Unternehmen können durch klug gestaltete Gehaltspakete nicht nur Steuern sparen, sondern damit auch die Zufriedenheit und Loyalität ihrer Mitarbeiter steigern.

Steuervorteile durch Boni & Zusatzleistungen: Employer-Branding-Strategie für Unternehmen & Mitarbeiter

Transparenz in der Gehaltsabrechnung ist die Grundvoraussetzung

Boni, Sachzuwendungen und andere Zusatzleistungen bieten im deutschen Steuerrecht vielfältige Möglichkeiten, um Steuervorteile zu nutzen. In diesem Artikel werden verschiedene Maßnahmen wie Bonuszahlungen, die betriebliche Gesundheitsförderung und das Deutschlandticket erläutert, die sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter attraktiv sind.

Damit Zuwendungen an Mitarbeiter ihre volle Wirkung entfalten können, ist eine professionelle Software für die Lohn- und Gehaltsabrechnung erforderlich, die dazu in der Lage ist, die Gehaltsabrechnung transparent und richtig darzustellen. Das heißt: Alle Bonuszahlungen und andere Zuschüsse müssen vollständig und korrekt in der Lohnabrechnung eingepflegt werden und dabei auch alle aktuellen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen. Die nachvollziehbare Gestaltung sorgt dafür, dass sich die Mitarbeiter wertgeschätzt fühlen und den echten Mehrwert der Zuwendung auch erkennen können.

Durch eine klare und verständliche Darstellung der Entgeltveränderungen wird Vertrauen aufgebaut und die Mitarbeiterzufriedenheit gesteigert. Für die Mitarbeiter bedeutet diese Transparenz Sicherheit und Vertrauen in die Korrektheit ihrer Vergütung. Das fördert ein positives Arbeitsklima und unterstützt so auch die langfristige Loyalität der Belegschaft.

Unterschied zwischen Bonuszahlungen und Prämien

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Bonuszahlungen sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die vertraglich festgelegt oder freiwillig gewährt werden, um außergewöhnliche Leistungen und Erfolge zu belohnen. Es gibt verschiedene Arten von Boni, wie etwa Zielvereinbarungen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen und Treueboni. Ohne eine entsprechende Zusatzvereinbarung können Arbeitgeber die Höhe des Bonus frei bestimmen. Die schlechte Nachricht: Diese Bonuszahlungen sind nicht steuerfrei und werden wie eine einmalige Lohnerhöhung behandelt, weshalb sowohl Steuern als auch Sozialabgaben anfallen.

Im Gegensatz dazu sind jedoch gewisse Arbeitgeberzuschüsse bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialabgabenfrei. Dazu gehören unter anderem Zuschüsse für Fort- und Weiterbildungen, die Gesundheitsförderung, den Nahverkehr sowie vergünstigte Mitarbeiterwohnungen und Personalrabatte. Diese sogenannten geldwerten Vorteile bieten eine attraktive Alternative zur klassischen Bonuszahlung. Ein paar dieser Zuschüsse betrachten wir deshalb nachfolgend etwas genauer.

Sachzuwendungen ohne Geldleistung

Bei sogenannten Sachzuwendungen handelt es sich um nicht-monetäre Geschenke, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern als Anerkennung oder zu besonderen Anlässen überreichen können. Solche Zuwendungen sind in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) unter R 19.6 Abs. 1 geregelt und bieten eine attraktive Möglichkeit, den Mitarbeitern gegenüber Wertschätzung zu zeigen und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen.

Zu den gängigen Anlässen zählen beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten oder die Geburt eines Kindes. Solche Aufmerksamkeiten können in Form von Blumen, Geschenkkörben, Gutscheinen oder anderen kleinen Geschenken erfolgen. Wichtig ist, dass der Wert dieser Sachzuwendungen nicht den Betrag von 60 Euro (brutto) überschreitet, um steuerfrei zu bleiben, denn Sachzuwendungen bis zu einer Freigrenze von 60 Euro jährlich gelten gesetzlich als steuerfrei, sofern sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses überreicht werden.

Steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung

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Viele Mitarbeiter gehen in ihrer täglichen Arbeit gerne an ihre Leistungsgrenze und noch darüber hinaus. Deshalb ist es wichtig, als Unternehmer auch für die Gesundheit des Teams zu sorgen. Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Mitarbeitergesundheit sind bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt, wenn die Maßnahmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Solche Gesundheitsmaßnahmen tragen nicht nur zur Steigerung des Wohlbefindens bei, sondern können auch langfristig die Produktivität und Zufriedenheit der Mitarbeiter erhöhen.

Zu den präventiven Maßnahmen, die der Steuerbefreiung unterliegen, gehören unter anderem Angebote wie Stressmanagement-Workshops oder Entspannungskurse, eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und Bewegungsprogramme sowie Maßnahmen zur gesunden Ernährung und Präventionsprogramme zur Vermeidung von Suchtverhalten wie Raucherentwöhnungskurse.

Unterstützung bei der Mobilität

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Mitarbeiter bei ihrer Mobilität zu unterstützen. Seit dem 1. Mai 2023 ist etwa das landesweit gültige Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr verfügbar. Befristet bis zum 31. Dezember 2024 gewähren Bund und Länder einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent, sofern der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent der Kosten übernimmt.

Ein weiterer Ansatz ist die Bereitstellung von Lademöglichkeiten für Elektroautos. Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer betrieblichen Ladestation des Arbeitgebers sowie die Überlassung der Ladevorrichtung für private Zwecke sind steuerfrei, wenn die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Das entlastet nicht nur die Mitarbeiter finanziell, sondern fördert auch die umweltfreundliche Mobilität.

Zusätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern betriebliche E-Bikes oder Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen. Auch hier ist die Überlassung wieder dann lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt und nicht als Teil davon.

Steuerliche Freigrenze bei Sachbezügen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern monatliche Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro steuerfrei gewähren. Diese Freigrenze gilt für verschiedene Leistungen, auch ohne besonderen Anlass. Solche Leistungen können in Form von Gutscheinen oder Geldkarten erbracht werden.

Typische Beispiele für steuerfreie Sachbezüge sind Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios auf Rechnung des Unternehmens, Tankkarten im Rahmen eines Arbeitgebervertrags oder Essensgutscheine. Wichtig ist, dass die Freigrenze für alle Leistungen zusammen gilt. Auch dieser Aspekt sollte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung Berücksichtigung finden, um mögliche Nachzahlungen zu vermeiden.


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