Die Schwarz-Gelbe Koalition will Kettenverträge bei befristeten Arbeitsverhältnissen ermöglichen. Bisher kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund innerhalb von zwei Jahren nur dreimal verlängert werden. Das soll sich nun ändern. Was bedeutet das genau?

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Seit 2001

Seit 01. Januar 2001 gilt in Deutschland das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Demnach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages dann jederzeit möglich, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Dazu zählt zum Beispiel die Vertretung einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub oder die Probezeit. Eine derartige Befristung ist allerdings nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Arbeitsvertrag nur für 2 Jahre

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Liegt hingegen kein sachlicher Grund vor, kann ein Arbeitsvertrag nur bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren befristet werden. Und innerhalb dieser zwei Jahre höchstens dreimal eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Danach ist der Arbeitgeber nach geltender Rechtslage gezwungen, den Arbeitnehmer, will er ihn weiterbeschäftigen, fest einzustellen.

Genau diesen Punkt wollen CDU und FDP laut ihrem Koalitionsvertrag nun ändern: Arbeitsverträge sollen ohne Sachgrund weiterhin auf maximal zwei Jahre befristet und in dieser Zeit dreimal verlängert werden können. Aber dann soll es, nach einer Wartezeit von einem Jahr wieder möglich werden, mit demselben Arbeitgeber, mit dem zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Nicht nur Nachteile für Arbeitnehmer?

Das habe, so die Argumentation, für Arbeitnehmer nicht nur Nachteile: Das bestehende Gesetz kann nämlich zu paradoxen Situationen führen: Wer zum Beispiel im Studium in einer Firma für wenige Wochen gejobbt hat, kann nicht mehr befristet eingestellt werden, wenn er sich fünf Jahre später in der gleichen Firma um einen Job bewirbt.

Grund: Er hat mit der einen befristeten Beschäftigung die Befristungs-Höchstdauer schon erfüllt. Die Gewerkschaften halten dies indes für ein vorgeschobenes Argument. Evelyn Räder, Referentin für Arbeitsmarktpolitik der Gewerkschaft ver.di in Berlin, betont: “Wenn man gewollt hätte, hätte man für solche Fälle auch Ausnahmeregelungen finden können. In Wirklichkeit geht es der Koalition darum, den Kündigungsschutz auszuhöhlen!”

Alte Verhältnisse

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Vor allem befürchten die Gewerkschaften, dass Verhältnisse wiederkehren, wie sie bis zum Jahr 2000 üblich waren: Nach dem damals geltenden Beschäftigungsförderungsgesetz konnte ein Arbeitnehmer nach Ablauf von vier Monaten erneut einen Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber abschließen.

Außerdem konnte Arbeitnehmer abwechselnd “mit sachlichem Grund” und “ohne sachlichen Grund” befristet beschäftigt werden. Dies führte dazu, dass nicht selten unbegrenzt aufeinander folgende Kettenarbeitsverträge geschlossen wurden, die den Kündigungsschutz umgingen.

Hingehalten

Evelyn Räder findet diese Situation für Arbeitnehmer unzumutbar: “Sie werden hingehalten und müssen in der ständigen Angst leben, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Die Regelung fördert unsichere Beschäftigung statt neue Arbeitsplätze!”

Das bedeuten die geplanten Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz

Welche Auswirkungen hat das Vorhaben der Koalition auf Sie? Acht Beispiel-Fälle, so wie die Gesetzesänderungen nach derzetigem Stand der Dinge geplant sind:

  1. Probezeit: Ein Arbeitsverhältnis kann zur Erprobung befristet werden (Arbeitsverhältnis zur Probe). Unabhängig davon wird bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig eine Probezeit vereinbart, nach deren Ablauf automatisch ein unbefristetes oder, aus anderen Gründen oder ohne Sachgrund, befristetes Arbeitsverhältnis entsteht (unbefristetes oder befristetes Probearbeitsverhältnis).
  2. Mutterschutz: Auch wenn Sie eine Kollegin in Mutterschutz vertreten, haben Sie durch eine Gesetzesänderung keine Nachteile: Denn auch dann liegt eine Befristung nach sachlichem Grund vor, durch die sich nichts ändert.
  3. Sie waren früher schonmal bei der Firma beschäftigt: Bislang konnten Sie dann nicht wieder befristet eingestellt werden. Das soll sich nun ändern.
  4. Berufseinstieg nach dem Studium: Wenn Sie im Studium in der selben Firma gejobbt haben, konnten Sie dort nach dem Studium nicht befristet eingestellt werden. Auch das soll sich nun ändern.
  5. Pauschalisten und andere arbeitnehmerähnliche Selbständige: Wenn Sie bislang nicht als Arbeitnehmer, sondern nur als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger beschäftigt waren, ändert sich nichts: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt nur für reguläre Arbeitsverhältnisse.
  6. Befristungen im Öffentlichen Dienst: Für befristet Beschäftigte im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsvertrag von Haushaltsmitteln bestimmt wird, die jährlich neu festgesetzt werden, ändert sich ebenfalls nichts.
  7. Arbeiten in einem StartUp: In einem neu gegründeten Unternehmen ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Auch mehrfache Verlängerungen sind in dieser Zeit möglich. Daran ändert sich nichts!
  8. Sie sind 52 Jahre oder älter: Ab dem 52. Geburtstag ist es zulässig, dass Ihr Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren verlängert wird. Es müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetz.


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