Eine (gemeinnützige) Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde (Landesbehörde). Doch bis dahin ist es ein langer Weg, den wir hier ausführlich skizzieren wollen.

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Gemeinnützigkeit der Stiftung anstreben – die Gründe

Wer mit dem Gedanken spielt, eine Stiftung zu gründen, sollte dabei immer die Gemeinnützigkeit anstreben. Denn erlangt die Stiftung den Status einer gemeinnützigen Stiftung ist das mit immensen Vorteilen verbunden.

In der Regel wird eine privatrechtliche Stiftung errichtet, um den Stifter ein “Denkmal” zu setzen und etwas Gutes zu tun. Der Status der Gemeinnützigkeit erhöht natürlich die Reputation einer Stiftung. Leichter können auch öffentliche Fördergelder erschlossen werden. Was ist also zu tun, um nicht nur eine Stiftung, sondern eine gemeinnützige Stiftung zu errichten?

Die eingesammelten Mittel müssen zeitnah verwendet werden. Unter zeitnah versteht man, dass die Mittel bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres verwendet werden. Davon abweichend können auch Rücklagen gebildet werden, um größere Ausgaben thesaurierend anzusparen. Das ist jedoch zu dokumentieren.

Gemeinnützigkeit und Steuern

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Wenn die Stiftung gemeinnützig ist, wäre als Vorteil im steuerrechtlichen Bereich die Befreiung von der Körperschaftsteuer, Gewerbe- und Grundsteuer zu nennen. Die steuerrechtlichen Besonderheiten werden noch in einem separaten Beitrag behandelt.

Darüber hinaus, können die Zuwendungen an die Stiftung als Spenden abgezogen werden. Nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich können mit bis zu 2.100 € im Jahr für den Empfänger steuerfrei vergütet werden (§3 Nr. 26 ESTG).

Wie gründet man eine gemeinnützige Stiftung?

In der Satzung muss die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ganz klar festgelegt werden und durch den laufenden Geschäftsbetrieb gesichert sein. Dabei muss die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos gefördert werden. Im Paragraphen 52 der Abgabenordnung sind die anerkannten Zwecke abschließend aufgeführt.

Dazu gehören zum Beispiel:

Zweck und Verwaltung

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Zwingend ist also: Die geförderten Zwecke müssen allen offen stehen und dürfen sich nicht nur an einen geschlossenen Personenkreis richten. Die Geschäftsführung muss darauf ausgerichtet sein diese Zwecke unmittelbar, ausschließlich und selbstlos zu verfolgen. Es genügt also zum Beispiel nicht unter anderem den Hundesport zu fördern und daneben Familienmitglieder zu bedenken.

Die Verwaltungsausgaben dürfen nicht exorbitant sein, um den Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. Eine Verwaltungskostenquote von jenseits 30 Prozent dürfte also den Widerruf der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.

Wie läuft das Gründungsprozedere?

Bei der Gründung wird durch die Finanzverwaltung eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit ausgestellt, wenn die Satzung den Vorgaben entspricht. Diese vorläufige Bescheinigung gilt für längstens 18 Monate. Regelmäßig werden dann die Abschlüsse durch die Finanzverwaltung geprüft (im 3 Jahres Rhythmus).

Im Vorfeld der Gründung sollte also auch der Finanzverwaltung ein Satzungsentwurf zugesandt werden mit der Bitte um Bestätigung, dass die satzungsmäßigen Anforderungen erfüllt sind. Treten dabei noch Mängel auf, können diese bereits im Gründungsstadium beseitigt werden.

Besonderheiten bei der Vermögensübertragung

Auch bei der Vermögensübertragung an eine gemeinnützige Stiftung gilt die Unterscheidung, ob das Vermögen aus dem Privatvermögen oder aus einem Betriebsvermögen heraus übertragen wird. Man muss also die Seite des Stifters und der Stiftung betrachten. Das ist für das Vermögenswachstum entscheidend.

Erfolgt eine unentgeltliche Übertragung an eine gemeinnützige Stiftung, sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen identisch mit den Auswirkungen bei der Übertragung auf eine nicht gemeinnützige Stiftung, da ja kein Veräußerungsgewinn erzielt wird.

Bei der Übertragung vom Betriebsvermögen ist eine Besonderheit zu beachten: Neben der Übertragung zu Buchwerten von Betrieben Teilbetrieben und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist es auch möglich, einzelne Wirtschaftsgüter unter Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven (Entnahmegwinn) zu übertragen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut unmittelbar der steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Stiftung zugewandt wird. Grundlage für diese Begünstigung bildet der § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 4 EstG.

Spenden einkommensmindernd absetzen

Besonders interessant für Stifter ist der im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung auf eine gemeinnützige Stiftung mögliche Spendenabzug. Hier zeigt sich der Gesetzgeber sehr großzügig. Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums bis zu 1 Millionen Euro als Spende einkommensmindernd angesetzt werden.

Interessant dabei ist außerdem, dass diese Zuwendung auf Antrag auf die einzelnen Jahre verteilt werden können. Zahlen Sie also im Jahr 01 1 Millionen Euro in den Vermögensstock einer Stiftung könnten Sie im Jahr 01 und in den folgenden neun Jahren jeweils 100.000 Euro steuermindernd ansetzen.

Spenden in unterschiedlicher Höhe

Basis des Spendenabzuges ist natürlich eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung. In der Verteilung der Spenden ist der Stifter nicht gebunden, er kann auch unterschiedliche Höhen beantragen.

Darüber hinaus können natürlich auch Spenden an eine gemeinnützige Stiftung geleistet werden die im Rahmen der Höchstbeträge (20% vom Einkommen bzw. 4 Promille der Umsätze und Gehälter betriebliche Spende), steuermindernd in der Steuererklärung angesetzt werden können.

Schenkungssteuer und Grunderwerbssteuer

Der Vermögenszuwachs bei der Stiftung löst eine Besteuerung entsprechend des Erbschaft-/Schenkungssteuergesetzes aus. Allerdings greift hier die Befreiung von der Schenkungssteuer gemäß $ 13 ErbStG, wenn die Stiftung tatsächlich als gemeinnützig anerkannt ist und das Vermögen zeitnah zugeführt wird.

Immobilienübertragungen sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Das Paradoxem hierbei ist, dass es sich um einen steuerpflichtigen Erwerb auf Seiten der Stiftung handelt und somit die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß §3 Nr. 2 GrEStG greift, unabhängig davon, ob tatsächlich Schenkungssteuer bezahlt wird.

Steuern in der Familienstiftung

Auch in einer Familienstiftung müssen von den Begünstigten Steuern gezahlt werden. Wie sieht das im Einzelnen aus? Eine Familienstiftung wird gegründet, um das Vermögen zusammenzuhalten und den Familienangehörigen dauerhaft eine Unterstützung durch die sogenannten Destinatszahlungen zukommen zu lassen. Begünstigte einer Familienstiftung werden Destinatäre genannt. Doch wie sind diese Geldflüsse bei den Destinatären zu besteuern?

Das Thema Distinatäre ist sehr komplex. Denn ähnlich wie bei allen anderen Stiftungsformen wird der Stiftungsstock im Regelfall nicht angetastet und nur die erzielten Erträge kommen den Begünstigten zugute.

Wie wird besteuert?

Die Besteuerung dieser Zuwendungen erfolgen entweder als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG) oder werden als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG erfasst.

Erfolgt die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist die Stiftung verpflichtet, von den Ausschüttungen vorab 25% Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer einzubehalten. Der Betrag nach Abzug der Steuern fliesst den Destinatären zu.

Wahlrecht beim Steuersatz

Für die Begünstigten besteht ein Wahlrecht: Sollte der persönliche Steuersatz unter 25% liegen, die Besteuerung der Einkünfte in der Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. In dem Fall werden die Einkünfte erfasst und die durch die Stiftung bezahlte Steuer wird als Steuervorauszahlung angerechnet.

Dazu ist es notwendig, dass dem Wohnsitzfinanzamt eine Steuerbescheinigung eingereicht wird.

Welche Einkünfte werden besteuert?

Die Steuern werden an das für die Besteuerung der Stiftung zuständige Finanzamt abgeführt.  Dazu wird eine Kapitalertragsteueranmeldung eingereicht. Mit der Zahlung dieser Steuer ist die Besteuerung auf Ebene der Destinatäre abgeschlossen.  Dieser Steuerabzug hat abgeltende Wirkung (Abgeltungssteuer).

Bei der Besteuerung als sonstige Einkünfte werden nur 60% der Einkünfte einkommensteuerlich erfasst. 40% werden gemäß § 3 Nr. 40 EStg steuerfrei gestellt (das sogenannte Teileinkünfte-verfahren. Was im Zweifelsfall günstiger ist müsste vorab anhand der persönlichen Voraussetzungen der Begünstigten geklärt werden. Wann ist jedoch welche Besteuerungsform anzusetzen?

Wann wird besteuert?

Wenn

handelt es sich um sonstige Einkünfte gemäß § 22 EstG.

Treffen diese Kriterien nicht zu, werden die Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. In der Hinsicht existiert also ein gewisser Handlungsspielraum.

Steuervergünstigungen im Ideellen Bereich

Als gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind per se steuerbefreit. Das gilt jedoch nicht für alle Bereiche der möglichen Tätigkeiten. Denn eine gemeinnützige Stiftung kann in verschiedenen Bereichen tätig sein: Eine gemeinnützige Stiftung kann in vier Bereichen tätig sein. Da ist zunächst der ideele Bereich:

In den ideellen Bereich der Stiftung fallen Zustiftungen (Erhöhung des Vermögensstock) öffentliche Zuschüsse oder Spenden. Diese reinen Geldzuflüsse unterliegen natürlich keiner Besteuerung. Das gilt auch für die Umsatzsteuer, da kein Leistungsaustausch stattfindet und die Stiftung wie ein Nichtunternehmer behandelt wird.

Vermögensverwaltung im ideellen Bereich

Das Vermögen ist da jedoch können nur die Erträge für den Stiftungszweck verwendet werden. Damit möglichst hohe Erträge aus dem Vermögensstock erzielt werden, ist eine professionelle Vermögensverwaltung notwendig. Für den Bereich der Vermögensverwaltung typische Erträge sind: Zinsen, Mieten und Pachten. Aber auch Kursgewinne können dazu gehören.

Sinnfremd wäre es diese Erträge zusätzlich zu besteuern. Nein, sie sollen zu einhundert Prozent dem Stiftungszweck zugutekommen. Deshalb existiert auch hier eine Befreiung von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer. Umsatzsteuerlich sieht es etwas anders aus.

Besteuerung im ideeln Bereich

Kommt es zu steuerpflichtigen Erträgen (zum Beispiel aus einer steuerpflichtigen Vermietung) ist ein ermäßigter Steuersatz von 7 % anzuwenden (trotzdem begünstigt anstatt des normalen 19% Steuersatzes). Sind diese Umsätze unter 35.000 € im Jahr kann für die Vorsteuern ein Durchschnittsatz von 7% angewendet werden. Per Saldo entsteht in dem Fall also keine steuerliche Belastung

Ein Beispiel:

Zweckbetriebe

Zweckbetriebe einer Stiftung sind wirtschaftlich organisierte Geschäftsbetriebe, die jedoch folgende drei Merkmale aufweisen: Der Betrieb muss unmittelbar satzungsmäßigen Zwecken dienen. Der Betrieb muss zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar notwendig sein.

Der Betrieb darf nicht in wirtschaftlicher Konkurrenz in unangemessener Weise zu nicht begünstigten Betrieben stehen.

Ein Beispiel:

Eine Stiftung “Wider des Vergessens” hat es sich zur Aufgabe gemacht den Terror des Nationalsozialismus aufzuarbeiten und gerade der Jugend nahezubringen. Dafür hat sie einen Schulungsraum angemietet und erzielt aus Vorträgen und Publikationen zu diesem Thema Einnahmen.

Bei dem Bereich handelt es sich um einen Zweckbetrieb mit den steuerbegünstigten Konsequenzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für die Steuerbegünstigung ebenfalls die bereits angesprochenen Einnahmen von 35.000 € nicht überschritten werden dürfen.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteht man die nachhaltige und selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile und die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgehen.

Diese tragen (im Gegensatz zum Zweckbetrieb) nicht unmittelbar der Erreichung satzungsmäßiger Zwecke bei und sie stehen im massiven Wettbewerb zu anderen nicht steuerbegünstigten Gewerbetreibenden.

Die Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer tritt jedoch auch hier erst ein, wenn die Einnahmen 35.000 € im Jahr übersteigen. Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, soweit keine Steuerbefreiung vorliegt.

Achtung Steuerpflicht bei Nicht-Gemeinnützigkeit

Die Stiftung selber muss nicht unmittelbar diese Betriebe betreiben. Es genügt bereits, wenn die Stiftung beteiligt ist. Auch dann sind die dargestellten steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Eine nicht-gemeinnützige Stiftung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Besondere Befreiungs- bzw. Verschonungsregeln existieren nicht.

Welche Einkunftsarten gibt es?

Zu beachten ist, dass die Stiftung nicht wie andere Körperschaften einen gewerblichen Betrieb kraft Rechtsform bildet, sondern Einkommen aus verschiedenen Einkunftsarten. Zu diesen Einkunftsarten gehören:

Nicht möglich sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sowie aus selbständiger Tätigkeit, weil dabei immer die Person im Vordergrund steht und das ist bei einer Stiftung schlecht möglich.

Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag

Das Einkommen wird mit der Körperschaftsteuer von 15% (und Solidaritätszuschlag 5,5 %) besteuert und soweit gewerbliche Einkünfte vorliegen, ist Gewerbesteuer zu zahlen, ebenfalls rund 15 %.

Das ist erst einmal ein sehr attraktiver Steuersatz, sollte zum Beispiel das Stiftungsvermögen aus Immobilien bestehen und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.

Umsatzsteuer

Auf Seiten der Umsatzsteuer sind keine Besonderheiten zu beachten. Stiftungen können normale Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerechtes sein und somit gebräuchliche steuerpflichtige Umsätze erzielen mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19%.

Auch hier gelten die gewöhnlichen Befreiungen des Umsatzsteuerrechtes wie zum Beispiel die steuerfreie Vermietung von Wohnraum.

Erbersatzsteuer und Grundsteuer

Neben der bereits erwähnten Erbersatzsteuer, die alle dreißig Jahre erhoben wird, ist eine Steuer des laufenden Geschäftsbetriebs, soweit Immobilienvermögen vorliegt, die Grundsteuer.

Auch hier gelten die normalen Grundsätze, dass der Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer bildet und da diese eine Gemeindesteuer ist, kann diese unterschiedlich hoch, je nach Hebesatz ausfallen.


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