Mehr Erfolgserlebnisse?
Shop & Newsletter bieten sie Ihnen:
Für Ihren beruflichen wie persönlichen Erfolg Informationen, die Sie wirklich brauchen: Staatlich geförderter Verlag, beteiligt an geförderten EU-Programmen, engagiert für Klimaschutz und nachhaltige Wohnformen, ausgezeichnet mit dem Global Business Award als Publisher of the Year: Bücher, Magazine, Daten-Analyse. Print- und Onlinepublikationen sowie neuste Technik gehen dabei Hand in Hand – mit über 20 Jahren Erfahrung, Partnern wie dem Bundesbildungsministerium, Kunden wie Samsung, DELL, Telekom oder Hochschulen. Dahinter steht Simone Janson, referenziert in ARD, FAZ, ZEIT, WELT, Wikipedia.
Offenlegung & Urheberrechte: Bildmaterial erstellt im Rahmen einer kostenlosen Kooperation mit Shutterstock.
Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 12.01.2009 • Zuerst veröffentlicht am 12.01.2009 • Bisher 5161 Leser, 1927 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Eigentlich sind alle Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Kleinunternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz bis zu 17.500 Euro erzielt haben, können sich von der Umsatzsteuerplicht befreien lassen, ebenso wie Lehrkräfte für bestimmte Kurse. Wann ist eine Befreiung möglich und wann macht Sie Sinn?
Die Umsatzsteuerbefreiung ist in § 19 Abs. 1 UStG geregelt. Demnach sind alle Kleinunternehmer, deren Umsatz im vergangenen Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein wird, von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.
Dafür müssen Sie gar nichts weiter zu tun: Die Befreiung gilt automatisch.
Wenn Sie an Privatleute verkaufen oder kommunale oder staatliche Auftraggeber haben, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, ist die Kleinunternehmer- regelung günstig für Sie. Denn in diesem Fall können Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen günstiger anbieten, da Ihre Kunden die Umsatzsteuer nicht bezahlen müssen.
Wenn Sie jedoch hauptsächlich an Unternehmen verkaufen und dazu hohe Betriebsausgaben haben, auf die Sie ja jeweils auch Umsatzsteuern zahlen, ist eine Umsatzsteuerbefreiung nicht sinnvoll: Denn jedes kommerzielle Unternehmen zahlt Ihnen gerne zusätzlich zum Honorar die Umsatzsteuer.
Von der Umsatzsteuer, die Sie an das Finanzamt abführen, können Sie jedoch die Vorsteuer behalten – und haben daher unterm Strich einen höheren Gewinn.
In diesem Fall sollten Sie laut § 19 Abs. 2 auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Dazu sollten Sie auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein entsprechendes Kreuz machen oder dem Finanzamt eine formlose Mitteilung schicken. Die Umsatzsteuerbefreiung ist dann allerdings fünf Jahre lang bindend.
Wenn Ihr Umsatz 17.500 Euro übersteigt, sind Sie mit dem Beginn des folgenden Jahres steuerpflichtig. Wenn Sie die Grenze wieder unterschreiten, können Sie sich ab dem nächsten Jahr wieder befreien lassen – außer Sie haben im Verlauf der letzten fünf Jahre Ihren Verzicht auf die Befreiung erklärt, dann bleibt diese Entscheidung bindend.
Freiwillig verzichten können Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung auch noch rückwirkend für alle Steuerjahre, für die noch kein Steuerbescheid vorliegt. Die Umsatzsteuern müssen Sie sich allerdings dann von Ihren Kunden wiederholen – und das kann manchmal zu Problemen führen.
Neben der Kleinunternehmerregelung sind laut § 4 Abs. 21 UStG auch die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn diese auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Für Kurse an öffentlichen Schulen oder Hochschulen ist man automatisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Private Bildungseinrichtungen hingegen sollten sich von der zuständigen Landesbehörde bescheinigen lassen, dass ihr Unterricht die Bedingungen nach § 4 Abs. 21 UStG erfüllt. In beiden Fällen gilt die Steuerbefreiung automatisch für die an der Schule tätigen Honorarlehrer.
Gemeinnützige Einrichtungen wie Volkshochschulen sind hingegen nach § 4 Nr. 22 von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Hier sind Honorarlehrer nur dann von der Umsatzsteuer ausgenommen, wenn sich die Volkshochschule für einzelne Kurse noch nach § 4 Nr. 21 befreien lässt.
Die Bedingungen für prüfungs- und berufsvorbereitenden Unterricht erfüllen in der Regel Kurse der beruflichen Weiterbildung, Nachhilfe- und Sprachunterricht, sofern diese auf Prüfungen bzw. den Beruf vorbereiten, Schulabschlüsse und PC-Kurs. Reine Hobbykurse, Sprachkurse für den Urlaub oder EDV-Veranstaltungen für Senioren können hingegen nicht befreit werden, da sie nichts mit dem Beruf zu tun haben.
Wenn Sie von der Umsatzsteuer befreit sind, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Hingegen müssen Sie auf der Rechnung vermerken, warum Sie von der Umsatzsteuer befreit sind: Etwa weil Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – in diesem Fall steht auf Ihrer Rechnung umsatzsteuerbefreit nach § 19 Abs. 1 UStG. Und Sie dürfen für Ihre Ausgaben natürlich auch keine Vorsteuer abziehen.
Die Steuerbefreiung und auch der Verzicht auf die Befreiung gilt immer für all Ihre Geschäftsbereiche. Wenn Sie also zwei Unternehmen angemeldet haben, etwa weil Sie neben der freiberuflichen Tätigkeit noch gewerblich tätig sind, sind Sie dennoch für alle Unternehmen entweder umsatzsteuerpflichtig oder befreit.
Meinen vollständigen Beitrag können Sie hier abrufen:
Diesen Text als PDF erwerben (nur zur eigenen Nutzung ohne Weitergabe gemäß AGB): Bitte schicken Sie uns nach dem Kauf eine eMail mit gewünschten Titel an support@berufebilder.de, wir schicken das PDF dann umgehend zu. Sie können auch Text-Reihen erwerben.
4,99€Kaufen
Sie haben Fragen rund zu Karriere, Recruiting, persönliche Entwicklung oder Reichweitensteigerung? Unser KI-Berater hilft Ihnen für 5 Euro im Monat – für Buchkäufer kostenlos. Für weitere Themen bieten wir spezielle IT-Services
5,00€ / pro Monat Buchen
Bis zu 30 Lektionen mit je 4 Lernaufgaben + Abschlusslektion als PDF-Download. Bitte schicken Sie uns nach dem Kauf eine eMail mit gewünschten Titel an support@berufebilder.de. Alternativ stellen wir gerne Ihren Kurs für Sie zusammen oder bieten Ihnen einen persönlichen regelmäßigen eMail-Kurs – alle weiteren Informationen!
29,99€Kaufen
Falls unser Shop Ihnen nicht Ihr Wunschthema bietet: Wir stellen gerne ein Buch nach Ihren Wünschen zusammen und liefern in einem Format Ihrer Wahl. Bitte schreiben Sie uns nach dem Kauf unter support@berufebilder.de
79,99€Kaufen
Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
Gute, kritische Inhalte auf dieser Seite hier, das sollten wirklich mehr Leute lesen.
Toller Beitrag!
Schreiben Sie einen Kommentar