Seit Anfang 2013 gilt die neue Regelung für Minijobs: Wer seit Januar einen Job in Höhe von bis zu 450 Euro annimmt, ist dafür von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung befreit. Neu ist allerdings, dass nun Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Was gibt es zu beachten? Ein Überblick.

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Keine Krankenversicherung nur über den Minijob

Diese Frage kommt immer wieder von Lesern: „Ich hab nur einen Minijob, nichts anderes, wie versichere ich mich?“ Nur über seinen Minijobb kann man sich nicht krankenversichern. Man braucht immer noch einen versicherungspflichtigen Hauptjob als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Oder man ist in der Familienversicherung mitversichert!

Nur ein einziger Versicherungspflichtiger Job ist möglich

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Neben einem versicherungspflichtigen Job über 450-Euro ist ein einziger 450 Euro Job möglich, der in diesem Fall vom Arbeitgeber weiterhin pauschal abgerechnet werden kann.

Werden jedoch mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, werden alle mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen dann alle Abgaben, die auch bei einem „normalen” Arbeitsverhältnis anfallen. Ist die Gesamtsumme der gezahlten Entlohnung nicht höher als 850 Euro, gilt die Midijob-Regelung – siehe unten.

Sozialversicherung bei Bruttoverdienst bis 450 Euro im Monat

Die Arbeitgeberseite

Für die Arbeitgeber ändert sich nichts: Sie zahlen in gewerblichen betrieben15 Prozent Pauschalabgaben, bei Minijobs in Privathaushalten sogar nur 5 Prozent. Arbeitgeber haben gegenüber ihren geringfügig Beschäftigten die gleichen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen wie gegenüber den anderen Beschäftigten.

Das betrifft beispielsweise die Entgeltfortzahlung, den bezahlten Erholungsurlaub sowie die Lohnfortzahlung am Feiertag. Die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur noch an eine zentrale Stelle – die Minijob-Zentrale in Essen – gezahlt.

Neue Regelungen für Arbeitnehmer

Neu ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt rentenversicherungspflichtig sind: Der ab 2013 geltende Beitragssatz liegt bei 18,9 Prozent. Minijobber in gewerblichen Betrieben müssen daher den Arbeitgeberanteil um 3,9 Prozent aufstocken – bei einem monatlichen Verdienst von 450 Euro sind das 17,55 Euro.

Minijobber in Privathaushalten müssen den Anteil ihrer Arbeitgeber um 13,9 Prozent aufstocken – bei einem Verdienst von 450 Euro sind das 62,55 pro Monat. Für bestehende Arbeitsverträge, die bis zum 31.12.2012 abgeschlossen wurden, gilt diese Regelung allerdings nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.

Zwischen 400 und 450 Euro

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Wer bislang zwischen 401 und 450 Euro verdient hat, der ist weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich.

Wenn bei bestehenden 400-Euro-Job-Verträgen das Entgeld auf 450 Euro erhöht wird, gelten die neuen Regelungen des Jahres 2013.

Mehrere Minijobs

Es ist möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben, jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen aber nicht über 450 Euro liegen.

Sobald die Grenze überschritten ist, werden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Verdienst fällig und man fällt z.B. aus der studentischen Krankenversicherung heraus. Wenn jemand zwei Minijobs ausübt, bietet sich ggf. die Möglichkeit, einen durch eine geringfügige Erhöhung des Lohns auf 451 Euro oder mehr zum Midijob (siehe unten) zu machen.

Selbständigkeit und Minijob

Wenn eine selbständige Tätigkeit als Minjob, also mit einem Verdienst bis 450 Euro, ausgeübt wird, ist diese versicherungsfrei. Wer selbständig mehr als 450 Euro verdient, muss sich freiwillig krankenversichern.

Wer einen oder mehrere Minijobs neben der selbständigen Tätikeit ausübt, muss die gleichen Regelungen wie bei Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung (siehe oben) beachten.

Mehrere Minijobs

Wenn eine selbständige und nicht-selbständige Tätigkeit mit jeweils 450 Euro nebeneinander ausgeübt werden, gelten die selben Regelungen wie bei mehreren Minijobs, sprich eine Tätigkeit sollte zur Haupttätigkeit werden.

Werden selbständige und nicht-selbständige Tätigkeit nebeneinander ausgeübt und man verdient mit beiden zusammen mehr als 450 Euro, gilt die als Haupttätigkeit, bei der mehr verdient wird.

Midijobs

Jobs mit einem Verdienst von 450,01 bis 850,00 Euro (für einen oder mehrere Jobs zusammen) sind Midijobs, für die geringere Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 % bei (ab 451 EUR/Monat) und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21% bei 850 EUR Arbeitsentgelt.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Nebenjob mit einem Arbeitsentgelt von 451 bis 850 EUR neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 850 EUR ausgeübt wird. Dann sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmer-Beitrags ist nicht das Gehalt, sondern ein nach einer bestimmten Formel berechneter Betrag.

Versicherungen im Überblick

Wer einen Minijob für 450 Euro annimmt, ist sozialversicherungsfrei beschäftigt. Das klingt erstmal nach „keine Abgaben zahlen“. Weit gefehlt: Wer sich nicht anderwertig versichern kann, hat selbst für den Versicherungsschutz zu sorgen:

  1. Krankenversicherung: Über den Minijob sind Sie nicht krankversichert. In vielen Fällen wird der Arbeitnehmer allerdings anderweitig krankenversichert sein, zum Beispiel über die Familienversicherung, einen Hauptjob, als Arbeitsloser (Beiträge zahlt die Arbeitsagentur) oder freiwillig.
  2. Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung folgt immer der Krankenversicherung. Wer kostenlos bei einer Krankenkasse familienversichert ist, ist dort auch kostenlos pflegeversichert. Wer sich freiwillig krankenversichert, muß bei derselben Kasse auch pflegeversichert sein.
  3. Unfallversicherung:
  4. Hier gilt die 450-Euro-Grenze nicht. Der Arbeitgeber muß auch für diese Arbeitnehmer Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlen, und nach einem Arbeitsunfall haben Sie Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  5. Rentenversicherung: Ansprüche, die Sie aus Ihren bisherigen Tätigkeiten erworben haben, bleiben selbstverständlich erhalten. Aber der Pauschalbeitrag Ihres Arbeitgebers bringt nur sehr geringe zusätzliche Ansprüche. Sie können diese Ansprüche durch eigene Beiträge zu einer freiwillgen Rentenversicherung erhöhen.
  6. Arbeitslosenversicherung: Kein Versicherungsschutz. Wenn Sie Ihren 450-Euro-Job verlieren, haben Sie keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld, außer eventuell als Restanspruch aus einer früheren Beschäftigung. Allerdings können Sie natürlich jedezeit Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen.


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