Wenn Sie als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert sind, zahlen Sie nur den Arbeitnehmeranteil, also die Hälfte des Beitragssatzes Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie sich freiwillig gesetzlich versichern, zahlen Sie als Selbständiger den vollen Beitrag selbst, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil.

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Die Beitragssätze

Die Beitragssätze variieren dabei zwischen 11,8 und 15,5 Prozent des maßgeblichen Einkommens im normalen Tarif, beim erhöhten bzw. ermäßigten Beitragssatz natürlich mehr bzw. weniger. Leider werden die Beiträge für freiwillig versicherte nicht nach dem tatsächlichen Einkommen berechnet, sondern es gibt ein so genanntes maßgebliches (Mindest)einkommen.

Dieses liegt im Regelfall bei 3600 Euro, zu bestimmten Bedingungen ist ein ermäßigter Beitragssatz von 1242,50 Euro möglich. Wer eine Weiterbildung oder ein Studium macht oder Kinder erzieht, kann seine Versicherungsbeiträge von einem ermäßigten Satz von 828,59 Euro berechnen lassen.

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Wenn Sie noch ordentlicher Student sind, können Sie sich unterhalb bestimmter Einkommens- und Wochenarbeitszeitgrenzen in der studentischen Krankenversicherung versichern. Hausfrauen oder Student unter 25, die weniger als 345 Euro im Monat verdienen, können sich in der Familenversicherung von Ehemann oder Eltern mitversichern.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, zahlen Sie zusätzlich automatisch auch Beiträge zur Pflegeversicherung. Alle gesetzlichen und privaten Kassen bieten die Pflegeversicherung an, abgeschlossen wird sie im Regelfall dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Der Grundbeitrag beträgt 1,7 Prozent vom maßgeblichen Einkommen. Wenn Sie keine Kinder haben, müssen Sie zusätzlich 0,25 Prozent vom maßgeblichen Einkommen zahlen. Der Beitrag schließt ohne Zuzahlung die Versicherung aller Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen ein.

Wer kann einen Wahltarif wählen?

Seit April 2007 haben Krankenkasse hat denjenigen Versicherten, die an einer besonderen Versorgungsform teilnehmen, einen speziellen Wahltarif anzubieten. Diese können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden.

Versicherte, für die die Krankenversicherungsbeiträge vollständig von Dritten getragen werden (zum Beispiel Bezieher von Arbeitslosengeld I und II) können nur diese Wahltarife wählen! Die Krankenkasse kann in diesen Wahltarifen festlegen, dass die Versicherten entweder eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme erhalten.

Eine gesetzliche Mindestbindungsfrist für solche Tarife ist nicht vorgesehen.Wenn Sie bislang noch nichts von einem solchen Tarif bei Ihrer Versicherung gehört haben: Fragen Sie nach. Die Versicherungen müssen dieses Tarife anbieten.

Für folgend Versorgungsformen gibt es Wahltarife

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Integrierte Versorgung: Ob Bandscheibenerkrankung, Hüftgelenk-Operation oder Depressionen – für eine Vielzahl von Krankheiten gibt es mittlerweile integrierte Versorgungsangebote, bei denen ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer eng zusammenarbeiten. Mehrfachuntersuchungen können so vermieden, die Behandlung der Patientinnen und Patienten kann verbessert werden.

Verstärkt werden jetzt auch flächendeckende Angebote für weit verbreitete Volkskrankheiten entwickelt. Das spart zudem Kosten, was den teilnehmenden Versicherten nun in Form eines besonderen Wahltarifes zu Gute kommt. Dazu gehören:


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