Förderung auch nach dem Abschluss der ersten Ausbildung möglich
Wenn Sie die erste berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen haben und damit keinen Anspruch mehr auf Zahlungen nach BAföG § 7,1 haben, können Sie dennoch unter bestimmten Umständen für ein weiteres Master- oder MBA-Studium BAföG bekommen.
Grundlage der Förderung ist hier BAföG § 7,2 für eine weitere Ausbildung. Gefördert wird hier in der Regel, bis ein weitere berufsqualifizierender Abschluss erreicht ist. Die Förderung ist jedoch an spezielle Bedingungen geknüpft.
Die Bedingungen, die Sie für eine BAföG Förderung nach BAföG § 7,2 unbedingt erfüllen müssen, sind:
Wenn Sie BAföG nach § 7,2, beantragen wollen, müssen Sie sich klar machen, das die Zahlung in solchen Fällen nur in der Form eines verzinslichen Bankdarlehens entsprechen BAföG § 18c möglich ist. Das bedeutet: Sie müssen jeden Cent mit (günstigen) Zinsen zurückzahlen.
Es muss sich um eine Ausbildung im Sinne der BAföG §§ 2 oder 3 handeln. Demnach ist nur die weitere Ausbildung an bestimmten Ausbildungsstätten wie der Hochschule oder unter bestimmten Bedingungen auch für Fernunterricht möglich (Genaueres siehe hierzu unten unter gesetzliche Grundlagen §§ 2 und 3)
Es darf sich nicht um eine Ausbildung nach BAföG § 7,1 handeln: BAföG § 7,2 ist nur anzuwenden, wenn es sich nicht mehr um eine Ausbildung im Sinne von BAföG § 7,1 handelt: Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von Absatz 1 liegen.
Sie können nur für eine weitere Ausbildung BAföG bekommen: Nach BAföG § 7,2 kann nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert werden. Dies kann auch – insgesamt betrachtet – eine dritte Berufsausbildung sein, wenn der Auszubildende den Grundförderungsanspruch nach BAföG § 7,1 nicht durch eine dreijährige, sondern z.B. durch zwei berufsqualifizierende Ausbildungen verbraucht hat. Aber: Eine einzige weitere Ausbildung nach BAföG § 7,2 ist nur dann bereits erfolgt, wenn für diese Ausbildung selbst auch die Voraussetzungen nach BAföG § 7,2 vorgelegen haben. Vorhergehende Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist dabei nicht jede frühere, sondern nur die letzte vorhergehende Ausbildung. Auch wenn Sie gleichzeitig mehrere Ausbildungen gleichzeitig machen, wird Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet Der Auszubildende hat dann anzugeben, für welche Ausbildung er Ausbildungsförderung beantragt.
Ob Sie für diese zweite Ausbildung BAföG bekommen, hängt nicht davon ab, ob Sie in der ersten Ausbildung schon BAföG bekommen haben: Die Entscheidung nach BAföG § 7,2 ist unabhängig davon, ob für die erste Ausbildung Ausbildungsförderung in Anspruch genommen wurde bzw. werden konnte. Denn: Hat der Auszubildende nach Ausschöpfung des Förderungsanspruchs nach BAföG § 7,1 eine Ausbildung im Sinne der BAföG §§ 2 und 3 durchgeführt, so kann er, auch wenn er dafür – gleich aus welchem Grunde – nicht gefördert worden ist, für eine anschließende Ausbildung nicht mehr nach §7,1 gefördert werden, sondern nur noch für eine weitere Ausbildung nach BAföG § 7,2.
Sie müssen mindestens eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen haben: BAföG § 7,2 setzt voraus, dass der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung i.S. des § 7,1 berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Dies muss aber nicht notwendig nur eine einzige Ausbildung oder ein einziger berufsqualifizierender Abschluss gewesen sein. Die Ausbildung muss mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr gedauert haben und die planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und / oder beruflicher und / oder wissenschaftlicher Kenntnisse zum Ziel gehabt haben. War im Anschluss an die Abschlussprüfung ein Praktikum vorgeschrieben. so ist die Ausbildung erst mit der Ableistung dieses Praktikums abgeschlossen.
Sie müssen die erste berufsqualifizierende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben: Sie können eine weitere Ausbildung nur beginnen, wenn Sie Ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, etwa durch das Bestehen einer Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung. z. B. Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Fachhochschule. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zweck eine Zusatzprüfung erforderlich ist. Berufsqualifizierend ist eine Ausbildung nur abgeschlossen, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (z.B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen. Hat der Auszubildende die Abschlussprüfung der ersten Ausbildung auch nach Wiederholung endgültig nicht bestanden, so besteht kein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung nach BAföG § 7,2.
Die weitere Ausbildung muss in der selben Richtung fachlich weiterführen: Eine Ausbildung führt in derselben Fachrichtung weiter, wenn sie zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. Eine Ergänzung in derselben Fachrichtung liegt z.B. vor bei Fortsetzung und Vertiefung auf der vollen Breite der früheren Ausbildung; neue Stoffgebiete in geringerem Umfang sind für die Förderung unschädlich oder auf einem die vorhergehende Ausbildung prägenden Teilgebiet.
Es müssen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden: Eine weitere Ausbildung im Sinne von BAföG § 7,2 ist nur eine Ausbildung, durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt
Die weitere Ausbildung muss zu einer Erweiterung der bereits vorhandenen Berufsqualifikation führen: Bloße Fortbildungs- oder Weiterbildungsveranstaltungen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Beispielsweise kann ein Aufbaustudium nach Abschluss der ersten Ausbildung kann gemäß BAföG § 7,2 gefördert werden.
Die weitere Ausbildung kann auch in sich selbständig sein: Gefördert werden kann sowohl eine in sich selbständige (die alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind) als auch eine ergänzende Ausbildung (z.B. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge). Die Förderung ist dabei unabhängig von ihrer Dauer und der Art der Ausbildungsstätte, an der sie durchgeführt wird. Aber: Eine in sich selbständige Ausbildung ist grundsätzlich nicht förderungsfähig, wenn zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung eine ergänzende Ausbildung für eine angemessene berufliche Tätigkeit genügt. In der Regel können die sonst genannten Bedingungen bei ergänzenden Studiengängen besser nachgewiesen werden – daher stehen hier die Chancen auf eine Förderung besser.
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3 Antworten zu „Aufbaustudium: Darlehen-Förderung für den Master“
Tina
Ich finde wirklich, man könnte dieses Thema noch aus anderen Perspektiven beleuchten – wo kann man Vorschläge für eigene Text-Beiträge auf Ihrem Blog machen?+
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