Zunehmende Mobilität der Arbeit – das bedeutet, dass es auch immer mehr Grenzgänger gibt. Steuerlich, zumindest mit Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, kein Problem. Aber wie sieht es mit der Sozialversicherung aus? Dazu gibt es ein umfangreiches Informations-Angebot der europäischen Kommission – samt Infografik-Video.
Zum Hintergrund
Die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (DG EMPL) der Europäischen Kommission hat löblicherweise gerade eine Online-Werbekampagne gestartet, die sich um die Rechte von Grenzarbeitnehmern im Bereich der sozialen Sicherheit dreht – und zu der dieses Video gehört.
Was aber tut die Generldirektion genau? Nun, sie informiert über die europäischen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherung. Denn in der EU gelten einheitliche Vorschriften, die dem Schutz Ihrer Sozialversicherungsansprüche dienen, wenn Sie sich innerhalb Europas (EU 27 + Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) aufhalten.
Wann gelten welche Vorschriften?
Die europäischen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherung ersetzen allerdings nicht die einzelstaatlichen Systeme. Jedes Land kann frei entscheiden, wer nach seinen nationalen Rechtsvorschriften versichert werden soll, und welche Leistungen zu welchen Bedingungen gewährt werden. Im Einzelnen gelten diese Vorschriften für:
- Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die in einem dieser Länder versichert sind oder waren, sowie deren Familienangehörige,
- Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnsitz in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, die in einem dieser Länder versichert sind oder waren, sowie deren Familienangehörige,
- Angehörige von Nicht-EU-Staaten, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten und sich von einem dieser Länder in ein anderes begeben haben, sowie deren Familienangehörige.
Die Grundprinzipien der Sozialversicherung in Europa
- Sie unterliegen zu jedem Zeitpunkt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen daher auch nur in einem Land Beiträge. Welchen Rechtsvorschriften Sie unterliegen, entscheiden die Sozialversicherungsträger. Hier besteht für Sie keine Wahlmöglichkeit.
- Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes, in dem Sie versichert sind. Man bezeichnet dies auch als Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung.
- Wenn Sie eine Leistung beanspruchen, werden Ihre früheren Versicherungs‑, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten in anderen Ländern gegebenenfalls angerechnet.
- Wenn Sie in einem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, können Sie diese grundsätzlich auch dann erhalten, wenn Sie in einem anderen Land leben. Dies wird als Grundsatz der Exportierbarkeit bezeichnet.
Schreiben Sie einen Kommentar