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Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 16.08.2006 • Zuerst veröffentlicht am 16.08.2006 • Bisher 25103 Leser, 2678 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Wenn Sie BAföG beantragen, dürfen Sie auch ein Vermögen haben. Allerdings: Nur 5200 Euro dürfen sich insgesamt auf Ihrem Konto befinden, auch langfristige Sparverträge, an die Sie zur Zeit nicht ohne Zinsverslust herankommen könnten, werden miteingerechnet.
Besitzt der Auszubildende Vermögen, hat er es bis auf eine Rücklage von 5.200 EUR voll zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Ist der Auszubildende verheiratet und/oder hat er Kinder, erhöht sich der o. g. Freibetrag sowohl für den Ehegatten, als auch für jedes Kind jeweils um 1.800 EUR.
Auf den monatlichen Bedarf ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der die Freigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Das Vermögen der Eltern oder des Ehegatten des BAföG-Berechtigten wird allerdings – anders als das Einkommen – nicht angerechnet. Wer nun denkt, er könnte das umgehen, indem er sein Vermögen einfach auf andere überträgt, der irrt:
Wer sein Vermögen unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere Eltern oder andere Verwandte, überträgt, handelt rechtsmissbräuchlich. Es wird dann einfach ignoriert, dass das Vermögen auf einen anderen Namen läuft und das Geld wird trotzdem Ihrem Vermögen zugerechnet. Theoretisch gilt das für alle Schenkungen, die Ihr in den letzten 10 Jahren gemacht habt. In der Praxis wird zwar kaum so weit zurück geprüft – aber wenn das Amt von solchen Dingen erfährt, dann wäre man trotzdem dran.
Außer Rechten aus Versorgungsbezügen, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, Übergangshilfen nach Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr, des Grenzschutzes der Polizei, Wiedereingliederungshilfen für Entwicklungshelfer, Nießbrauchrechten und Haushaltsgegenständen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte als Vermögen.
Der Wert der Vermögensgegenstände ist bei Wertpapieren die Höhe des Kurswertes, bei sonstigen Gegenständen die Höhe des Zeitwertes. Danach gilt zum Beispiel Sparguthaben als Vermögen, nicht aber ein privater PKW, ein Computer oder eine Stereoanlage.
Grund: Der Staat sieht vor, dass Sie Ihr Vermögen voll zur Finanzierung ihrer Ausbildung einsetzen.
Wenn Sie Ihr Vermögen aufgebraucht haben, wird das BAföG natürlich neu berechnet, Sie stellen ja auch jedes Jahr einen neuen Antrag. Und: Glücklicherweise wird nur Ihr Vermögen, nicht aber das Ihrer Eltern oder Ihres Ehepartners angerechnet.
Schummeln Sie bei diesen Angaben nicht, denn das BAföG-Amt kann diese über einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen anhand der Freistellungsaufträge, die Sie bei den Banken für Ihr Vermögen erteilt haben, überprüfen.
Achtung: Sie dürfen Ihr Geld nicht einfach verschenken oder an dritte weitergeben, sonst gilt das als Rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögenswerte. Dafür gibt es auch keine Frist, vor der das noch okay wäre. Allerdings gibt es einige Möglichkeiten, Ihr Vermögen legal zu verringern.
Denn nicht Ihr gesamter Besitz wird vom BAföG-Amt als Besitz betrachtet, sondern nur, nach § 27 Abs. 1 BAföG, alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte. Dazu gehören:
Ausnahme: Diese Gegenstände (auch Forderungen und sonstige Rechte sind im Rechtssinne „Gegenstände“) können aus rechtlichen Gründen nicht verwerten werden, z.B. weil sie gepfändet wurden (vgl. zu sonstigen Verwertungshindernissen VwV 27.1.4).
Unerheblich ist eine Unverwertbarkeit aus rein tatsächlichen Gründen. Im Juni 2005 hat das BMBF per Rundschreiben die BAföG-Ämter zudem darauf hingewiesen, dass eine Mietkaution zwar grundsätzlich als Vermögen anzusehen ist, aber gemäß § 29 Abs. 3 BAföG durch Gewährung eines Härtefreibetrags von der Anrechnung freigestellt werden kann. Wichtig ist also, einen Härtefallantrag zu stellen!
Hingegen zählt im Sinne des BAföG nach § 27 Abs. 2 BAföG folgendes nicht zu Ihrem Vermögen:
Aber Achtung zum PKW: Mit einem gebrauchten Fahrzeug oder einem Kleinwagen ist man sicherlich auf der sicheren Seite. Sobald aber ein „kleines oder größeres Vermögen“ in dem Fahrzeug steckt, wird bereits in Zweifel gezogen, ob hier eine Freistellung noch gerechtfertigt ist.
So findet sich im Rothe/Blanke, dem größten BAföG-Kommentar, die Bemerkung, es sei nicht einzusehen, dass ein Auszubildender, der einen nagelneuen PKW im Werte von 30.000 Euro besitzt, Ausbildungsförderung erhalten soll, während derjenige mit einem Bausparvertrag über 15.000 Euro leer ausgeht (§ 27 Rn. 15).
Beim Arbeitslosengeld II im Rahmen von Hartz IV soll als angemessen ein Fahrzeug definiert worden sein, das nicht mehr als 5.000 Euro gekostet hat. Vielleicht ein grober Richtwert auch für das Ausbildungsförderungsrecht. Im Klartext: Kaufen Sie Dinge, die nach dem BAföG nicht als Vermögen gelten und Sie haben Ihr Vermögen legal verringert.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
Super Seite, ich bin wirklich immer gerne hier.
Schön dargestellt – muss mich demnächst noch etwas eingehender in die Thematik einarbeiten und finde das als Vorbereitung schonmal super.
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