Wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, hatten Sie, z.B. als Selbständiger, Sie bislang die Wahl, ob Sie sich gesetzlich, privat oder gar nicht versichern wollten. Das ändert sich mit der Gesundheitsreform, denn ab 2009 gibt es eine generelle Versicherungspflicht.

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Bereits seit 2007

Für ehemals gesetzlich Versicherte und noch nie Versicherte begann sie bereits im April 2007. Das Problem dabei: Das eigentliche Problem der bislang Nichtversicherten ungelöst: Wer sich den Mindestbeitrag der Kassen nicht leisten kann, ist und bleibt aus der Solidargemeinschaft faktisch ausgeschlossen und bekommt nur eine Notversorgung.

Der (dann theoretische) Versicherungszwang hilft da wenig und führt nur zum Aufbau weiterer Schulden, da im Versorgungsfall die Beiträge rückwirkend gezahlt werden müssen. Und: Selbstständige außerhalb von Spezialsystemen wie der Künstlersozialversicherung müssen weiterhin den Krankenversicherungsbeitrag alleine aufbringen.

Krankenversicherungspflicht

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Wer noch nie krankenversichert war, muss seit April 2007 eine Krankenversicherung abschließen. Über die Frage ob die gesetzlichen oder privaten Kassen zuständig sind, entscheidet sich anhand des Jobs: Selbstständige werden sich in der Regel privat versichern müssen.

Für in gesetzlichen Krankenkassen versicherte hauptberuflich Selbstständige ist der Mindestbeitrag seit April 2007 abgesenkt worden. Dies gilt für alle freiwillig oder gesetzlich dort Versicherte, nicht jedoch für Mitglieder der KSK, die Beiträge weiter entsprechend ihrem realen Einkommen zahlen. Seit April 2007 kann zur Beitragsberechnung statt des bisher angenommenen Mindesteinkommens von 1837,50 Euro ein fiktives Einkommen von 1242,50 Euro monatlich herangezogen werden. Der Mindestbeitrag kann damit von rund 260 Euro im Monat auf etwa 180 Euro sinken. Für sonstige Selbstständige (etwa erwerbslose Selbstständige) bleibt es bei einem Mindestbeitrag von rund 120 Euro.

Der Krankengeld-Tarif

Sie sind selbständig und Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung? Dann gibt es eine gute Nachricht für Sie: Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Krankenkassen einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld auch all jenen Versicherten anbieten, die bislang keinen Anspruch darauf haben und daher einen ermäßigten Beitragssatz zahlen.

Dazu zählen alle hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen. Außerdem so genannte “unständig beschäftigte Arbeitnehmer”, die in der Regel für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt sind. Für den neuen Wahltarif mit Krankengeldanspruch verlangt die Kasse einen Prämienzuschlag.

Standarttarif der Privaten Kassen

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Wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist und in eine Privatkassen will, muss seit Juli 2007 dort aufgenommen werden. Und zwar zum Standardtarif und ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge. Das Recht sich zu diesem Tarif zu versichern, haben jene, die bereits einmal in einer privaten Krankenkasse versichert waren und jene, die noch nie krankenversichert waren. Die noch nie Versicherten, die dem System der gesetzlichen Krankenkassen zuzuordnen sind, müssen sich dort versichern. Den Zugang zum Standardtarif müssen die Privatkassen neben den zuvor Genannten auch schon bisher privat Versicherten sowie (zeitlich begrenzt) den freiwillig gesetzlich Versicherten ermöglichen.

Insbesondere für Personen die nach einer Pleite nicht in die Versicherung zurückkamen und chronisch Kranke, denen die Privatkassen die Versicherung bislang verweigerten, ist dies eine Verbesserung. – Sie müssen sich jedoch auch diese Verbesserung erst einmal leisten können. Und: Der Standardtarif, den die Kassen über 55jährigen anbieten müssen, genießt einen so schlechten Ruf bei Ärzten, dass sie zu dessen Honoraren teilweise die Behandlung verweigern. Wohl deshalb haben ihn bislang auch nur rund 20.000 der etwa acht Millionen PKV-Versicherten gewählt.

Basistarif der Privaten Kassen und Pflichtversicherung spätestens 2009

Ehemals privat versicherte Selbstständige, die zur Zeit keine Krankenversicherung haben, müssen ab 2009 wieder einen Vertrag mit einer privaten Kasse abschließen. Bis dahin gilt die Versicherungspflicht nur für jene, die noch nie krankenversichert waren. Der generelle Einbezug von Selbstständigen in das System der gesetzlichen Versicherung ist nicht vorgesehen.

Die privaten Kassen müssen ab 1. Januar 2009 einen “Basistarif” anbieten, in den sie – ohne Risikozuschläge – auch “schlechtere Risiken” aufnehmen müssen. Der Leistungsumfang des Basistarifs soll dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, die Prämien dürfen den Höchstsatz der GKV von rund 500 Euro im Monat nicht überschreiten. Bei Bedürftigkeit soll der Basistarif halbiert werden können. Dieser Basistarif ist der heutige “Standardtarif”, in neuem Gewand.

Zum 1. Januar 2009 wird von den Privaten Krankenversicherungen ein Basistarif eingeführt, der den bisherigen Standardtarif der Privatversicherungen ersetzt. Dazu sind die privaten Kassen gesetzlich verpflichtet.

Kontrahierungszwang

Der Basistarif enthält ein Leistungsangebot, das dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Die Höhe der Beiträge des Basistarifs richtet sich nur nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers, nicht nach seinem Gesundheitsstatus. Das ist eine der wichtigsten Änderungen für versicherte, denn grundsätzlich herrscht in Deutschland Privatautonomie. Das heißt, ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit jedem abzuschließen. So muss zum Beispiel ein Kaufhaus oder ein Gastwirt auch nicht jeden bedienen. Es gibt jedoch gesetzlich vorgeschriebene Ausnahmen wie den so genannten Kontrahierungszwang. Das ist die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Zum Beispiel müssen Verkehrsbetriebe grundsätzlich jedermann nach den Bedingungen des öffentlichen Tarifs befördern. Oder die Deutsche Post AG muss für jedermann Universaldienstleistungen im Bereich der Postdienste erbringen. Auch gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Kontrahierungszwang: Sie sind verpflichtet, alle diejenigen, die die Versicherungsbedingungen erfüllen, aufzunehmen, unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand oder ihrer finanziellen Leistungskraft.

Ab 1. Januar 2009 besteht nun auch in der privaten Krankenversicherung wie bei der Gesetzlichen Krankenversicherung en so genannter Kontrahierungszwang, das heißt eine gesetzliche Verpflichtung der privaten Versicherungsunternehmen, Versicherte aufzunehmen. Risikoausschlüsse oder -zuschläge gibt es beim Basistarif nicht. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) erhalten damit alle Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eine Rückkehrmöglichkeit in die jeweils letzte Versicherung, der sie angehört haben – sei es eine gesetzliche oder private Krankenversicherung. Die PKV muss hierfür einen dem Leistungsumfang der GKV entsprechenden Basistarif mit Kontrahierungszwang zu bezahlbaren Prämien anbieten – ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse. Die privaten Krankenversicherungen müssen daher künftig alle Menschen aufnehmen, die dort einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags für den Basistarif stellen.

Beiträge im Basistarif

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Der durchschnittliche Höchstbeitrag in der GKV beträgt derzeit rund 500 Euro. Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

Versorgung im Basistarif

Die Versorgung von Versicherten im Basistarif wird (ebenso wie für Versicherte des brancheneinheitlichen Standardtarifes) über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Das bedeutet, dass diese Versicherten ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf (zahn-)ärztliche Versorgung haben. Für die Vergütung der (zahn-)ärztlichen Leistungen werden bestimmte Höchstsätze der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgelegt. Durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem PKV-Verband und den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen kann von diesen Vorgaben ganz oder teilweise abgewichen werden.


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