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Offenlegung & Urheberrechte: Bildmaterial erstellt im Rahmen einer kostenlosen Kooperation mit Shutterstock.
Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 16.02.2012 • Zuerst veröffentlicht am 16.02.2012 • Bisher 4823 Leser, 1567 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Gestern habe ich hier im ersten Teil über meine Probleme mit der Amazon A-z-Garantie als Verkäufer bei Amazon-Marketplace berichtet. Der Sache bin ich dann rechtlich auf den Grund gegangen. Und die Rechtskonstruktion ist leider recht verzwickt.
Zunächst muss man juristisch etwas Wesentliches unterscheiden: Es gibt ein Vertragsverhältnis zwischen Amazon.de und Käufer – und eines zwischen Amazon.de und Verkäufer. Amazon.de kann dem Käufer als seinem Vertragspartner jede erdenkliche Garantie gewähren und die kann aussehen, wie Amazon.de möchte.
Das alleine hätte für mich als Verkäufer erst einmal keine weiteren Auswirkungen gehabt, denn der Vertragspartner des Käufers ist ja in diesem Falle Amazon.de. Und Amazon.de und der Käufer können keinen Vertrag aushandeln, der den Verkäufer als dritte Partei ohne seine Zustimmung zu etwas verpflichtet. Der Abschluss eines Vertrages zu Lasten Dritter ist unwirksam.
Umgekehrt hat der Verkäufer auch keine Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, ob und zu welchen Bedingungen Amazon.de Käufern eine selbständige Garantie gewährt, schließlich wird diese Garantie ja nicht vom Verkäufer gewährt.
Da der Käufer mit dem Antrag auf A-z-Garantie alle Forderungen gegenüber dem Verkäufer an Amazon.de abtritt, tritt Amazon.de in dieser Hinsicht in die Rechtsstellung des Käufers ein. Amazon.de kann vom Verkäufer dann also als Regress das Geld einfordern, das der Käufer zurückerhalten hat.
Die Entscheidung von Amazon.de für oder gegen die Gewährung einer Garantieleistung an den Käufer ist für den Verkäufer zwar rechtlich nicht unbedingt bindend, er ist ja keine vertraglich wirksame Regress- bzw. Freistellungsverpflichtung gegenüber Amazon eingegangen.
Das bedeutet, dass die Garantieleistung rechtlich nicht zwingend die Rückforderung der Garantieleistung begründen muss. Allerdings behält sich Amazon.de in seinen Teilnahmebedingungen das Recht auf Regress ausdrücklich vor:
„Amazon.de behält sich das Recht vor, Schadensersatz vom Verkäufer zu verlangen, wenn der jeweilige Käufer des Gegenstandes aufgrund einer ungenügenden Erfüllung des Kaufvertrages nach den Regeln der A bis z Garantie von Amazon.de entschädigt wird.“
Und genau aufgrund dieser Teilnahmebedingungen machte Amazon.de mich regresspflichtig!
Wer bei Amazon-Marketplace Bücher verkauft, kann, auch als Privatverkäufer, Schwierigkeiten bekommen, wenn Gegenstände etwa beim Versand verloren gehen. Denn Amazon erstattet dann dem Käufer die Kosten – und behält diese dann vom Käufer einfach ein. Eigenmächtig oder rechtlich korrekt?
Seit dem 18. Juni 2007 ist Amazon.de offenbar nicht mehr gewillt, auf den Kosten für die A-bis-z-Garantieanträge sitzen zu bleiben, denn seitdem handelt man bei Amazon.de nach festen Vorgaben, die bei nicht erhaltenen Produkten greifen. Die Frage, wie verbindlich diese Vorgaben sind, greife ich weiter unten nochmal auf.
Ich begann dennoch, mich bei Amazon.de zu beschweren und zwar mit allen Einwänden, die auch gegenüber dem Käufer bestanden hätten, wenn dieser die Garantieleistung von Amazon.de nicht in Anspruch genommen und seine Rechte nicht an Amazon.de abgetreten hätte.
Allerdings musste ich mich nun ausschließlich mit Amazon.de und nicht mehr mit dem Käufer auseinander setzen – was die Sache kaum vereinfacht hat.
Ein Argument von mir: Amazon.de hat der Käuferin die Garantie bereits „auf ersten Zuruf hin“ gewährt, ohne genauer zu überprüfen, ob überhaupt ein Rechtsanspruch besteht.
Daher hat man mir keine Gelegenheit zur fristgemäßen Nacherfüllung (z.B. durch nochmaliges Zusenden) gegeben, obwohl ich das mehrfach der Käuferin und dann Amazon.de angeboten habe und der im Gesetz vorgesehene Ablauf für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist nicht eingehalten worden.
Das Gegenargument von Amazon.de in einer eMail der Pressestelle lautete:
„In diesem Fall greift die A-bis-z-Garantie und wir können leider keine Nachlieferung anbieten, wenn der Kunde auf Erfüllung der Garantie besteht.“
Ein weiteres Argument: Ich berief mich auf § 447 BGB wonach der Käufer unter bestimmten Bedingungen – und die waren nach Auskunft eines Anwaltes hier durchaus gegeben – das Versandrisiko trägt.
Denn das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für nicht-gewerbliche Anbieter keine Verpflichtung vor, das Versandrisiko zu tragen, d.h. ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden Ersatz für nicht angekommene Sendungen zu leisten. Dafür müsste ich lediglich nachweisen, dass ich die Sendung ordnungsgemäß verpackt und verschickt habe.
Für Amazon.de allerdings gilt dieser Nachweis nur dann als erbracht, wenn die Sendung versichert verschickt wurde – erklärte mir eine Mitarbeiterin telefonisch. Und nur wenn ich dadurch nachgewiesen hätte, dass ich mein Buch auch wirklich verschickt habe (und dies geschrieben hätte, als mich Amazon.de um eine Stellungnahme bat), hätte man bei Amazon.de mit sich reden lassen.
Allerdings: Rechtlich wäre ein versicherter Versand nicht zwingend erforderlich, um zu beweisen, dass man das Buch tatsächlich verschickt hat. Es wäre auch möglich, den Beweis durch Zeugenaussagen oder Unterlagen der eingeschalteten Transportunternehmen zu führen.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
Die Kommunikation mit Amazon scheint ähnlich einseitig zu sein, wie die Kommunikation mit ebay und paypal, die ja angeblich verloren gegangene Ware ebenfalls dem Käufer ungeprüft erstatten. Aus diesem Grunde nutze ich paypal nicht mehr und versende (auf Kosten des Käufers) grundsätzlich versichert.
Das muss allerdings auch im Angebot so beschrieben sein.
Ja. Amazon sitzt ja auch im Ausland. Gute Methode, die du da hast. Bei Ebay geht das auch gut. Das Problem bei Amazon: Man muss so automatisch einen höheren Preis angeben, da das aber in der Übersicht bei Amazon nicht extra ausgewiesen wird. D.h. Amazon zwingt so seine Marketplace-Verkäufer praktisch zu unversichertem Versand, weil man sonst gar nichts verkauft. Die Differenzierung Versandkosten/Preis kann man bei Amazon schlicht nicht machen, weil die einfach pauschal drei Euro für den Versand berechnen, die aber die versicherte Sendung nicht abdecken. Es in die Artikelbeschreibung zu schreiben bringt nichts, die liest ja keiner. Und am Ende sind die Käufer, die das in der Mehrzahl nicht verstehen, dann einfach sauer.
Unschön alles.
Nur wie schon geschrieben: Für Bücher ist Amazon einfach der bessere Marktplatz.
Anti-Amazon-Inititative gegründet: Sind Privatverkäufer Regresspflichtig?: Wer bei Amazon-Marketplace Bücher ver…
#Blogpost Anti-Amazon-Inititative gegründet: Sind Privatverkäufer Regresspflichtig?
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