der Zeitpunkt der Anlageninbetriebnahme. Die Vergütung wird für die Dauer von 20 Jahren garantiert. Wie sind jedoch die steuerlichen Rahmenbedingungen?
Mit der Erzeugung und der Einspeisung des Solarstroms erzielt der Investor gewerbliche Einkünfte. Bei sogenannten Kleinanlagen fällt aufgrund des Freibetrages zur Gewerbesteuer (24.500 € Gewerbeertrag) keine Gewerbesteuer an.
Umsatzsteuerlich handelt der Investor als Unternehmer. Unterhalb der Umsatzgrenze von 17.500 € im aktuellen und 50.000 € im vergangenen Jahr kann dieser sich als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG behandeln lassen.
Das macht jedoch finanziell keinen Sinn. Zum einen geht dann der Vorsteuerabzug aus der Investition verloren (bei einer Nettoinvestition von 15.000 € wären das immerhin 2.850 € Vorsteuern), zum anderen zahlen die Stromfirmen bei einer entsprechenden Option die Umsatzsteuer zusätzlich aus. Diese muss nicht aus der Einspeisevergütung heraus gerechnet werden.
Was ist jedoch zu tun, wenn keine Fläche zur Verfügung steht und für den Betrieb einer Solaranlage ein Extraschuppen errichtet wird?
Hier verneint der BFH, den betrieblichen Zusammenhang, mit der Folge, dass die Anschaffungskosten für den Schuppen nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage geltend gemacht werden können.
Mit der umsatzsteuerlichen Frage der Dachverpachtung an einen Photovoltaikanlagenbetreiber beschäftigt sich eine Verfügung des Freistaates Bayern vom 17.08.2011: Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Erfolgt die Verpachtung gegen eine laufende Nutzungsvergütung für das Dach, liegt eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung vor. Gemäß § 9 UStG ist die Option zur Umsatzsteuer für den Dachverpächter möglich.
Oft ist es jedoch so, dass die Überlassung des Daches im Gegenzug einer durch den Photovoltaikbetreiber erfolgten Dachsanierung erfolgt. Für die Kosten der Dachsanierung ist ein sofortiger Vorsteuerabzug beim Pächter (Betreiber) möglich. Für die „unentgeltliche“ Überlassung der Dachsanierung hat der Pächter eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
Die Bemessungsgrundlage bemisst sich dabei nach der Dauer der Verpachtung und ist bei einem Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten), über die Dauer der Nutzungsvereinbarung anzusetzen:
Der Pächter saniert das Dach für 20.000 € netto. Er kann einen Vorsteuerabzug von 19 % geltend machen (3.800 €). Die Nutzungsüberlassung beträgt 25 Jahre (300 Monate). Für jeden Monat muss der Pächter einen Eigenverbrauch von 66,70 € versteuern (12,67 € Umsatzsteuer fällt an).
Das Beispiel zeigt einen erheblichen Liquiditätsvorteil für den Pächter als Ist-Versteuerer. Handelt es sich jedoch um einen Soll-Versteuerer (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist die Lieferung zum Zeitpunkt der Fertigstellung in Höhe der Kosten zu versteuern (ebenfalls 20.000 €, 3.800 € Umsatzsteuer).
Ist eine Investition geplant und kann diese glaubhaft gemacht werden (verbindliche Bestellung in 2011, Montage in 2012), kann der Investor bereits im Jahr 2011 40% der Anschaffungskosten über den sogenannten Investitionsabzugsbetrag steuerlich als Verlust geltend machen.
Da es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt (sogenannte Betriebsvorrichtung) ist ebenso eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der Anschaffungskosten (nach Inbetriebnahme) möglich (§7g EStG).
Gelingt es dem privaten Investor noch im Jahr 2011 die Anschaffung einer Photovoltaikanlage, sind ihm die noch sehr guten Vergütungssätze für die nächsten 20 Jahre sicher. Aber auch eine erst im Jahr 2012 erfolgte Investition kann sich aufgrund des Investitionsabzugsbetrages steuerlich lohnen, wenn im Jahr 2011 zum Beispiel ein außergewöhnlich hoher Gewinn erzielt wird.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage sollte immer mit Option zur Umsatzsteuer erfolgen, da ansonsten der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Anlage verlorengeht.
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Reinhard Schinkel ist laut Handelsblatt einer von Deutschlands besten Steuerberatern und Fachautor für Steuerrecht. Schinkel wurde 1970 in Berlin geboren. Zwei Tage nach der Bestellung zum Steuerberater gründete er 2007 seine eigene Kanzlei und stürzte sich in das Abenteuer Selbstständigkeit. Seit 2009 hat er als Fachbuchautor diverse Bücher veröffentlicht. Seit 2011 schreibt er im monatlichen Rhythmus für die renommierte Unternehmerzeitschrift Fuchsbriefe aus Berlin, seit 2016 erscheinen seine Urteilskommentierungen in der Zeitschrift Agrarbetrieb. Er ist geschäftsführender Gesellschafter in der Steuerberatungsgesellschaft HSP STEUER Berlin Südost ganz nach dem Credo „Steuerberater aus Leidenschaft“ Mehr Informationen unter www.hsp-steuerberater-berlin-suedost.de Alle Texte von Reinhard Schinkel.
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