“400-EUR-Jobs” oder sogenannte Minijobs heißen auch “geringfügig entlohnten Beschäftigungen”. Für sie besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung, zumindest für den Arbeitnehmer. Das bedeutet: Man bekommt für einen Minijob nicht mehr als 400 Euro monatlich. Wer mehr bekommt, übt einen sogenannten Midijob aus.

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Die Geringfügigkeitsgrenze

Das Deutsche Sozialversicherungs-System ist vertrackt: Während es bei der Steuer um den Gesamtverdienst im Jahr geht, werden Sozialversicherungsbeiträge monatlich abgezogen. Ergo geht daher auch bei Minijobs darum, was man im Monat verdient – und nicht im ganzen Jahr.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit besteht seit April 2003 nicht mehr.

Eine Beschäftigung, die zur Berufsausbildung ausgeübt wird, ist – auch wenn ein Verdienst unter 400 EUR erzielt wird – keine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn es sich hierbei um die erste Nebentätigkeit handelt.

Mehrere Minijobs auf einmal

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Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden aber zusammengerechnet, so dass sich der Verdienst bis zu 400 Euro addiert. Wenn mehr verdient wird, gilt es als Midijob (bis zur Grenze von 800 Euro. Ebenso werden die Hauptbeschäftigung und eine zweite, dritte, vierte usw. Nebentätigkeit zusammengerechnet. Diese letzte Regelung ist allerdings wohl eher theoretisch zu werten.

Wie hoch darf der Verdienst aus dem Minijob sein?

Bei einem Minijob oder 400-Euro-Job darf ihr Bruttomonatslohn höchstens 400 Euro im Kalendermonat betragen. Wenn Sie auch noch Weihnachts- oder Urlaubsgeld bekommen, werden die anteilig auf alle Kalendermonate umgelegt:

Wenn Sie 5 Monate arbeiten und 100 Euro Weihnachtsgeld bekommen, dürfen Sie also nur 380 Euro pro Monat verdienen.

Durchschnittsverdienst bei gleichem Gehalt

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Unproblematisch ist, wenn Sie jeden Monat das gleiche Gehalt haben. Nun kommt es gerade bei Minijobbern öfter mal vor, dass das Einkommen schwankt, weil man z.B. unterschiedliche Jobs macht oder einen unterschiedlichen Verdienst hat.

Dann wird der durchschnittliche Verdienst für 12 Monate berechnet: Liegt der über 400 €, dann machen Sie keinen Minijob. Dabei gilt: Ist Ihr Job als ganzes ein Minijob, bleiben auch Monate mit höherem Einkommen als 400 € sozialversicherungsfrei.

Zweimal im Jahr darf man mehr verdienen

Wenn die Minijob-Zentrale hingegen feststellt, dass es sich nicht um einen Minijob handelt, sind auch die Monate mit niedrigerem Einkommens sozialversicherungspflichtig.

Aber: Für zwei Monate in einem Kalenderjahr darf das Einkommen unvorhergesehen mehr als 400 Euro betragen – etwa wenn Sie plötzlich für einen Kollegen einspringen müssen. Selbst wenn Sie dann im gesamten Jahr mehr als 4800 Euro verdienen, bleibt Ihr gesamter Job als Minijob sozialversicherungsfrei.

Wann wird der Minijob zum Midijob?

Wenn Sie die Einkommensgrenze überschreiten und der Job dadurch den Minijobstatus verliert, wird Ihr Einkommen ab diesem Monat – und erst dann! – versicherungspflichtig. Dann gelten erstmal die Midijob-Regeln.

Falls allerdings zwischen ihrem Minijob und dem Midijob mindestens ein Monat Pause liegt, können beide als separate Beschäftigungen betrachten werden: Ihr Minijob wäre weiterhin ein Minijob und er andere Job z.B. eine seperate Tätigkeit.

Minijob und Familienversicherung

Wenn Sie familienversichert sind und nebenher noch einen Minijob ausüben, können Sie unter bestimmten Umständen krankenversichert bleiben. Eigentlich liegt bei der Familienversicherung die Einkommensgrenze ja bei 365 Euro, für Minijober ist sie aber auf 400 Euro erhöht.

Grundbedingungen dafür ist allerdings, dass der Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkenversicherung.

Sie können nicht in der Familienversicherung bleiben, wenn:

Familienversicherung über die Eltern

Bis zum 18. Lebensjahr (während einer Berufsausbildung oder des Studiums sogar länger, bis maximal bis zum 2Geburtstag) können Sie auch über die Eltern familienversichert sein. Wenn die Altersgrenzen für die Versicherung bei den Eltern überschritten sind und Sie nicht verheiratet sind, erlischt die Möglichkeit allerdings.

Welches Einkommen zählt?

Für die Familienversicherung zählt aber nicht das Bruttoeinkommen, sondern das “Gesamteinkommen” – das ist die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz, also erst nach Abzug der Werbungskosten.

Deshalb kann es sinnvoll sein, auf die Pauschalbesteuerung bei einem 400-Euro-Job zu verzichten und stattdessen über Lohnsteuerkarte abzurechnen: nur dann können nämlich Werbungskosten abgesetzt werden. Schon durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro jährlich vermindert sich das Arbeitsentgelt rechnerisch dann um 76,66 Euro monatlich, soweit es um die Frage der Familienversicherung geht. Geringfügige Überschreitungen durch andere Einkommensarten können damit ausgeglichen werden.

Freiwillige Versicherung

Wenn Sie nicht in der familienversicherung bleiben und sich auch nicht in einer Hauptbeschäftigung, als Arbeitsloser, Rentner oder Student krankenversichert ist, Müssen Sie sich nach der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung erkundigen. Das kostet allerdings je nach Kasse etwa 120 Euro monatlich (einschließlich Pflegeversicherung).

Krankengeld

Anspruch auf Krankengeld haben Sie für den 400-Euro-Job allerdings nicht. Wenn Sie also länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, haben Sie keinen Einkommensersatz Ausnahme: Bei einem Arbeitsunfall greift die Unfallversicherung.

Minijob, Krankenversicherung und Arbeitslosengeld

Die Arbeitsagentur übernimmt bei Arbeitslosen die Krankenversicherung. Als Arbeitsloser gilt man so lange bis man nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeitet.

Wenn ein Arbeitsloser nun einen Minijob für 400 Euro im Monat annimmt, ist er über diesen ja logischerweise nicht kranken- und rentenversichert ist.

Achtung 15-Stunden-Grenzen

In diesem Fall übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung auch weiterhin. Das geschieht aber immer nur so lange bis der Betreffende nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeitet.

Wird diese 15-Stunden-Grenze in der Woche überschritten, gilt der Minijobber nicht mehr als Arbeitslos – und die Arbeitsagentur übernimmt die Kranken- und Rentenversicherung nicht mehr. Eventuell bietet sich dann die Möglichkeit, ergänzendes Arbeitslosengeld zu beantragen.

Anrechnung des Verdienstes

Es gibt auch noch einen weiteren Manko: Der Verdienst aus dem Minijob wird in jedem Fall auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung

Bei Minijobs können Sie nun in der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesem Falle werden dem Arbeitnehmer Aufstockungsbeiträge von seinem Verdienst abgezogen. Arbeitgeber führen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Steuer ab.

Mit dem Mini-Job-Rechner der Minijob-Zentrale können Sie errechnen, wie viel Arbeitnehmer bei einem Mini-Job netto ausgezahlt bekommen bzw. wie hoch die Aufwendungen für den Arbeitgeber sind.

Mini-Job und Rentenversicherung

Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen trägt allein der Arbeitgeber die pauschalen Renten- und Krankenversicherungsbeiträge.

An die Rentenversicherung fließen dabei 15 Prozent. Deshalb zählen Mini-Jobber erst einmal nicht zum Kreis der Förderberechtigten, die riestern können. Doch jeder weiß: private Altersvorsorge tut Not und je früher desto besser. Aus diesem Grund bietet der Gesetzgeber auch Mini-Jobbern die Möglichkeit doch von der staatlich geförderten Riester-Rente zu profitieren.

Mini-Jobber können auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten: In diesem Fall stocken sie freiwillig den Beitrag zur Rentenversicherung auf den aktuellen Beitragssatz von 19,9 Prozent auf. Jetzt können sie eine Riester-Rente abschließen und ihren Vertrag vom Staat mit 154 Euro jährlich fördern lassen.

Riester-Rente und Minijob

Damit das Geld fließt, muss man vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Jahreseinkommens abzüglich der Zulagen auf die hohe Kante legen. Für Studenten mit Minijob heißt das, sie zahlen den monatlichen Mindestbeitrag von fünf Euro. – Außerdem erhalten junge Leute unter 25 Jahren seit Anfang 2008 einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 Euro.

Wichtig für Studenten ist die Flexibilität beim Riestern: Ein Vertrag passt sich den jeweiligen Lebensumständen an, so lässt sich die Höhe der Beiträge jederzeit verändern. Selbst einem Aussetzen der Zahlungen steht nichts entgegen. – Langfristig gesehen, profitiert ein Riester-Sparer vom Zinseszins-Effekt natürlich am meisten, je länger der Vertrag läuft.

Warum sich Aufstocken noch lohnt

Gerade Studenten brauchen viel Zeit, bevor sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Durch die Aufstockung können sie früher beginnen, vollwertige Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Und der Faktor Zeit ist wichtig: Denn die volle Rente erhält nur, wer entweder bis 67 Jahren arbeitet oder 45 Jahre lang in die Rentenversicherung einzahlt. Wer früher in Rente geht, muss Abschläge hinnehmen: 0,3 Prozent pro Monat.

Und noch etwas spricht für die Aufstockung der Beiträge: Es entsteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Im Falle eines Unfalls greift die gesetzliche Erwerbsminderungsgrenze bei Berufsanfängern zwar sofort. Anders sieht es aber bei Erwerbsminderung durch Krankheit aus: Erst wenn ein Berufseinsteiger fünf Jahre lang Beiträge einbezahlt hat, hat er Anspruch auf eine Rentenzahlung. Somit gilt hier – genau wie beim Riestern – je früher desto besser.


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