Seit kurzem dürfen auch Webdesigner in die Künstlersozialversicherung. Doch während die sich freuen, ärgern sich deren Auftraggeber – denn die müssen jetzt auch Abgaben an die Künstlersozialversicherung zahlen. Ein Überblick zu den Regelungen.

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Kein Grund zur Polemik

Verständlich, aber noch lange kein Grund, polemisch zu werden und gleich den Untergang Deutschlands, eine Riesenpleitewelle oder sonstiges Unheil zu beschwören. Ich habe einen besonders plemischen Artikel zum Thema mal unter die Lupe genommen und entsprechend kommentiert (fett gedruckt und kursiv zwischen dem Text).

Es bleibt zu bezweifeln dass diese Massnahmen entscheidend sind und positiv greifen, denn allein die Zwangsabführung (5,5% der berechneten Kosten) an die Künstlersozialkasse für Unternehmer wird sich negativ auswirken. Denn sie ist auch noch für 5 Jahre rückwirkend möglich.

KSK: Seit über 25 Jahren aktiv

Tatsächlich sind Künstlersozialabgaben in vielen Bereichen seit 25 Jahren Gang und Gäbe. Mir wäre nicht bekannt, dass die Abgaben sie übermäßig negativ ausgewirkt hätten. Künstler und Publizisten haben es dabei gut: Sie dürfen in die Künstlersozialkasse, wo sich die Auftraggeber an den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung beteiligen.

Auch wenn es in letzter Zeit wieder viel Unmut in Sachen KSK gab und gerade kleinere Unternehmen verstehen kann, die z.B. für PR- oder Webdesign noch schwerlich noch Sozialabgaben zahlen können: Die KSK ist nur gerecht.

Denn viele Unternehmen profitieren davon, Mitarbeiter im großen Stil outzusourcen und kostengünstiger mit freien zusammenzuarbeiten.

Viele Berufsgruppen können nicht profitieren

Weniger gerecht ist hingegen, dass diese Regelung nur Künstler und Publizisten betrifft. Denn es gibt Berufsgruppen wie Honorarlehrkräfte, die sich sogar selbst rentenversichern  müssen.

Daher ist es gut, dass mittlerweile auch über eine Absicherung für andere selbständige nachgedacht wird, an denen ebenfall die Auftraggeber beteiligt sind. Gerade in der Berufsgruppe Honorarlehrer würde das viele Vorteile bringen und Ungerechtigkeiten beseitigen.

So liegt bereits seit 7.7.05 ein Urteil des Bundessozialgericht vor.

“Ein Unternehmen, welches eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelmäßig mit der Herstellung und Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit betraut, unterliegt mit den dafür gezahlten Entgelten der Abgabepflicht nach dem KSVG.”

Abgabepflicht

Die Abgabepflicht kann von der Künstlersozialkasse “rückwirkend für 5 Jahre” erhoben werden. Das allerdings ist interessant, denn Webdesigner selbst müssen nachweisen, dass Sie hauptsächlich künstlerisch tätig sind, um in die KSK aufgenommen zu werden. Daraus ergibt sich eine offenkundige Diskrepanz in der Handhabung.

Unternehmer werden sich also noch mehr zurückhalten Arbeitslose oder Kleingewerbtreibende, das sind die meisten Webdesignfirmen, mit derartigen Aufgaben zu betreuen. Denn es heisst, dass auch Webdesigner Künstler im Sinne des KSVG sind und somit eine Abgabepflicht für die Gestaltung einer Internetseite besteht.

Wen nimmt die KSK auf?

Das wiederum sei dahingestellt und ist keine belegte Aussage! Die KSK wiederum nimmt Gewerbetreibende in der Regel nicht auf, weil die eben nicht künstlerisch tätig sind… Und schön, dass Arbeitslose mit existierenden Unternehmen /(nichts anderes sind Kleingewerbetreibende) in einen Topf geworfen werden…

Weiter heisst es, dass Internetauftritte der Auftraggeber gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen sind. Deswegen soll es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist es, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat.

Wenn der Auftragnehmer kein Mitglied der KSK ist?

Völlig losgelöst davon ist die Tatsache, ob der Auftragnehmer Mitglied der Künstlersozialkasse ist oder nicht. Auch wenn der Auftragnehmer kein Mitglied der KSK ist sind die 5,5% abzuführen. Es handelt sich also um eine Zwangsmassnahme, ähnlich der IHK-Beiträge, die derzeit in der EU scharf kritisiert und überprüft werden.

Hier zeigt sich wieder der oben genannte Widerspruch: Webdesigner müssen eben die künstlerische Tätigkeit nachweisen… Für Webdesigner, die nicht künstlerisch tätig sind, sollte also keine Abgabe zu zahlen sein. Ob das also tatsächlich eine Zwangsmaßnahme ist, sei dahingestellt.

Mehr Freiheit wagen?

Der Angela Merkel Spruch “wir wollen mehr Freiheit wagen” zur Amtseinführung als Bundeskanzlerin wird schon wieder konterkariert und niemand ist in Sicht die Gesetze zu ändern um endlich durchstarten zu können. “DU bist Deutschland” – heisst demnächst “Ich bin nicht Deutschland – denn ich bin nicht blöd”.

Wer etwas tun will, braucht gar nicht das Gesetz zu ändern: Dort steht nämlich nur, das Künstler in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden. Wer dann als Künstler gilt, dass entscheiden diverse Gerichtsurteile wie das oben genannte. Und da findet sich eben ein Widerspruch, gegen den jeder, der will, juristisch vorgehen kann. Fazit jeder kann was tun. Kostet wie immer nur etwas Zeit und Mühe.

Schritt in die Insolvenz?

Es werden noch mehr Unternehmenspleiten stattfinden, Unternehmen werden als Auftraggeber verstärkt in andere Länder ziehen und ohne Aufträge werden die massenhaften Ich-AGs, im speziellen die von Webdesignern sich diesem Trend zwangsweise anschließen müssen – eben in die Pleite schlittern. Wer soll da noch Arbeitslose einstellen? Wer hat da noch einen sicheren Arbeitsplatz?

Seit wann haben freiberufliche/bzw. gewerbetreibende Webdesigner einen sicheren Arbeitsplatz? Und warum wird es jetzt gleich so polemisch und unsachlich? Da gewinnt man den Eindruck, der Autor habe sich persönlichem Ärger Luft machen wollen… völlig an den Haaren herbeigezogen. Zumal die Künstlersozialversicherung für viele Kleinselbständige eine gute und günstige Versicherung darstellt und denen einen oder anderen so auch vor der Pleite rettet!

Sind auch Handwerker Künstler?

Es ist damit zu rechnen, dass demnächst ein Maler auch künstlerisch eingeordnet wird und damit den Bundeshaushalt mit 5,5% seiner Auftragssumme zusätzlich zu den bisherigen Abgaben sponsort. Die Beispiele ähnlicher Berufsgruppen ist unendlich oder worin besteht der Unterschied der Werbung für eigene Zwecke wenn der nächste Friseur kreativ die Haare färbt?

Maler und Friseure gelten vorrangig als Handwerker, bei denen die nicht-künstlerische Leistung im Vordergrund steht. Auch dazu gibt es Urteile.

Ein Schritt näher am Abgrund

Eine künstlerische Leistung eines Malers im Sinne der KSK läge dann vor, wenn er jede Wand einzeln designen würde. Das ist aber in der Regel ebenso wenig der Fall wie bei einem Friseur, der zwar auch mal eine besondere Frisur zaubert, was aber nicht den Hauptbestandteil seiner Tätigkeit ausmacht. Damit ist die Künstlersozialversicherung überhaupt nicht möglich.

Deutschland steht noch ein Stückchen näher am Abgrund – ein paar Schritte noch und das war es dann wohl.

Wer sich bedroht fühlt, ist selbst schuld!

Wohl kaum durch diese Regelung!-) Wer sich dadurch bedroht fühlt ist selbst schuld. Derartig schlecht recherchierte und polemisierende Beiträge schüren jedoch unnötigerweise Ärger, wo keiner Grund hat sich zu ärgern. Wenn man so etwas liest, dann bitte kritische. Und nicht zu ernst nehmen!

Qellen zum Text: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.7.2005, B 3 KR 29/04 Rhier des Senat zur Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse.