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Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 15.08.2006 • Zuerst veröffentlicht am 15.08.2006 • Bisher 66261 Leser, 2682 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Das BAföG dient dazu, Sie für die Dauer Ihres Studiums finanziell zu unterstützen, wenn sie keine eigenen Mittel haben. Wenn Sie hingegen jobben oder Vermögen besitzen, benötigen Sie kein BAföG mehr.
Gleiches gilt für Eltern und Ehepartnern: Diese sind nach dem bürgerlichen Recht verpflichtet, Sie während Ihrer Ausbildung finanziell zu unterhalten. Erst wenn diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können (z.B. auch, weil die Belastung zumutbar bleiben muss), kommt das BAföG zum Zuge.
Die Höhe Ihres individuellen BAföGs ergibt sich, wenn von dem für Sie maßgeblichen Bedarfssatz Ihr anzurechnendes eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern abgezogen werden. Auf diese Weise wird Ihre individuelle Förderungshöhe errechnet.
Wenn Sie verheiratetet sind, aber weder Ihr Einkommen und Vermögen noch das Einkommen Ihres Ehegatten zur Deckung Ihres Bedarfs nicht ausreichen, wird auch das Einkommen Ihrer Eltern in Rechnung miteinbezogen.
Unter Umständen kann das Einkommen der Eltern bei der Rechnung außen vor bleiben (elternunanabhängige Förderung). Ihr Eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Ihres werden jedoch immer angerechnet.
Um die zumutbare Belastung zu ermitteln, werden zunächst Vermögen und Einkommen festgestellt. Dann werden bestimmte Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abgezogen, denn glücklicherweise werden Vermögen und Einkommen nicht uneingeschränkt und vollständig angerechnet.
Der Betrag, der bei dieser Rechnung übrig bleibt, ergibt das Vermögen/Einkommen, der auf das BAföG angerechnet wird.
Wenn Sie BAföG beantragen wollen, dürfen Sie nur bestimmte Vermögenswerte innerhalb gewisser Grenzen (Freibeträge) haben. Berücksichtig wird dabei das Vermögen, dass Sie am Tag der Antragstellung haben. Allerdings sind Sie verpflichtet, dem BAföG-Amt Änderungen sofort mitzuteilen.
Achtung: Bei der BAföG-Vermögensanrechnung geht es nur um Ihr Vermögen, etwaiges Vermögen Ihrer Eltern oder des Ehepartners wird hingegen nicht berücksichtigt. Allerdings zählen Zinseinkünfte sowohl bei Ihnen als auch bei Ihrer Familie zum Einkommen, hier ist also Vorsicht geboten.
Vermögen im Sinne des BAföG sind „alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte“ und auch folgende Vermögenswerte, für die zum Teil spezielle Regelungen gelten:
Wenn Sie BAföG beantragen, dürfen Sie auch ein Vermögen haben. Allerdings: Nur 5200 Euro dürfen sich insgesamt auf Ihrem Konto befinden, auch langfristige Sparverträge, an die Sie zur Zeit nicht ohne Zinsverslust herankommen könnten, werden miteingerechnet. Denn: Der Staat sieht vor, dass Sie Ihr Vermögen voll zur Finanzierung ihrer Ausbildung einsetzen.
Etwas mehr dürfen Sie haben, wenn Sie verheiratet sind oder schon Kinder haben: Sowohl für Ihren Ehepartner als auch für jedes Kind erhöht sich Ihr Freibetrag um je 1.800 Euro.
Ihr Vermögen wird auf das BAföG folgendermaßen angerechnet: Von Ihrem monatlichen Bedarf, also das BAföG, dass Sie jeden Monat bekommen, wird der Betrag abgezogen, der sich ergibt, wenn der Betrag, der die Freigrenze übersteigt, durch die Anzahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Beispiel: Sie sind alleinstehend ohne Kind, haben also eine Freigrenze von 5200. Ihr Vermögen beträgt 6400 Euro, Sie haben also einen Überschuss von 1200 Euro. Dieser wird durch 12 geteilt, d.h. Ihnen werden pro Monat 100 vom BAföG abgezogen.
Wenn Sie Ihr Vermögen aufgebraucht haben, wird das BAföG natürlich neu berechnet, Sie stellen ja auch jedes Jahr einen neuen Antrag. Und: Glücklicherweise wird nur Ihr Vermögen, nicht aber das Ihrer Eltern oder Ihres Ehepartners angerechnet.
Übrigens: Sie sollten bei Ihren Angaben besser nicht schummeln, denn das BAföG-Amt kann diese über einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen anhand der Freistellungsaufträge, die Sie bei den Banken für Ihr Vermögen erteilt haben, überprüfen.
Achtung: Sie können Ihr überschüssiges Vermögen nicht einfach verschenken oder an Dritte weitergeben. Dafür gibt es auch keine Frist, vor der das noch okay wäre. Sie können Ihr Vermögen nur ganz legal durch Kauf von Haushaltsgegenständen, einem Auto usw. verringern.
Härtefall heißt, dass in besonderen Fällen ein Vermögensbetrag Anrechnungsfrei bleibt, der über dem herkömmlichen Vermögensfreibetrag liegt. Dafür müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. Z.B. können Sie einen solchen Antrag bei Wohneigentum stellen, nämlich dann, wenn Sie die Wohnung/das Haus es selbst bewohnen und die Wohnfläche nicht unangemessen groß.
Dabei gibt es regionale und lokale Unterschiede, generell sind 45 qm pro Person, 10 qm für jede weitere Person erlaubt – so schreibt es das Sozialgesetzbuch vor. Auch bei der Mietkaution oder Kapitallebensversicherungen können Sie in besonderen Fällen vorab beantragen, das diese als Härtefall nicht angerechnet wird.
Die Berechnungsgrundlage für das Einkommen, das beim BAföG angerechnet wird, ist in aller Regel die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz. Dabei geht es, anders als beim Einkommen der Eltern, um das Geld, das Sie verdienen oder voraussichtlich verdienen werden, während Sie BAföG bekommen – der sogenannte Bewilligungszeitraum.
Es gibt verschiedene Arten Einkommen, die jeweils unterschiedlich behandelt werden und auf die es unterschiedliche Freibeträge gibt. Hier eine Übersicht:
Einkünfte aus Ferien- und Nebenjobs müssen gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung in jedem Fall angegeben werden. Davon können Sie allerdings die Einkommens- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie den Altersentlastungsbetrag abziehen.
Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern werden außerdem die nach dem Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge abgezogen. Erst wenn Ihre Nebeneinkünfte solcherart bereinigt werden, ergibt sich daraus das Einkommen im Sinne des BAföG.
Dieses Einkommen wird jedoch nur angerechnet, wenn es oberhalb bestimmter Freibeträge liegt. Die Freibeträge wiederum sind abhängig von der Ausbildungsstätte.
Übrigens: Die Beträge sind Jahresdurchschnittsbeträge, d.h. dass Sie ein höheres Einkommen in einem Monat durch niedrigeres oder gar kein Einkommen in einem anderen Monat des Bewilligungszeitraums ausgleichen können.
Wenn Sie keinen Job auf Steuerkarte haben, sonder selbständig auf Honorarbasis arbeiten, wird Ihr erzielter Gewinn (nicht das Einkommen!) auf Ihr BAföG angerechnet. Werbungskosten können Sie zwar nicht absetzen, wohl aber Ihre Steuern und Betriebsausgaben, durch sich Ihr Gewinn verringert.
Außerdem können Sie von Ihrem Selbständigen Einkommen als Sozialpauschale 21,5% abziehen, sowie Sonderausgeben, etwa wenn Sie Wohneigentum bewohnen und dafür Ausgaben haben. Wie bei einem „festen“ Job auch wird dann pro Monat alles angerechnet, was über bestimmten Freibeträgen liegt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der Art der Ausbildungsstätte.
Die Beträge sind Jahresdurchschnittsbeträge, d.h. dass Sie ein höheres Einkommen in einem Monat durch niedrigeres oder gar kein Einkommen in einem anderen Monat des Bewilligungszeitraums ausgleichen können.
Auch Zinsen gelten als Einkünfte und werden ohne besondere Freibeträge zum Einkommen hinzu angerechnet. Wenn Sie sehr hohe Zinsen haben, ist ohnehin davon auszugehen, dass Sie zu viel Vermögen besitzen um BAföG zu bekommen.
Übrigens ist davon auszugehen, dass das BAföG-Amt über einen Datenabgleich mit dem Finanzamt (Freistellungsauftrag) überprüft, wie hoch Ihre Zinseinkünfte sind.
Als Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, dürfen Sie pro Monat 153 € von Ihrer Waisenrente/Ihrem Waisengeld anrechnungsfrei beziehen – alles was darüber hinaus geht, wird angerechnet. Wenn sie zu einer anderen Gruppe gehören, etwa als Student, bleiben Ihnen 112 € anrechnungsfrei.
Wenn Sie in den Ferien nicht Jobben, sondern ein Praktikum machen, das in der Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist, und dafür Geld bekommen, dann wir dieses voll – ohne Freibetrag – auf Ihren Bedarf angerechnet, da es in direktem Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung steht. Dies gilt auch für
Auch diese Gelder werden in voller Höhe ohne Freibeträge und sonstige Abzüge auf Ihr Vermögen angerechnet
Es gibt verschiedene Einkommensarten, die nicht als Einkünfte im Sinne des BAföG gelten und daher auch nicht angerechnet werden:
Wenn Sie Kinder und/oder einen Mann mitversorgen müssen, weil diese kein eigenes Einkommen haben, dann erhöhen Kinder und Ehemann auch die Freibeträge für Ihr Einkommen, d.h. die Beträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG verdienen dürfen.
Für jedes Ihrer Kinder wird ein Freibetrag in Höhe von 435 EURO gewährt, es sei denn, das Kind selbst befindet in einer förderungsfähigen Ausbildung. Das selbe gilt auch für einen Ehepartner – hier haben Sie 480 € frei. Allerdings wird eventuelles Einkommen des Ehepartners auf Ihre Förderung angerechnet, allerdings gibt es auch hier Freibeträge.
Kindergeld, das Sie für Ihre Kinder bekommen, zählt übrigens nicht als Einkommen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Sie einen besonderen Antrag, allerdings vor dem Ende des Bewilligungszeitraums, stellen wonach ein weiterer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann. Bedingung: Dieses Geld wird für besondere Kosten der Ausbildung gebraucht, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind.
Sie können jedoch maximal nochmals 205 € im Monat als Freibetrag gewährt bekommen.
Grundsätzlich wird zur Berechnung Ihres BAföGs auch das Einkommen der Eltern miteinbezogen. Dabei rechnet das BAföG-Amt grundsätzlich mit dem Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Grundlage dafür sind die
Feststellungen, die die Finanzbehörden in den vorliegenden Steuerbescheiden der Einkommensbezieher getroffen haben.
Ist das aktuelle Einkommen voraussichtlich wesentlich niedriger als das regelmäßig der Einkommensanrechnung zugrunde liegende (z.B. wenn ein Elternteil arbeitslos wird oder in den Ruhestand tritt), kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden.
Berechnungsgrundlage ist normalerweise die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Davon werden die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag.
Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern können außerdem Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Wie bei Ihrem Einkommen auch gelten spezielle Regelungen bei Selbständigkeit der Eltern. Zu den Einnahmen zählen auch Mieten, Zinseinkünfte usw. Mehr dazu unter „Welches Einkommen wird angerechnet?“ Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen im Sinne des BAföG.
Vom Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG bleiben monatlich anrechnungsfrei:
Nach Abzug der absoluten Freibeträge werden vom verbleibenden monatlichen Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG nochmals 50 % für die Eltern und 5 % für jedes Kind abgezogen.
Das was nun übrig bleibt, ist der Anrechnungsbetrag, den Ihre Eltern für die Finanzierung Ihrer Ausbildung aufwenden können!
Die genannten Freibeträge für Kinder gelten natürlich nur, wenn Ihre Geschwister Ihre Eltern finanziell belasten, etwa durch eine Ausbildung. Wenn das nicht der Fall ist, etwa weil Ihre Geschwister arbeiten oder elternunabhängig gefördert werden, fallen die Freibeträge entsprechend weg.
Wenn Ihre Geschwister eine Ausbildung absolvieren, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert wird, dann wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf Sie und Ihre Geschwister umgelegt.
Wenn sich Ihre Eltern, weigern, für Sie finanziell aufzukommen, können Sie Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten. In diesem Fall geht Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über. Dieses holt sich dann das Geld von Ihren Eltern wieder.
Auf besonderen Antrag (vor Ende des Bewilligungszeitraums stellen!) kann ein weiterer Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei bleiben, wenn besondere Härtefälle im Bewilligungszeitraum eintreten:
Sie haben auch die Möglichkeit, sich fördern zu lassen, ohne dass das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. In diesen Fällen wird dann nur Ihr Einkommen und Vermögen und ggf. das Ihres Ehegatten berücksichtigt.
Um dies zu beantragen, müssen Sie allerdings eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Eine Anmerkung zur Erwerbstätigkeit: Bedingung für die Anrechnung ist nicht nur, dass Sie gearbeitet haben, sondern auch, dass Sie dabei in der Lage gewesen sind, sich von dem Arbeitslohn selbst zu unterhalten. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gilt übrigens auch der Wehr- oder Zivildienstes.
Wenn Sie verheiratet sind, wird auch das Einkommen Ihres Ehepartners in Ihre Rechnung miteinbezogen – und zwar das im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung (maßgebend sind die Steuerbescheide des Finanzamtes).
Allerdings gibt es auch hier gewisse Freibeträge Ihr Ehepartner darf monatlich 960 € anrechnungsfrei hinzu verdienen. Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich der Freibetrag nochmals um 435 € pro Kind und Monat.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
Danke für Ihren tollen, hilfreichen Beitrag!
Das Thema Einkommen und Vermögen beim BAföG ist ein Weites Feld. Und bei einigen Punkten im Text bin ich schlicht anderer Meinung!
Hallo,
Meine Freundin hat vor kurzem Bafög beantragt, heute kam Post mit einer Absage.
Zu ihr:
Sie ist 17 und macht eine schulische Ausbildung (Fachabi) ihre Eltern sind getrennt, lebt zur Zeit bei ihrer Mutter, ihre Mutter ist zu 30% Behindert und bezieht deswegen mit 45 seit bereits 3 Jahren Frührente, ind das Verhältnis zwischen beiden ist auch nicht so prickelnd ,ihr Vater zahlt ihr Unterhalt.
Morgen unterschreiben wir unseren Mietvertrag und ziehen dann zwischen Dezember und Januar zusammen.
Heute haben wir auch beim jeweiligen Amt angerufen, ohne jegliche Daten zu nehmen haben sie direkt gesagt nein sie würde nichts bekommen selbst wenn sie nun alleine wohnt, da ihre mutter zu nah an der Schule wohnt.
Wir würden jetzt gerne wissen wie sie jetzt Bafög bekommen könnte oder andere finanzielle Unterstützungen.
Danke im Voraus, Mit freundlichen Grüßen.
Alex
Hallo,
ich habe ein etwas ungewöhnliches Problem. Ich selbst bin Studentin und beziehe Bafög+Kinderbetreuungszuschlag, mein Mann ist gerade arbeitsuchend und bezieht ALG 1. Wir haben zusammen drei Kinder. Unsere älteste Tochter geht auf eine Schule, für die wir monatlich Schulgeld bezahlen müssen. Die Höhe des Betrages ist Einkommensabhängig. Ich wüsste nun gerne welcher Teil vom Bafög oder ob Bafög überhaupt als Einkommen angerechnet werden darf.
Vielen Dank
Yvonne
Ich würde mich an Ihrer Stelle beim zuständigen BAföG-Amt dazu ausführlich beraten lassen, da es wirklich ein sehr spezieller Fall ist.
Hi,
ich mach jetzt mein Abitur nach und habe so wie schon letztes Jahr das Bafög beantragt. Letztes Jahr war es noch Elternabhängig weil ich die Vorklasse gemacht habe. Dieses Jahr ist es Elternunabhängig also müsste ich doch mehr wie letzes Jahr bekommen. Aber im Bescheid steht das sie mir ein Vermögen vom letzten Jahr anrechnen. Dürfen sie dass? Das Geld ist nicht mehr da. Im Bescheid steht da ich es nicht beweisen kann dass ich es für den Umzug ausgab, wird es dieses Jahr mit angerechnet.
ps. ich dachte sie rechnen nur die letzen sechs monate an
mfg
Willi
Hallo Willi,
leider dürfen wir in Einzelfällen keine Rechtsberatung geben.
Vielleicht hilft Ihnen aber dieser Beitrag und darin genauer der Abschnitt zum Aktualisierungsantrag weiter: https://berufebilder.debafoeg-antrag/
Viele Grüße
Hallo meine Tochter ist noch siebzehn wir beziehen harz4 nun meine Frage mein Mann hatte ein Bausparvertrag den er zum Februar gekündigt hat. Ich habe eine Altersversicherung wir das negative Folgen für den Antrag haben bitte um eine schnelle Antwort
danke
Hallo,
Die Antwort auf Ihre Frage steht unter Punkt 3 – Vermögen – zweiter Abschnitt. Da wir wir aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Einzelfall keine Rechtsauskünfte geben dürfen, bitten wir Sie, sich bei weiteren Fragen z.B. an eine Beratungsstelle zu wenden.
Vielen Dank für die wertvolle Informationen! Alles gut und verständlich erklärt. :)
Freut mich zu hören, danke!
Hallo Frau Jansen,
Ich studiere an einer privaten Hochschule, die monatlich fast 1000 Euro (um die 5000 Euro pro Semester) kostet. Diese Kosten übernimmt mein Vater. Kann er Sie bei dem Bafög-Antrag von seinem Einkommen abziehen. Außerdem, will mein Vater wissen, wo die regelmäßigen Ausgaben für Dinge wie Krankenversicherung, Sonderausgaben eingetragen werden müssen/können. Mein Vater ist als Beamter nicht verpflichtet einen Lohnsteuerjahresausgleich innerhalb von zwei Jahren vorzulegen. Es gibt also keine Steuerabrechnung für 2012 (2014-2). Wie muss er dann vorgehen?
Hallo Marius, wir dürfen leider aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetztes kein Beratung im Einzelfall geben, zu der auch solche konkreten Hilfestellungen gehören. Ich empfehle, sich an das Studentenwerk oder sonstige Beratungsstellen Ihrer Hochschule zu wenden.
Viel Erfolg
Die Frage ist nur was macht man, wenn man vor Antragsstellung des Bafögs ein extrem negatives Vermögen hatte, man erhält ja kein Cent mehr als den Regelsatz Bafög. Wenn man Opfer von Raub, Einbruch, sechsfachen Paysafekartenbetrug, Überfall und Körperverletzung und Stromdiebstahl wurde, muss man wohl wie ich sehe, den ganzen Tag anstatt mit Studium und Lernen mit Mahnbescheiden und Rechnungen zudrücken. Opferhilfe gibt es nicht und gesundheitlich besondere Härte wird beim Bafög, der die Hälfte des Existenzminimums nur beträgt nicht berücksichtigt.
Man lebt also schlimmer als ein Obdachloser dann mit dem Bafög. Man muss dann eigentlich zwangsläufig alles abbrechen und Vollzeitjob irgend einen schlechten Job machen nur lohnt sich das auch nicht, wenn man zuvor schon im Insolvenzverfahren auch noch die Taten während dessen als quasi neue Schulden erworben hatte, weil man zuviel Feinde hatte.
Sicherlich ist in diesem Fall zum Bafög ein Zuverdienst von min. 800€ möglich anrechnungsfähig, da es ja nicht für den Lebensbedarf bestimmt ist, sondern zur Deckung der Schulden aus unbilligender Härte vor Antragsstellung ganzzuschweige , dass man die Tätigkeit für den Zuverdienst erst noch finden müsste und in den Kosten und Gebühren resultierend aus dieser Not wie in meinem Fall ersäuft. Wie ist das dann?
Jeder müsste soviel Bedarf bekommen wie er bedürftig ist, und bedürftig bedeutet, man muss alle Kosten decken können, auch die besondere Härte der unverschuldet entstandenen Schulden im auch noch laufenden Insolvenzverfahren.
Hallo Paul, danke für Ihre Meinung.
guten tag,
ich habe mal eine frage und zwar ich bin Schülerin .21 Jahre Verheiratet habe eine Tochter 3 Jahre und habe mit meiner Familie keinen Kontakt mehr (Rechtsstreit) und bekomme auch kein Kindergeld. bekomme aber nur 278 Euro und es ist zu wenig ich muss in der Woche 250 km mit dem Auto in die schule und zurück fahren. Die frau von der Bafög stelle meinte ja das ist eben so und hält och zu meinen Eltern die sich schon lange kennen. was soll ich machen
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Nadine,
da ich Ihnen leider nicht helfen kann, würde ich Ihnen dieses Forum empfehlen: http://www.studis-online.de/Fragen-Brett/list.php?1
Viel Erfolg
Hallo Frau Jansen,
Ich erhalte Bafög und arbeite zusätzlich in teilzeit, was dem Studentenwerk auch bekannt ist, sodass ich einen angepassten Bafög-Anteil erhalte. Nachdem nun bald 1 Jahr des Bewilligungszeitraumes vorbei ist, muss ich meine Einkommensnachweise beibringen mit Angabe des bruttoeinkommens. Ich erhalte zusätzlich von meinem Arbeitgeber vwl Arbeitgeberanteile und ein Jobticket, welche auf mein bruttogehalt aufgerechnet werden und dann vom nettogehalt in voller Höhe abgezogen werden, sodass mir das Geld nicht ausgezahlt wird. Der bausparvertrag wird bereits als Vermögen angegeben. Muss ich diese beiden Bezüge meines Arbeitgebers nun dennoch auf das bruttoeinkommen dazu rechnen und dann als gesamtes bruttoeinkommen angeben? Vielen dank!! Leyla
Hallo Leyla,
ich habe beide Kommentare nun zusammen gelegt. Und muss ganz ehrlich sagen: So etwas spezielles weiß ich nicht. Was spricht dagegen, direkt bei der BAföG-Beratung nachzufragen?
hallo frau janson, vielleicht können sie mir weiterhelfen:
was geschieht, wenn ich während dem bezug von elternunabhängigem bafög doch wider erwarten, als selbständiger tätig an wochenenden und in den semesterferien, mit meinem gewinn icht nur über der einkommensgrenze (selbstbehalt), sondern sogar über dem errechneten bedarf (=summe der bafög-zahlungen im kalenderjahr) liege. muss ich dann nur im nachhinein die zur förderung erhaltene summe 1:1 zurückzahlen oder erfolgt eine beaufschlagung und ich muss dann mehr zurückzahlen als ich bekam?
ich muss wissen wie sehr ich acht geben muss bei meiner selbständigen tätigkeit – praktische arbeit in der selben branche wie das studium empfinde ich als absolut studienfördernd, allerdings ist die entscheidung darüber sehr abhängig davon ob für mich zusätzliche kosten (einkommensverluste) daraus hervorgehen….
bereits vorab vielen dank für ihre antwort
mike
Hallo,
Ich absolviere gerade eine Vollzeitschulische Ausbildung und Beziehe daher Bafög.
Meiner Mutter wurde jetzt die Frührente genehmigt und daher meine Frage ob die Rente angerechnet wird oder nicht und wenn ja wie hoch dies wäre.
MfG
Manuel
Hallo Manuel,
angerechnet wird das Einkommen der Eltern, egal in welcher Form dies ausgezahlt wird. Wenn nun in der Rente weniger Einkommen da ist als im Job, steigert das ja die Aussichten noch.
Nutze doch einfach den BaföG-Rechner, um das zu berechnen:
Hallo, meine älteste Tochter befindet sich bis zum Jahr 2014 im EU-Auslandsstudium und erhält Bafög ( 420 Euro, davon die Hälfte als Darlehen). Ab Sept. 2013 beginnt eine weiter Tochter eine schulische Ausbildung. Zumindets für die ersten 2 Jahre möchte sie Bafög beantragen. Ab dem 3. Jahr wird sie eine Vergütung erhalten und hat so keinen Anspruch mehr auf Bafög. Die Schulform ist Förderungsfähig.
Wie wirkt sich das Bafög der Ältesten bei der Berechnung des Bafögs der jüngeren Schwester aus?
Hallo Herr W., leider dürfen wir auf Rechtsfragen im Einzelfall keine Auskunft geben. Vielleicht kann aber einer Mitlesenden aus seiner persönlichen Erfahrung eine Antwort geben.
Sehr geehrte Frau Janson,
Entschuldigung zurück, war an diesem Abend etwas geladen ob der neuen geänderten Gesetzlichkeiten. Die kommen denen, welche unserer Wirtschaft vielleicht in naher Zukunft als Fachkräfte zur Verfügung stehen könnten, wieder zum richtigen Zeitpunkt. Die dürfen nicht mal ein Auto haben (außer dem Vermögens-freibetrag von 5200,00 Euro), auch wenn sie damit vor Beginn der Ausbildung ihre Arbeitsstätten erreichen mußten. Der Freibetrag reicht hinten und vorn nicht aus, um finanziell, vielleicht noch mit eigener Wohnung, über die Runden zu kommen. Aber man kann ja nebenbei zur Ausbildung noch jobben gehen. Vielleicht studieren unsere Studenten dann in Zukunft noch paar Semester mehr, weil sie`s in der vorgegebenen Zeit, aufgrund des Nebenjobbs nicht schaffen, sich auf`s Lernen zu konzentrieren.
Na dann holen wir uns eben Fachkräfte aus dem Ausland. Sorry, dafür können Sie nicht´s. Aber nehmen Sie diesen Artikel doch ganz einfach aus dem Netz. Er verunsichert nur noch mehr. War nicht bös gemeint, aber manchmal kann einem in
diesem Staat schon der Hals anschwelle bei soviel Verschwendung und Ignoranz.
Trotz allem und gerade deshalb
liebe Grüße
K. Wagner
Liebe Frau Wagner,
schön. Das ist verständlich, nur konstruktiv ist es nicht. Tipp – auch eigener Erfahrung: Nicht alles glauben. Kürzlich hat die FAZ mal Spaßeshalber einen Hoax veröffentlicht… daher. Oder zumindest zuallererst aufs Datum schauen. Ein Blog ist, anders als eine Wesbsite, ein fortlaufendes Archiv – und genau so verstehe ich das auch: Da werden, ähnlich wie in einem Zeitungsarchiv, auch nicht mehr aktuelle Beiträge gesammelt. Daher steht das Datum gut erkennbar darüber. Ich niehme meinen Lesern schon sehr viel Arbeit ab, erwarte jedoch soviel Transferleistung, dass sie auf dieses Datum achten. #
Eine umfassende Diskussion zum Thema Fachkräfte(mangel) gibt es hier an anderer Stelle:
Gruß
Simone Janson
Liebe Frau Wagner,
zunächst sorry, dass Sie mit einer E-Mail belästigt worden sind, die Ihnen lediglich Arbeit erleichtern sollte. Die Benachrichtigung folgt aber dem Double-Opt-In-Verfahren und ist damit rechtlich korrekt. Sie können diese aber jederzeit wieder abbestellen – Link in der E-Mail.
Nun zum Inhalt Ihrer Frage, die ich zudem leicht unhöflich empfand, wogegen ich mich in den Kommentarrichtlinien ) auch verwahre. Dementsprechend auch meine Antwort, die Ihnen dann offenbar nicht passte.
Ich habe zugegeben nicht ganz verstanden, was genau Sie wissen wollten. Ihre Frage impliziert, dass Sie sich offenbar bestens mit dem deutschen BAföG-Recht auskennen. Wollten Sie mich darüber informieren, dass ich einen Fehler begangen habe? Warum posten Sie dann nicht einfach einen Link zu der betreffenden Stelle im Gesetzestext, um nicht nur mich, sondern auch alle anderen Leser entsprechend zu informieren?
Oder wollten Sie wissen, wie es sich tatsächlich mit der Anrechnung von Kraftfahrzeugen verhält? Mit meiner Antwort habe ich versucht, darauf hinzuweisen, dass es dazu möglicherweise keine ganz eindeutige Regelung gibt.
Zudem möchte ich auf das Entstehungs-Datum des Beitrags, 15. August 2006 aufmerksam machen (oben rechts neben dem Artikel) In fast 6 Jahren ist viel geschehen, nicht nur bei mir (drüber informiert z.B. die Site „wir“), sondern auch im BAföG-Gesetz.
Ich freue mich aber wie gesagt über Updates, solange die in freundlichem Tonfall vorgetragen werden. Wenn ich mir hier die Zeit nehme, Ihnen ausführlich zu antworten, ist das das mindeste, was ich erwarten kann.
Danke!
Sehr geehrte Frau Janson, ich hatte eine Antwort auf meine Nachricht erwartet und wollte nichts abonnieren. Aber danke für Ihre Bemühungen. Auf den Arm nehmen kann ich mich selbst.
Sehr geehrte Frau Janson,
darf ich fragen, wie Sie auf die irrwitzige Idee kommen, dass ein gebrauchter PKW nicht als Vermögen bei BAföG berücksichtigt wird? Laut BAföG-Gesetz ist das nämlich so. Wenn Sie mir was anderes mitteilen können, um so besser.
Für Ihre Antwort besten Dank im Voraus. K. Wagner
In dem Artikel steht doch „in bestimmten Grenzen“.
Sehr geehrte Frau Janson,
habe selbst im Netz gesucht, leider zählt seit neuestem ein Auto nicht mehr zu Haushaltgegen-ständen (wurde vom Bundesgerichtshof so entschieden). Wenn irgendwo etwas anderes steht, würde mich ja freuen. Aber ich glaube „auch in bestimmten Grenzen“ gilt hier nicht mehr.
LG
K. Wagner
Liebe Frau Wagner,
da haben Sie die Lösung. Der Beitrag ist von 2006. Dies ist ein Blog! Wenn es eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu gab, ist diese natürlich nicht enthalten.
Wenn Sie aber einen Link posten, werde ich das als Update vermerken.
Danke
Simone Janson
hallo, möchte gerne zum thema bafög eine private rückanwort. wir wurden heute von der volksfürsorge vollgequatscht zwecks vorsorge für mein kind. so ne art lebensversicherung nennt sich nur anders. meine frage. sie bekommt den mindessatz bafög vom bafögamt, sprich ca. 220 euro, darf oder kann mein kind sich solche vorsorge leisten? wird das mit auf dem amt angerechnet und oder sogar bei mir mit angerechnet? ich bin hartz V empfänger. danke im voraus
jacqueline
Hallo Jacquline oder Ludwig,
Wir können Ihnen keine private Rückantwort geben, zumal wir hier keine öffentliche Beratungsstelle: Das Rechtsdienstleistungsgesetz verbietet leider Rechtsberatung jedweder Art.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Janson
Widerspruch gegen den BAföG- Bescheid seitens der Eltern: Was tun, wenn ich nicht zahlen kann? – Spannender BeitragDpDFtsqI” #kinderwerdengross
Widerspruch gegen den BAf öG- Bescheid seitens der Eltern: Was tun, wenn ich nicht zahlen kann? #Business
Hallo Mario,
leider darf ich Ihnen wegen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, das es mir verbietet, in solchen Einzelfällen Rechtsberatung zu betreiben, keine Auskunft geben.
Hilfe finden Sie ggf. hier:
http://www.studis-online.de/Fragen-Brett/index.php?6
Oder bei einer perönlichen Beratung, wie sie viele Studentenwerke kostenlos anbieten.
Viel Glück!
Simone Janson
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Sohn hat zum Zwecke des Studiums einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt.
Der Bescheid spricht ihm 83€ zu, mein Beitrag zu seiner Förderung soll 513,58€ betragen- das sind etwa 25% meines Einkommens.
Dazu sei zu erwähnen, dass meine Frau und ich getrennt leben, sie etwa 700€ Einkommen hat und weiterhin mit unserer- in einer schulischen Ausbildung stehenden- 17-jährigen Tochter in unserem Haus lebt, wobei sämtliche laufenden Kosten durch mich gedeckt werden.
Zudem lebe ich jetzt in einem anderen Haushalt zur Miete.
Das Kindergeld geht auf das Konto meines Sohnes, der mit seiner Freundin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Diese genannte Summe KANN ich also nicht aufbringen.
Hiermit habe ich also ein existenzielles Problem und hoffe, bei Ihnen Ratschläge zum Widerspruch zu bekommen.
Mit freundlichem Gruß
Mario Mill
Guten Tag. Ich habe eine dringende Frage und wie es aussieht ein großes Problem. Und zwar bin ich Jurastudentin seit Oktorber 2008 und meine Ehemann studiert Wirtschaftsingenieurwesen ebenfalls seit Okt. 2008. Er bekommt Bafög, ich aber nicht, da meine Eltern zuviel verdienen. In Bafögamt hatte man uns damals gesagt, dass mein Mann 1040euro verdienen darf, da er einen größeren Freibeträge hätte als andere ledige
Studenten.
Nun sagte uns eine Beraterin vom Bafögamt, dass das doch nicht stimmen würde und mein Mann könne doch nur ca 400 Euro im Monat verdienen, da ich auch Studentin sei. Stimmt das? wieviel darf er nun verdienen, wenn ich kein Einkommen habe? Und am 23.07.09 habe ich unsere Tochter zur Welt gebracht? Da erhöht sich der Betrag den er verdienen darf wieder, oder?
Liebe Christina,
bitte lesen Sie die oben stehenden Beitrag noch einmal genau durch. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfen wir leider keine Auskunft geben.
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