Grundsätzlich hat das Jobben während des Studiums keine Auswirkungen auf die studentische Kranken- und Rentenversicherung, wenn Sie unterhalb bestimmter Stundenzahlen bleiben. Der Krankenversicherung ist es dabei egal, wie viel Sie verdienen, so lang Sie genug Zeit haben, sich auf Ihr Studium zu konzentrieren – dann gelten Sie als ordentlicher Student.

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Der Verdienst entscheidet

Beim Jobben während des Semesters entscheiden der Verdienst oder der zeitliche Umfang darüber, ob Beiträge zur regulären Krankenversicherung für Arbeitnehmer fällig sind oder nicht. Im Folgenden sind alle denkbaren Möglichkeiten aufgeführt:

  1. Sie gehen während der Vorlesungszeit einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nach: Es besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig, wenn der Verdienst 400,- Euro im Monat übersteigt. Die Beiträge werden jeweils grundsätzlich zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Liegt der Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro (Gleitzone), wird der Arbeitnehmeranteil von einem linear abgesenkten Betrag berechnet. Innerhalb dieser Gleitzone werden die Beiträge zur Sozialversicherung mit einer Formel progressiv ermittelt. Dadurch zahlt der Arbeitnehmer weniger als seinen üblichen Anteil und erhält deshalb ein höheres Nettoentgelt. Die Besteuerung erfolgt individuell.
  2. Sie arbeiten während des laufenden Semesters an nicht mehr als 20 Wochenstunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit: Hier gilt das Gleiche wie oben.
  3. Sie üben während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus: Jetzt werden auch Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Ausnahmen: Der Job ist von vorneherein auf maximal zwei Monate befristet oder aber so konzipiert, dass die Arbeit überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden gemacht wird.
  4. Sie haben im Laufe von 365 Tagen (Zeitjahr) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und sind insgesamt mehr als 26 Wochen beschäftigt: Jetzt sind Sie versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer geworden, der Studentenstatus tritt gewissermaßen zurück, an der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung gibt es nichts mehr zu deuteln.
  5. Arbeitnehmer, die neben ihrem festen Beschäftigungsverhältnis ein Studium aufnehmen, bleiben grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Es sei denn, das Arbeitsentgelt wird auf monatlich nicht mehr als 400,- Euro reduziert. Versicherungspflicht besteht ebenfalls, wenn Sie als Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden – allerdings nur, wenn diese monatlichen Bezüge 400,- Euro überschreiten.

Egal, wie viel Geld Sie verdienen und wie viele Stunden Sie arbeiten, Sie sind, abgesehen natürlich von der studentischen Krankenversicherung, in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und brauchen keine Beiträge zu zahlen, wenn der Job auf die vorlesungsfreie Zeit befristet ist.

Bei der Rentenversicherung sieht es etwas anders aus. Hier gilt die Ausnahme, dass Sie nicht mehr als monatlich 400,- Euro verdienen dürfen. Dann gilt o.g. Regelung für geringfügig Beschäftigte.

Praktika:

Für Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind, gibt es Sonderregelungen. Wer hingegen, wie die meisten, ein freiwilliges Praktikum ableistet, ist versicherungsfrei in der Rentenversicherung, und zwar unabhängig von der Höhe der Praktikumsvergütung. Hingegen bleibt er zum Studententarif krankenversichert (bzw. in der Familienversicherung), sofern für das Praktikum kein Entgelt gezahlt wird.

Bei Vollzeitpraktika während der Vorlesungszeit, die nicht vorgeschrieben sind, erlischt die studentische Krankenversicherung auch, wenn nichts gezahlt wird – dann wird ja nicht studiert! Dann gilt man steuer- und sozialversicherungsrechtlich als ganz normale Arbeitnehmer. Sofern eine Praktikumsvergütung vereinbart ist, muss der Arbeitgeber Sie beim Finanzamt melden und Lohnsteuer abführen, und bei der Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge abführen, Je nachdem wie hoch die Vergütung ist, greifen gegebenenfalls die Sonderregeln für Minijobs.

Im Überblick:

ArbeitszeitEntgeltKranken-, Pflege- und ArbeitslosenversicherungRentenversicherung
unter 20 Stunden wöchentlichbis 400 Euro monatlichversicherungsfreiversicherungsfrei
unter 20 Stunden wöchentlichab 400,01 Euroversicherungsfreiversicherungspflichtig (reduzierte Beiträge)
unter 20 Stunden wöchentlichüber 800 Euro monatlichversicherungsfreiversicherungspflichtig
über 20 Stunden wöchentlichunter 800 Euro monatlichversicherungspflichtig (reduzierte Beiträge)versicherungspflichtig (reduzierte Beiträge)
über 20 Stunden wöchentlichüber 800 Euro monatlichversicherungspflichtigversicherungspflichtig