Die Limited ist die englische Form der GmbH mit der Abkürzung Ltd. Eine solche Gründung ist auch in Deutschland möglich und entsprechend populär, gerade wenn man im Ausland tätig ist.

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Haftungsbegrenzung?

Jede vierte Gründung in Deutschland soll eine Limited sein! Die Limited ist populär, weil sie im Internet entsprechend beworben wird. Der große, verlockend erscheinende Vorteil einer Limited ist: Die Haftung ist hier wie bei einer GmbH auf das Privatvermögen beschränkt. Doch dabei gibt es Einschränkungen: Als Direktor einer Limited muss man bei bestimmten Pflichtverletzungen dann doch persönlich haften. Denn diese Haftungsbeschränkung gilt nur gegenüber Vertragspartnern.

Sie kann also Leuten helfen, die ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Die Behauptung dagegen, Selbständige könnten ihre Schadenersatzpflicht für die Folgen von Fehlern beschränken, ist schlichtweg falsch: Wer einem anderen durch grobe Fahrlässigkeit Schaden zufügt, haftet dafür mit seinem vollen Privatvermögen – und zwar immer und unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis er den Fehler begangen hat.

4 Tipps zu den Kosten und Pflichten in Deutschland

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Immerhin benötigen Sie keine 25.000 € Einlagekapital, wie bei einer GmbH, sondern zunächst nur 2 Pfund. Dennoch lohnt sich die Limited nur für diejenigen, die ohnehin vorhatten, eine GmbH zu grün-den. Denn für kleine Einzelunternehmer hat eine Limited noch einige Nachteile:

4 Unterlagen, die Sie zur Limited-Gründung benötigen

  1. die Gründungsurkunde (Certificate of Incor-poration)
  2. einen Auszug aus dem Handelsregister (Current Appointment Report)
  3. die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft (Memorandum und Articles of Association) und den Bericht über die Aktienzuteilung (Allotments of Shares).
  4. Sie benötigen darüber hinaus eine beglaubigte Übersetzung all dieser Gründungsunterlagen (Kosten ab 29 Euro).

4 Pflichten, die Sie mit der Limitedgründung übernehmen

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  1. Das englische Gesellschaftsrecht verlangt zwingend einen Company Secretary, einen Menschen aus Fleisch und Blut, der Ihre Limited verwaltet (Kosten circa 120 Euro). Der Geschäftssitz des Secretary muss sich in England oder Wales befinden.
  2. Und Sie brauchen auf der Insel ein Registered Office. Eine Adresse, an der die englischen Behörden das Unternehmen erreichen können. Viele Anbieter stellen nur einen Briefkasten zur Verfügung und kein Büro, in dem auch wirklich jemand anzutreffen ist.
  3. Sie müssen jährlich beim englischen Gesellschaftsregister als annual return eine Reihe wichtiger Daten sowie die accounts einreichen, das ist ein Geschäftsbericht, die Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung. Für diese Pflichten werden dann weitere Gebühren fällig. Die Firmen, die bei der Gründung helfen, decken aber mit Ihren Preisen meist nur die Gründungskosten, nicht aber diese laufenden Kosten ab.
  4. Sie benötigen für die Anmeldung einer Limited in Deutschland eine Apostille (diplomatische Beglaubigung). Sie wird für alle Behördengänge in Deutschland benötigt.

Wahl der Gesellschaftsform war lang begrenzt

Die Limited wird darüber hinaus auch als Chancen für Existenzgründer und junge Unternehmen beworben. Für Existenzgründer und kleine Unternehmen war die Wahl der Gesellschaftsform lange begrenzt. Meist blieb es bei einer risikoreichen GbR, die Gründung einer GmbH war schlichtweg zu teuer. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes zum Gesellschaftsrecht verhilft nun auch weniger finanzkräftigen deutschen Unternehmen zur Gründung einer so genannten Euro-GmbH.

Der europäische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil am 05.11.02 entschieden, dass Unternehmer, die rechtmäßig innerhalb der EU eine Gesellschaft gründen, um damit das inländische (unternehmerfeindliche) Gesellschaftsrecht zu umgehen, rechtmäßig vorgehen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil am 13.03.2003 bestätigt und erkennt damit die Rechtmäßigkeit und Klagefähigkeit im Ausland gegründeter Unternehmen an. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) erlaubt fortan den im europäischen Ausland gegründeten GmbHs die Rechtsfähigkeit in Deutschland. Der BGH beugte sich damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Bislang hatte sich Deutschland gegen die

Klagefähigkeit von Gesellschaften aus dem EU-Ausland in Deutschland gesperrt. Doch dies verstieß gegen die garantierte europäische Niederlassungsfreiheit und damit gegen EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof fällte damit ein Urteil, welches die Gründung einer Gesell-schaft im Ausland attraktiver macht. Doch wer profitiert, welche Nachteile sind einzu-kalkulieren und welche steuerlichen Besonderheiten gelten hierbei? Gründen Unternehmer eine Gesellschaft innerhalb eines Staates der Europäischen Union, ist diese Gesellschafts-form auch in den anderen EU-Staaten anzuerkennen (sog. Gründungstheorie).

Lohnt die Gründung einer Auslandsgesellschaft?

Da in den einzelnen Mitgliedsstaaten insbesondere bei Gründung von Kapitalgesellschaften deutliche Unterschiede beim notwendigen Mindestkapital bestehen, kann sich die Gründung einer Auslandsgesellschaft durchaus lohnen. Muss man bei Gründung einer deutschen GmbH mind. 25.000 EUR aufbringen, sind es in Frankreich nur 7.500 EUR, in Spanien 3.000 EUR und in Großbritannien gar nur 2 Pfund.

Doch diese scheinbar günstige Gründung hat aus wettbewerbsfähiger Sicht auch Nachteile. Kunden und Geschäftspartner werden häufig misstrauisch, wenn eine Limited oder eine Société anonyme auf dem Briefkopf erscheint. Aufträge werden lieber an deutsche Firmen vergeben, mit denen man im Zweifel auf deutschem Boden einen Rechtsstreit ausfechten kann. Auch das Finanzamt vermutet hinter einer englischen 2-Pfund-Limited in aller Regel eine Gesellschaft, die ihre Gesellschafter lediglich abschirmen und Gewinne durch geschickte Sitzverlagerung vor dem deutschen Staat schützen möchte. Häufige und vor allem intensivere Kontrollen sind deshalb vorprogrammiert.

Vor der Gründung einer ausländischen Gesellschaft sollte man unbedingt das Gespräch mit einem Steuer– oder Unternehmensberater suchen. Weiter wichtig: Trotz Gründung im Ausland werden solche Kapitalgesellschaften häufig in Deutschland zur Körperschaftsteuer herangezogen. Der Grund: Eine ausländische Kapitalgesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz bereits dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

Euro-GmbH für 279 Euro?

Mit weniger Risiko: Insbesondere Existenzgründer sowie kleinere und mittlere Unternehmen profitieren von der neuen Gesetzeslage. Der Gründungsakt ist dank des deutlich einfacheren Gesellschafts-rechts in England nicht länger mit bürokratischen und zeitaufwändigen Hürden verbunden.

Der Start geht schneller, billiger und sicherer. Denn der größte Vorteil: Die persönliche Haftung wird mit einer Euro-GmbH ausgeschlossen. Bislang konnten es sich vor allem junge und kleinere Unternehmen kaum leisten, 25.000 Euro Eigenkapital für eine deutsche GmbH aufzubringen. So blieb es oft bei einer GbR, verbunden mit hohem Risiko. Denn als Inhaber dieser Unternehmen haften Sie mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. Mit der Gründung einer Limited in England können sie dieses Risiko jetzt ausschließen. Ohne großen Kapitaleinsatz. Tatsächlich nicht mehr als 279,- Euro sind notwendig, um aus einer deutschen Einzelfirma oder GbR eine Euro-GmbH zu machen.

Deutsche Unternehmen können sich die teils wesentlich niedrigeren Hürden zu nutze machen, die im Ausland für die Gründung einer GmbH existieren und dennoch Ihre Geschäfte in Deutschland weiterbetreiben. Damit wurde die jahrelang praktizierte Rechtssprechung aufgehoben, die dieses verhinderte. Jeder Europäer kann somit in UK eine Limited gründen, selbst wenn er das nur mit dem Ziel macht, damit das deutsche (oder anderes europäisches) unternehmerfeindliche Gesell-schaftsrecht zu umgehen. Die Gründung Ihrer Limited dauert weniger als 2 Wochen (ein Ein-Tages-Service ist auch möglich).

Auslagern von Betriebsrisiken – Bildung einer Holdingstruktur

Große Unternehmen lagern regelmäßig Betriebsrisiken in neue Gesellschaften aus und gründen dafür teure GmbHs oder AGs. Dennoch sind diese Kosten immer noch gering, wenn man die Risiken einer “Nicht-Ausgliederung” gegenüberstellt! Durch das Urteil haben auch Existenzgründer sowie alle Klein- und mittleren Unternehmen (KMUs) die Möglichkeit, z.B. für risikoreiche Geschäftsfelder eigene Gesellschaften zu gründen. Dies ist u.a. sinnvoll, wenn Sie z.B. Abmahnungen von Wettbewerbern oder Schadensersatzforderungen befürchten.

Sollte Ihre Firma A dann tatsächlich “angeklagt” sein, hat dieses keine Auswirkung auf Ihre anderen Limiteds. Oder Sie nutzen eine Limited, wenn Sie z.B. zum Test eines neuen Geschäftsbereiches oder zur Erweiterung eines Geschäftsbereiches nicht unter Ihrem bisherigen Firmennamen auftreten wollen. Sinnvoll ist das Auslagern von Gesellschaften, wenn Sie in einem Geschäftsbereich hohe Forderungen haben. Sollten diese ausfallen, beeinflusst das nicht Ihre anderen Geschäfts-bereiche. Damit schützen Sie Ihr Unternehmen und die Arbeitsplätze vor einer Insolvenz in den übrigen Geschäftsbereichen. Eine einfache Gründung einer Holdingstruktur (auch mit dem Halten der evtl. bisherigen Gesellschaftsanteile einer GmbH) ist möglich.

Die englische Limited als Euro GmbH: 4 Fallbeispiele

  1. Beispiel: Eine UK Limited Gesellschaft lässt sich als Euro GmbH einsetzen. Sie beabsichtigen bei-spielsweise die Nachteile einer Firmengründung in Deutschland legal zu umgehen und gründen eine englische Limited. Diese ist in der Gründung, Verwaltung und Handhabung einfacher wie die deutsche GmbH. Selbstverständlich können Sie mit der UK Limited alle Arten von Geschäften tätigen und europaweit Zweigniederlassungen eröffnen.
  2. Beispiel: Kunde X betreibt z.B. in Deutschland bereits eine Firma oder hat sich nach einer Marktanalyse für den deutschen Markt entschieden. Es sind Mitarbeiter und persönliches Erscheinen beim Kunden erforderlich, weil die Produkte erklärungsbe-dürftig sind bzw. z.B. installiert und/oder gewartet werden müssen. Hier empfiehlt es sich, eine Limited in England zu gründen und dort nur den Verwaltungssitz der Firma einzu-richten, d.h. die Geschäfte werden in Deutschland getätigt. Die Limited ist auf Grund einschlägiger EU-Bestimmungen (Maastrichter Vertrag, Art 52-58) einer deutschen GmbH gleichgestellt. Sie können wie eine GmbH in Deutschland Bank-konten eröffnen, Immobilien erwerben und verwalten, Kraftfahrzeuge zulassen usw. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, die Aufnahme der Geschäftstätigkeit jedoch ge-genüber den Behörden anzeigepflichtig. In Sonderfällen ist es auch möglich, Ihre Limited als Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister eintragen zu lassen, sofern Sie das wünschen.
  3. Beispiel: Unternehmer Y ist EU-weit (oder weltweit) mit seiner Limited tätig. Er ist einziger Mitarbeiter seiner Firma und wickelt im Jahr zahlenmäßig wenige Geschäfte, diese jedoch mit einem hohen Auftragsvolumen ab. Die Kundenkontakte laufen ausschließlich über Internet oder Telefon/Fax. Wenige persönliche Treffen finden mit sei-nen Kunden statt. Dies ist der Idealfall, um die UK Limited vollständig in London zu betrei-ben. In diesem Fall könnte ein Büroservice von großem Nutzen sein: Kundenanrufe und Faxe können überall hin weitergeleitet werden (Telefongebühren in Großbritannien entsprechen den deutschen), Internet ist ohnehin weltweit verfügbar, ein Büroservice ist günstiger als ein eigenes Büro mit Sekretärin, für Kundentermine stehen repräsentative Räumlichkeiten zur Verfügung und Flüge nach London sind derzeit für unter 50 EURO zu haben.
  4. Beispiel: Firma Z betreibt eine deutsche GmbH und hat z.B. Immobilien oder Patente und Lizenzen der britischen Limited übertragen. Da in dieser Konstellation die Limited Gesellschaft ohnehin nicht aktiv am Markt tätig ist und möglicher- weise auch Anonymitätskriterien eine Rolle spielen, empfiehlt es sich, die Limited auf Groß-britannien zu beschränken.

Die Tätigkeit einer englischen Limited in Deutschland: 4 Möglichkeiten

  1. Die englische Limited wird selbst direkt in Deutschland tätig, vertreten durch ihre Direktoren (Geschäftsführer). Jede englische Limited, die im englischen Handelsregister eingetragen wird, ist bereits von vornherein weltweit rechtsfähig, rechtlich anerkannt und in der Lage, geschäftlich tätig zu sein. Der oder die Direktoren, oder ein von diesen Bevoll-mächtigter, können die Limited weltweit vertreten und für sie tätig sein, natürlich auch in Deutschland. Dafür ist in Deutschland weder ein Büro, ein Gewerbeschein, noch eine Handelsregistereintragung notwendig. Es reicht das offizielle Büro in England.
  2. Die englische Limited etabliert eine unselbständige Zweigniederlassung in Deutsch-land. Dies ist die am meisten gewählte Form. Hierdurch wird die Präsenz in Deutschland amtlich dokumentiert, da diese Gewerbeniederlassung bei der örtlichen Stadt oder Ge-meinde, in der die deutsche Niederlassung erfolgt, angezeigt werden muss (§14 Gewerbe-ordnung). Es ist aber, einmal abgesehen von genehmigungspflichtigen Gewerben, wie z.B. Gaststätte, Lebensmittel, Apotheke, Handwerker etc., keine Genehmigung durch das Ge-werbeamt notwendig. Das Gewerbeamt ist statt dessen verpflichtet, aufgrund der ordnungsgemäßen Anzeige binnen drei Tagen dies amtlich zu bestätigen (§15 Abs.1 GewO). Diese Bestätigung wird landläufig als Gewerbeschein bezeichnet und das Dokument kann auch überall als amtliche Bestätigung der Niederlassung benutzt werden. Das Gewerbeamt darf aufgrund der EU-Vorschriften keine Diskriminierung von ausländischen Gesellschaften vornehmen. Die in diesem Punkt vor einigen Jahren geänderte Deutsche Gewerbeordnung entspricht insoweit dem EU-Recht.
  3. Eine selbständige, im deutschen Handelsregister eingetragene Niederlassung. Hierzu muss über einen Notar eine Anmeldung der deutschen Niederlassung zum Handelsregister erfolgen. Da hierbei nicht unerhebliche Notar- und Handelsregisterkosten entstehen, sollte genau überlegt werden, ob die Handelsregistereintragung in Deutschland wirklich echte Vorteile bringt. Sie ist firmenrechtlich in fast allen Fällen nicht erforderlich.
  4. Die englische Limited kann eine deutsche GmbH als Tochtergesellschaft gründen. Sie ist dann Haupt- oder alleiniger Gesellschafter der GmbH. Dies ist bei besonderen Umständen, wenn die deutsche GmbH bei einer internationalen Firmenkonstruktion eine spezielle Rolle spielen soll, oder manchmal auch bei einem umfangreichen Geschäftsbetrieb in Deutsch-land, mehreren Niederlassungen und einer großen Mitarbeiterzahl in Deutschland ein großer Schritt.

Achtung Sanktionen bei Verstößen

Schließlich müssen Sie mit einer Reihe Sanktionen rechnen, falls diese Vorschriften nicht eingehal-ten werden. Wer die Fristen der englischen Behörden nicht einhält, landet schnell auf einer so genannten Schwarzen Liste. Auf jeden Fall werden Geldstrafen von bis zu 5.000 Pfund fällig.

In schlimmsten Fall wird die Limited von den Behörden einfach gelöscht. Sie hört auf zu existieren. Wer mit einer gelöschten Limited in Deutschland weiter arbeitet, bekommt unweigerlich Probleme.

Fazit: Limited ist eine Rechtsform mit vielen Tücken

Das Europarecht bietet entscheidende Vorteile, an denen auch immer mehr deutsche Unternehmer teilnehmen. Allerdings ist hier noch stärker darauf zu achten als im übrigen Geschäftsleben, dass alles von Anfang an juristisch korrekt abgeschlossen wird, denn eine Firmenneugründung ist Vertrauenssache und stellt die Basis für alle zukünftigen Geschäfte dar. Um dies sicherzustellen, ist die Wahl des Gründungspartners von entscheidender Bedeutung.

Aus diesen Gründen ist vor Firmen zu warnen, die Limitedgründungen zum kleinen Preis anbieten, ohne auf die zahlreichen Pflichten einer solchen Gesellschaft in England hinzuweisen. Wenn Sie eine Limited gründen wollen, die zudem in Deutschland häufig nicht das Ansehen und Vertrauen einer GmbH besitzt, sollten Sie sich unbedingt an einen seriösen Spezialisten wenden, der der die Vorschriften des englischen Unternehmensrechts im Auge hat und einen vertrauenswürdigen Partner haben, und die Limited in England ordentlich verwaltet.


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