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Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 23.11.2010 • Zuerst veröffentlicht am 23.11.2010 • Bisher 5312 Leser, 1155 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Manche Freiberufler sind gar keine Freiberufler sondern Arbeitnehmer und Scheinselbständige – zumindest für die Sozialversicherung. Im Interview erklärt Dr. Benno Grunwald, was man gegen diese Einstufung tun kann und warum ein Statusfeststellungsantrag keine gute Idee ist.
Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Mediator (DAA). Er hat in verschiedenen Fällen erfolgreich Freiberufler vertreten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Scheinselbständige eingestuft wurden. Mitglieder des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik (BVSI) e. V. können sich für überschaubare Rechtsauskünfte telefonisch an Dr. Benno Grunewald wenden.
Meiner Meinung nach eher nicht: Unternehmen erhoffen sich fälschlicherweise von Statusfeststellungsanträgen einen „Persilschein“. Diesen werden sie aber in 99 Prozent der Fälle nicht bekommen. In fast allen Fällen in denen ein Statusfeststellungsantrag eingereicht wird, nimmt die DRB ein scheinselbständiges Arbeitsverhältnis an. Für ein Statusfeststellungsverfahren bleibt somit kaum ein gutes Argument.
Die freiwillige Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens halte ich grundsätzlich für falsch. Dem einzig positiven Aspekt, damit Sicherheit über das Mitarbeiterverhältnis zu erlangen, stehen eine Vielzahl möglicher negativer Folgen gegenüber: So ist die Verfahrensdauer ist häufig sehr lang. In einigen von mir geführten Verfahren sind die Mitarbeiterverhältnisse längst beendet, ohne dass eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) vorliegt. Kommt es zum Verfahren vor dem Sozialgericht, dauert es nochmal länger. So lagen in einem Fall zwischen der Antragstellung und der Entscheidung des Sozialgerichts 4 Jahre!
Wichtig ist es, die Verträge sorgfältig zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. So finden sich immer wieder Verträge, in denen noch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Rede ist, die es schon lange nicht mehr gibt. Weiterhin sollte im Vertrag stehen, dass der Freiberufler nicht in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden und auch nicht weisungsgebunden tätig ist. Dass er sich bemühe, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, die Erfüllung aber nicht zwingend gegeben sei. Ich empfehle den Unternehmen auch dringend auf folgenden Zusatz zu verzichten: „Der Freiberufler darf keine Mitarbeiter oder nur eingeschränkt Mitarbeiter einsetzen“. Günstiger ist es, folgenden Satz in den Vertrag aufzunehmen: „Der Freiberufler darf Mitarbeiter einsetzen.“
Den vertraglichen Regelungen sollte höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden, um der DRB keine unnötige Munition für eine entsprechende Vertragsauslegung zu liefern.
Die DRB versucht seit langem aus freien Mitarbeitern Arbeitnehmer und aus Auftraggebern Arbeitgeber zu machen. Mit der Argumentation ´Scheinselbständigkeit´ ist die DRB kürzlich in einem von mir geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden gescheitert. Mit teilweiser abstruser Argumentation versuchte die DRB in diesem Fall, ein scheinselbständiges Beschäftigungsverhältnis zu konstruieren, wo keines bestand.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund verdrehte die Angaben des Freiberuflers teilweise in ihr Gegenteil. Während der Freiberufler argumentiert hatte, er handele nicht weisungsgebunden, erkannte die DRB ein Weisungsrecht des Unternehmens. Der Freiberufler könne seine Arbeitszeit zudem nicht eigenständig gestalten, sondern diese sei stets mit der Projektleitung und dem Projektteam abzustimmen. Das Honorar sei nicht leistungsabhängig, wie der Freiberufler angab, sondern es bemesse sich nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage. Da der Freiberufler kein eigenes Kapital einsetze, bestehe auch kein unternehmerisches Risiko. Dass der Freiberufler die Arbeitsleistung wie von ihm angeführt, eigenständig erbringe, begründe nicht eine selbständige Tätigkeit. Laut DRB-Einschätzung war der der Status des Freiberuflers „funktionsgerecht dienend“.
Das Sozialgericht stellte im Jahr 2010, also 4 Jahre nach der Antragstellung, fest: Die seit 1. Januar 2006 vom Freiberufler ausgeübte Beratertätigkeit ist als selbständige Tätigkeit anzusehen, die nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Diesem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden kommt aber keine Bindungswirkung für andere Sozialgerichte oder Landessozialgerichte zu. Letztlich muss jeder Fall einzeln durchgekämpft werden.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
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