Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer: Nebenjob unerwünscht?
Das Wettbewerbsverbot verbietet Arbeitnehmern bestimmte Nebenjobs. 4 Regelungen, die Nebenjobber kennen sollten.

Wettbewerbsverbot – Darauf sollten Arbeitnehmer achten
Viele Arbeitnehmer sind auf einen Nebenjob angewiesen. Doch, Vorsicht! Nicht jede Feierabend-Tätigkeit lässt sich mit der Hauptbeschäftigung vereinbaren. Das Wettbewerbsverbot untersagt Arbeitnehmern, dass sie ihre Nebentätigkeit in einem Konkurrenz-Unternehmen ausüben.
Der Grund: Der Wettbewerber könnte durch den Nebenjobber an betriebsinterne Informationen über Kunden, Know-how, Preise und vieles mehr gelangen und das zu seinem Vorteil nutzen. Mit dem Wettbewerbsverbot soll dieses Risiko verhindert werden.
Was ist ein Wettbewerbsverbot?
Darum ist es ratsam, vor Aufnahme einer Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Das gilt auch dann, wenn der Nebenjob in einer anderen Branche ausgeübt wird. Hier wird der Chef in den meisten Fällen keine Einwände haben. Aber er kann seine Zustimmung auch verweigern, nämlich dann, wenn er befürchten muss, dass der Arbeitnehmer durch den Nebenjob zu wenig Erholung findet und seine eigentliche Arbeit darunter leiden wird.
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Daher gibt es das Wettbewerbsverbot: Das ist eine Regelung im Handelsgesetzbuch, die bestimmte Arten der Nebentätigkeit verbietet. Viele Ausbildungs- und Arbeitsverträge enthalten eine entsprechende Klausel. Diese ist durchaus üblich und kein Grund, den Vertrag nicht zu unterschreiben. Mit einer solchen Vereinbarung schützt sich der Arbeitgeber davor, dass ein Mitarbeiter für ein Unternehmen der Konkurrenz arbeitet.
Wettbewerbsverbot im Überblick – 4 Regeln, die Sie kennen sollten:
Neben dem Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses kann auch ein Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, um einen direkten Jobwechsel zur Konkurrenz zu verhindern. Daher wird zwischen gesetzlichem Wettbewerbsverbot und nachvertraglichem Wettbewerbsverbot unterschieden. Diese Regelungen sollten Arbeitnehmer kennen:
1. Gesetzliches Wettbewerbsverbot
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt als Gesetz während des Bestehens eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer haben sich treu und loyal gegenüber ihrem Arbeitgeber zu verhalten und dürfen diesem ohne dessen Einverständnis keine Konkurrenz machen.
Eine Tätigkeit bei einem in direkter Konkurrenz stehenden Unternehmen ist untersagt. Bei Verstoß ist der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig und kann unter Umständen gekündigt werden.
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Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses erlischt normalerweise das Wettbewerbsverbot. Es kann jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Beschränkung nach dem Ende der Tätigkeit fortbesteht. Dies ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind § 110 Gewerbeordnung und § 74 und § 75 Handelsgesetzbuch. Weiterführende Informationen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot finden Sie z.B. auf rightmart.de.
Wer aus einem Unternehmen ausscheidet, sollte auch wissen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht nur für die Arbeit bei der Konkurrenz gilt. Es kann auch vereinbart werden, dass der Ex-Mitarbeiter nicht im gleichen Tätigkeitsbereich wie der Arbeitgeber aktiv werden darf oder ihm Kunden abwirbt. Voraussetzung für solche Einschränkungen ist, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse nachweist und dem Ex-Beschäftigten eine finanzielle Gegenleistung zahlt, die sogenannte Karenzentschädigung. Diese muss mindestens halb so hoch sein wie das letzte Gehalt des Ausgeschiedenen.
3. Grundrecht auf Berufsfreiheit
Die Freiheit der Berufsausübung darf durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht derart eingeschränkt werden, dass es praktisch einem Berufsverbot für den Ex-Mitarbeiter gleichkommt. Anders ist das beim gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Dieses gerät mit dem Recht auf freie Berufswahl immer dann in Konflikt, wenn eine Tätigkeit in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Solche Tätigkeiten sind von der freien Berufswahl ausgenommen. Ein Elektriker darf also nach Feierabend kellnern, aber nicht bei einem anderen Elektrofachbetrieb arbeiten oder einen solchen gründen.
4. Konsequenzen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist mit gewissen Konsequenzen zur rechen. Wie sehen diese aus?
- Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, ist er dem Arbeitgeber gegenüber zu Schadensersatz für den entgangenen Gewinn verpflichtet. Außerdem kann der Arbeitgeber Anspruch auf den Gewinn aus der für die direkte Konkurrenz erbrachten Nebentätigkeit anmelden.
- Wurden auch Betriebsgeheimnisse verraten, kann der Arbeitgeber zudem Schadenersatz in Höhe einer voraussichtlich erzielten Lizenzgebühr verlangen. Des Weiteren kann er auf Unterlassung klagen, wenn er befürchten muss, dass der Arbeitnehmer in Zukunft erneut Konkurrenzgeschäfte aufnehmen wird (Wiederholungsgefahr).
- Überdies kann ein Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot ein Grund für eine ordentliche Kündigung sein. Dieser muss eine Abmahnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorausgegangen sein. Ebenso kann ein Wettbewerbsverstoß eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen.
- Außerdem kann der Arbeitgeber einem Ex-Mitarbeiter die Karenzentschädigung verweigern, wenn dieser während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei einem Unternehmen der direkten Konkurrenz gearbeitet hat.
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