Wenn Sie Ihr Aufbaustudium in Vollzeit absolvieren und nebenher durch einen Minijob finanzieren, aber noch in der studentischen Krankenversicherung sind, ändert sich nichts, sofern Sie gelegentlich als Aushilfe (geringfügige Beschäftigung) arbeiten.

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Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist oder das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.

Der Grenzwert für den monatlichen Verdienst in einem Minijob beträgt 400 Euro im Monat – ohne Rücksicht auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Betrag von 400 Euro ist allerdings ein Durchschnittsverdienst und wird auf das ganze Jahr umgerechnet.

Wie hoch sind die Abgaben?

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Die Minijobs sind für Sie als Arbeitnehmer abgabenfrei. Für die Minijobs zahlen die Arbeitsgeber grundsätzlich eine pauschale Abgabe von 30 Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Sie setzen sich zusammen aus:

Aus dem Pauschalbetrag für die Rentenversicherung entsteht vom ersten Euro an ein Rentenanspruch, der sich an der Höhe des Arbeitgeberbeitrags bemisst. Die Beschäftigten haben dadurch jedoch keinen Anspruch auf sonstige Leistungen der Rentenversicherung, wie z.B. Rehabilitationsmaßnahmen und Invaliditätsrenten. Versicherte haben allerdings die Möglichkeit, das volle Leistungspaket der Rentenversicherung zu beanspruchen, wenn sie den Beitrag selbst aufstocken. Entsprechend erhöht sich dann auch der Anspruch auf eine Altersrente.

Als Arbeitnehmer, der neben seiner Hauptbeschäftigung noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung annimmt, sind Sie in dieser Nebenbeschäftigung versicherungsfrei und es erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung. Gleiches gilt, wenn Sie noch in der studentischen Krankenversicherung sind oder sich freiwillig versichert haben: Es ändert sich nichts bei der Sozialversicherung.

Überschreiten der Minijob-Grenze

Werden jedoch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung: Sie werden dann zum Midijobber. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Eventuell fallen Sie damit aus der studentischen Krankversicherung heraus.

Auch als Minijobber haben Sie im Krankheitsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ihr Arbeitgeber kann sich seit 1.1.2005 80 Prozent davon von der Bundesknappschaft erstatten lassen – aber längstens 42 Tage lang. Er muss dafür aber einen Antrag stellen, bei dem er Ihre Krankschreibung vorlegen muss. Und: Er erhält das Geld nur, wenn der Betrieb maximal 30 Mitarbeiter hat und wenn Sie als Arbeitnehmer gemeldet sind.

Wenn Sie die 400-Euro-Grenze überschreiten, üben Sie einen Midijob: aus. Egal ob Sie einen Voll- oder Teilzeitjob haben, Sie müssen im Gegensatz zu früheren Regelungen den Gesamtbeitrag und den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht in vollem Umfang zahlen. Diese Midijob-Regelung soll es für Sie attraktiver machen, die 400-Euro-Grenze zu überschreiten.

Die Sozialversicherungsbeiträge steigen für Sie ab 401 Euro allmählich an. Arbeitgeber hingegen zahlen ab 401 Euro den vollen Beitragssatz.

Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 Prozent bei einem Monatsverdienst ab 401 Euro und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent bei 800 Euro Arbeitsentgelt. Diese gleitende Regelung gilt nicht, wenn die Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400 bis 800 Euro neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt wird. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.

Erst ab einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 800 Euro zahlen Sie die komplette Sozialversicherung.


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