Die GmbH und Co.KG ist eine besondere Erscheinungsform der reinen KG. Auch diese Rechtsform gehört zu den Personengesellschaften. Anders als bei der  KG fungiert als (alleiniger) Komplementär und damit vollhaftender Gesellschafter keine natürliche Person, sondern vielmehr eine GmbH als juristische Person.

Personengesellschaft GmbH & Co.KG als Rechtsform? 2 X 7 Tipps zur Komanditgesellschaft

Die KG im Überblick

Da in den wesentlichen Punkten die Regelungen der reinen KG gelten, werden nachfolgend nur die Unterschiede dargestellt.

  1. Gründung / Formalien: Sofern eine GmbH und Co. KG als neue Gesellschaft gegründet werden soll, muss zunächst die Komplementär-GmbH als eigenständige Gesellschaft gegründet werden (vgl. dort). Im Anschluss wird die KG unter Einbeziehung der bereits bestehenden Komplementär-GmbH gegründet.
  2. Haftung: Bezüglich der Haftung ergeben sich gegenüber der reinen KG zunächst keine Änderungen. Der Komplementär haftet auch in diesem Fall mit seinem gesamten Vermögen, der Kommanditist lediglich mit seiner vertraglichen Stammeinlage. In diesem Fall bedeutet dies, dass die GmbH als Komplementärin nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, d.h. die Gesellschafter der GmbH tragen somit kein Haftungsrisiko. Daher sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH sehr häufig auch Kommanditisten der KG.
  3. Durch diese Konstellation erreicht man eine faktische Haftungsfreistellung – zum einen beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH und zum anderen auf die geleistete Stammeinlage als Kommanditist.
  4. Vertretung: Bei der GmbH und Co. KG darf lediglich der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als vertretungsbefugter Geschäftsführer der KG auftreten. Der Kommanditist ist auch in diesem Fall von der Vertretung und der Geschäftsführung ausgeschlossen.
  5. Kosten / Formalien: Im Neugründungsfall sind neben den Gründungskosten für die Errichtung der KG insbesondere die Kapitalaufbringung für die Gründung der Komplementär-GmbH und der mit der Gründung der GmbH verbundenen Kosten (Notar, Handelsregister) hervorzuheben.
  6. Bezüglich der laufenden Kosten besteht lediglich die Besonderheit, dass auch für die GmbH ein formaler Jahresabschluss erstellt werden muss, wodurch weitere Kosten entstehen.
  7. Finanzierung: Für eine finanzierende Bank ist es dem Grunde nach eher nachteilig, wenn der grundsätzlich unbeschränkt haftende Komplementär in der Rechtsform einer GmbH firmiert. Denn diese Haftungsbegrenzung greift auch für eventuelle betriebliche Darlehen der GmbH ein. Daher werden in solchen Fällen in häufig zusätzliche Sicherheiten (zum Beispiel Bürgschaften) der Gesellschafter der GmbH von der Bank eingefordert.

Was ist eine Kommanditgesellschaft?

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Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haften.

  1. Gründung / Formalien: Zur Gründung einer KG werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt, wobei einer als Komplementär (sog. Vollhafter) und einer als Kommanditist (sog. Teilhafter) fungiert. Lediglich für den Kommanditisten ist dem Grunde nach eine Stammeinlage vorgeschrieben, für die es jedoch keine gesetzliche Mindesthöhe gibt.
  2. Gesellschaftsvertrag: Diese Gesellschafter schließen wiederum einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ab, wobei auch hier keine besondere Form vorgeschrieben ist, d.h. der Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch stets die Schriftform. Anders als bei der GbR muss die KG zur zivilrechtlichen Entstehung zwingend in das Handelsregister eingetragen werden (Abteilung A).
  3. Haftung: Für die Haftung des Gesellschafters ist zwischen dem Komplementär und dem Kommanditisten zu unterscheiden. Der Komplementär haftet wie ein Einzelunternehmer bzw. ein GbR-Gesellschafter unmittelbar und uneingeschränkt für Schulden der Gesellschaft. Anders hingegen verhält es sich bei dem Kommanditisten. Hat dieser seine vertragliche Einlage geleistet, scheidet eine persönliche Haftungsinanspruchnahme vollständig aus.
  4. Vertretung / Geschäftsführung: Die Vertretung der Gesellschaft nach außen einschließlich der Übernahme der Geschäftsführung ist ausschließlich dem Komplementär vorbehalten (§ 164 Satz 1 HGB). Durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann jedoch der Abschluss bestimmter Geschäfte von der vorherigen Zustimmung des Kommanditisten abhängig gemacht werden.
  5. Kosten / Formalien: Die laufenden Kosten dieser Rechtsform betreffen im Wesentlichen die Bereiche der Buchführung sowie der Jahresabschlusserstellung. Hierbei im Gegensatz zur GbR in der Regel etwas höhere Kosten an, da die Gewinnverteilung meist etwas komplizierter gestaltet wird (zum Beispiel: Vorabvergütungen, Kapitalkontenverzinsung, Tätigkeitsvergütungen). Bedingt durch die vorgeschriebene Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister besteht hier die Verpflichtung, eine Abschrift des Jahresabschlusses beim zuständigen Handelsregister einzureichen.
  6. Besteuerung: Die KG ist hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer selbständiges Besteuerungssubjekt, d.h. die Gesellschaft selbst schuldet diese Steuerzahlungen. Der Gewinn oder Verlust hingegen wird unmittelbar bei den Gesellschaftern der individuellen Einkommensteuer unterworfen, wobei die Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuerbelastung der einzelnen Gesellschafter angerechnet wird. Im Verlustfall ist darüber hinaus zu beachten, dass der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner vertraglichen Einlage die anteiligen Verluste steuerlich berücksichtigen kann (§ 15a EStG). Darüber hinausgehende Verlustanteile können erst mit Gewinnen in zukünftigen Jahren und nicht mit anderen Einkünften (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden.
  7. Finanzierung: Bei der Finanzierung werden die Banken stets die wirtschaftliche Situation des Komplementärs eingehend prüfen, da dieser mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Die Kreditwürdigkeit ist daher neben der Ertragskraft und den möglichen Sicherheiten der Gesellschaft maßgebend von dessen wirtschaftlicher Situation abhängig.


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