Probleme bei Hartz IV: 10 Tipps zum Umgang mit der ARGE
Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 27.08.2009 • Zuerst veröffentlicht am 27.08.2009 • Bisher 6376 Leser, 1119 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Hartz IV Empfänger haben es nicht leicht: Sie müssen allerlei Sanktionen von Seiten der Arbeitsagentur erdulden. Was ist zu tun, wenn es Probleme mit der ARGE gibt?
Die Regelungen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger sind eng umrissen: 351 Euro Arbeitslosengeld II plus Geld für die Wohnung; Einkommen und Vermögen werden bis auf geringe Freibeträge angerechnet.
Und bei Verstößen gegen die gesetzlichen Auflagen drohen Sanktionen. Dennoch gibt es Spielraum, falls es mit der zuständigen ARGE mal Probleme gibt.
Welche Verpflichtungen haben Hartz IV-Empfänger?
Wer Arbeitslosengeld II bekommt, hat gewisse Verpflichtungen: So muss er Vermögen und Einkommen offen legen, regelmäßige Termine mit dem Arbeitsvermittler wahrnehmen und gegebenenfalls an Weiterbildungen teilnehmen.
Zum Pflichtprogramm gehört es außerdem, sich immer wieder zu bewerben und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die einem angeboten wird. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, muss mir Sperrzeiten und Kürzungen bis hin zur totalen Streichung des Arbeitslosengeldes rechnen. Auf der anderen Seite kann man sich Weiterbildungen wie einen Englischkurs oder Führerschein von der ARGE finanzieren lassen.
Wenn es Probleme gibt: 10 Tipps
Doch obwohl das alles in Eingliederungsvereinbarungen genau schriftlich festgehalten wird, kommt es immer wieder zu Problemen – wie zum Beispiel im Fall einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin, der eine Stelle als Hausmeisterin in einer Schule angeboten wurde.
Allerdings lag Sie zu diesem Zeitpunkt mit einem Beinbruch im Krankenhaus und erfuhr erst nach Ihrer Entlassung von dem Angebot. Da war ihr jedoch das Arbeitslosengeld II schon um 30 Prozent gekürzt worden, weil Sie den Job nicht angenommen hatte. Was ist in so einem Fall zu tun?
Der Regelsatz wird gekürzt: Für jeden Regelverstoß wird das Arbeitslosengeld II um mindestens 30 Prozent gekürzt. Auch die Kosten für die Unterkunft können gekürzt werden. Dagegen lässt sich schriftlich Widerspruch einlegen – zum Beispiel wegen Formfehlern oder weil eine Entscheidung ungerecht war. Dafür ist kein Anwalt von Nöten: Der Widerspruch kann formlos erfolgen, notwendig ist neben dem eigenen Namen und Datum nur ein kurzer Satz: “Hiermit lege ich Wiederspruch gegen…” ein. Darauf muss dann die Widerspruchstelle der ARGE reagieren. Das mach durchaus Sinn, weil sich dadurch ein anderer Sachbearbeiter den Vorgang nochmals anschaut.
Die Wohnungskosten werden nicht voll übernommen: Neben dem Arbeitslosengeld II werden auch die Kosten für die Wohnung von der ARGE übernommen. Aber die Wohnung darf nicht zu groß und vor allem nicht zu teuer sein. Wie hoch die Miete letztendlich sein kann, ist je nach Wohnort unterschiedlich und hängt vom lokalen Mietspiegel ab. Als Richtwert sind für eine Person 45 Quadtratmeter bzw. 280 Euro Kaltmiete erlaubt. Wer mehr Platz braucht oder teuerer wohnt, muss der ARGE durch Vergleichsangebote nachweisen, dass er vor Ort keinen günstigeren Wohnraum findet. Dann muss die ARGE den Gegenbeweis antreten. Denn: Ein ALG-II-Empfänger kann grundsätzlich nicht einfach gezwungen werden, aus seinem gewohnten Umfeld in eine andere Stadt umzuziehen.
Das Einkommen wird falsch angerechnet: Das Arbeitslosengeld II fällt geringer aus, wenn man selbst oder der Partner eigenes Einkommen hat. Manchmal rechnet die ARGE jedoch versehentlich ein höheres Einkommen an als tatsächlich vorhanden ist. Wer dann Widerspruch einlegt, kann sich das zu wenig gezahlte Arbeitslosengeld II nachzahlen lassen.
Das Einkommen eine Mitbewohners wird angerchnet: Häufiger kommt es jedoch vor, dass fälschlicherweise das Einkommen eines Mitbewohners, zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft, angerechnet wird. Denn wenn der ALG-II-Empfänger länger als zwei Jahre mit einer anderen Person zusammenlebt, kann die ARGE vermuten, dass es sich um eine so genannte Bedarfgemeinschaft handelt, in der mehrere Personen wie in einer Familie oder Lebensgemeinschaft zusammenwohnen. Das würde bedeuten, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Mitbewohner bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes miteinbezogen würden. Zwar muss man den Außendienstmitarbeiter der ARGE, der die Wohnverhältnisse kontrolliert, nicht einlassen, aber man sollte auf jeden Fall beweisen können, dass es sich nicht um eine Bedarfs- sondern nur um eine Wohngemeinschaft handelt.
Ein schlechtes Jobangebot: Die ARGE soll die Empfänger von Arbeitslosengeld II wieder in Lohn und Brot bringen. Im Prinzip eine gute Idee, doch wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss jede zumutbare Beschäftigung annehmen. Da hilft es nichts, zum Beispiel als arbeitsloser Informatiker zu argumentieren, für Hausmeisterdienste überqualifiziert zu sein: Das Arbeitslosengeld II wird bei einer Ablehnung des Jobangebotes sofort gekürzt. Einzige Lösung: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, ein Jobangebot nicht anzunehmen. Dazu gehört zum Beispiel eine körperliche oder psychische Erkrankung, nachzuweisen durch ein ärztliches Attest. Das ist auch nachträglich möglich. Wer zum Beispiel ein Jobangebot nicht annehmen konnte, weil er währenddessen im Krankenhaus lag und davon nichts erfahren hat, kann auch im Nachhinein noch das zu wenig gezahlte Arbeitslosengeld II zurückerhalten.
Bei Pflege darf man ablehnen: Auch wer Angehörige pflegen muss oder nachweisbar durch den Job die Erziehung seiner Kinder gefährden würde, kann ablehnen. Letzteres trifft in der Regel auf Alleinerziehende Eltern von Kleinkindern in den ersten drei Jahren zu, wenn diese keinen Platz in der Kindertagesstätte finden.
Weiterbildung beantragen: Wer Arbeitslosengeld II erhält, kann sich Weiterbildungen wie Führerschein, Sprach- oder Computerkurse finanzieren lassen, wenn diese für die Jobsuche sinnvoll sind. Es gibt jedoch kein Gesetz, das besagt, dass man eine Weiterbildung bekommen muss; die Entscheidung darüber liegt vielmehr rein im Ermessen des Sachbearbeiters. Wer diesen überzeugen will, sollte schriftlich einen Antrag stellen und gut begründen, warum der Lehrgang sinnvoll ist. Außerdem sollte man auf eine schriftliche Ablehnung beharren: Gegen diese lässt sich nämlich Widerspruch einlegen, so dass sich nochmals eine andere Stelle bei der ARGE mit dem Fall beschäftigt.
Falsche Weiterbildung: Weiterbildungen können zwar notwendig sein, um wieder einen Job zu bekommen und deswegen bietet die ARGE den Empfängern von Arbeitslosengeld II auch regelmäßig von selbst entsprechende Maßnahmen an. Doch nicht alle sind wirklich sinnvoll: Ein Informatiker braucht zum Beispiel keinen Computerkurs, eine Buchhalterin keinen Buchhaltungslehrgang. Und dennoch: Wer ablehnt, muss mit Kürzungen des Arbeitslosengeldes II rechnen.
Sinnlose Weiterbildung: Wer der Ansicht ist, die Weiterbildung führt nicht zum gewünschten Ziel, sollte einfach mit seinem Sachbearbeiter reden: Vielleicht ist dem noch gar nicht aufgefallen, dass man die Qualifikation schon längst besitzt. Noch besser ist es allerdings, gleich Alternativvorschläge zu machen; denn vielleicht ist für den Informatiker ein Buchhaltungskurs sehr sinnvoll, weil er sich selbständig machen will? Auf jeden Fall sollte man zeigen, dass man engagiert ist und grundsätzlich bereit ist, sich weiterzuqualifizieren. Wer konstruktiv mit seinem Sachbearbeiter redet, hat gute Chancen, statt der falschen eine passende Weiterbildung zu bekommen.
Umzug: Die ARGE kann Empfängern von Arbeitslosengeld II die Leistung kürzen, wenn die bisherige Wohnung zu groß oder zu teuer ist und sie nicht umziehen wollen. Umgekehrt muss bei der ARGE jedoch auch ein Antrag gestellt werden, wenn man selbst umziehen will. Und: Wer seine Wohnung wechseln will, muss verschiedene Wohnungsangebote vorlegen und beweisen, dass er das billigste Angebot herausgesucht hat. Wer diesen Weg nicht einhält, riskiert, dass die ARGE weder die Kosten für den Umzug noch die Miete für die neue Wohnung übernimmt.
Wo bekommen Empfänger von Arbeitslosengeld II Hilfe?
Auch wenn es nicht schön sein mag, dass die ARGE bei Nichterfüllung gewisser Pflichten das Arbeitslosengeld II kürzen kann: Wer sich den Vorgaben der ARGE nicht völlig verweigert und bei Problemen auch den Dialog sucht, hat keine völlige Kürzung der Leistungen zu befürchten.
Wer Probleme bei der ARGE hat, kann sich an den Sozialverband Deutschland (www.sovd.de) wenden: Mitglieder können sich hier für einen Beitrag von 5 Euro im Monat kostenlos zu allen sozialrechtlichen Fragen beraten lassen. Auch Prozesskostenbeihilfe kann man beantragen: Die wird jedoch erst gezahlt, wenn es tatsächlich zur Klage kommt, für vorhergehende Beratungen gibt es jedoch kein Geld.
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