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Von Simone Janson (Mehr) • Zuletzt aktualisiert am 13.05.2024 • Zuerst veröffentlicht am 26.10.2021 • Bisher 4708 Leser, 1498 Social-Media-Shares Likes & Reviews (5/5) • Kommentare lesen & schreiben
Das Arbeitszeugnis beurkundet die Leistungen und das Verhalten eines Arbeitnehmers. Dabei kann viel falsch laufen bis hin zum Arbeitsgericht. Wie können Arbeitnehmer und Bewerber die schlimmsten Fehler vermeiden?
Grundsätzlich muss man sich klarmachen, warum ein Arbeitszeugnis so wichtig ist. Ein Arbeitszeugnis ist eine Urkunde, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausstellt. Der Zweck des Dokuments besteht darin, den Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber zu dokumentieren.
Im Personalwesen stellt das Arbeitszeugnis eine Art Urkunde dar, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich aushändigt. Im öffentlichen Dienst heißt es Dienstzeugnis, obwohl es die gleiche Bedeutung wie das Arbeitszeugnis mit sich bringt. Als Rechtsgrundlage gelten die Paragrafen § 630 BGB, § 109 GewO und § 16 BBiG.
Ein Arbeitszeugnis soll zum einen ein Nachweis über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf des Arbeitsverhältnisses sein. Dazu gehört ebenfalls die Beurteilung über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers. Es ist sozusagen auch das einzige Qualifikationsdokument, das von den Unternehmen als Zugangsvoraussetzung für bestimmte Arbeitsplätze verwendet werden kann.
Keine Kleinigkeit also: Arbeitszeugnisse sind ein wichtiger Teil des Einstellungsprozesses. Denn das Arbeitszeugnis ist bei zukünftigen Bewerbungen dazu da, um Kenntnisse und Qualifikationen des Arbeitnehmers nachzuweisen.
Da der Erfolg einer Bewerbung in hohem Maße von ihrem Ruf abhängt, sollten Bewerber für Arbeitszeugnisse darauf achten, einen guten Eindruck zu hinterlassen. Arbeitszeugnisse tragen daher wesentlich zur Reputation eines Arbeitnehmers und zum Erfolg bei seiner nächsten Bewerbung bei. Im schlimmsten Fall sind sie also glatt rufschädigend und können eklatante Nachteile mit sich ziehen.
Gerade deshalb sei jedem Arbeitnehmer geraten, sich etwas ausführlicher mit dem Thema Arbeitszeugnisse und den darin oft versteck vorkommenden Hinweisen an den nächsten Arbeitgeber zu befassen. Denn wer dieses nicht erkennt, hat bei der Jobsuche schnell das Nachsehen.
Zwar ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen. Doch es gibt geheime Codes, mit denen Unternehme ihre Unzufriedenheit zum Ausdruck bringen können. Nicht selten muss daher das Arbeitsgericht eventuell unzulässige Formulierungen und Inhalte prüfen.
Ist das Ende des Arbeitsverhältnisses in Sicht, sollte sich der Arbeitnehmer daher frühzeitig um die Erstellung des Arbeitszeugnisses kümmern. Als Bewerber in Spe ist man gut beraten, die folgenden Tipps zu beherzigen.
Wenn das Beschäftigungsende naht, sollte man mit Vorgesetzten das Gespräch über die Leistungen suchen und auch über das Arbeitszeugnis sprechen. Richtige Kommunikation zur richtigen Zeit erspart hinterher viel juristischen Ärger.
Auch wenn das Arbeitszeugnis schon geschrieben ist, ist es einfacher, formelle und inhaltliche Korrekturen vor Ort im Unternehmen zu besprechen als telefonisch oder digital. Darüber hinaus steht dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis schon ab dem Zeitpunkt der Kündigung zu. Diese Regelung soll es dem Arbeitnehmer erleichtern, die Bewerbungsunterlagen zeitnah zu vervollständigen. Hilfe für das richtige Zeugnismanagement finden Arbeitnehmer hier: https://shop.haufe.de/checkliste-arbeitszeugnis
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers muss das Arbeitszeugnis wohlwollend ausfallen. Es darf keine negativen Aussagen beinhalten und muss klar formuliert werden.
Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, gewünschte Formulierungen zu bestimmen, solange der Inhalt des Zeugnisses korrekt ist. Darüber brauchen Sie also gar nicht erst zu diskutieren.
Der Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis gilt für jeden Arbeitnehmer. Dies betrifft Voll- und Teilzeitstellen, Nebenjobs oder befristete Arbeitsverhältnisse. Auch Aushilfen und Praktikanten können ein Arbeitszeugnis einfordern.
Für all diese Arbeitsverhältnisse gilt: Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer immer zum Ende eines Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen – selbst wenn es sich dabei nur um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt hat. Zusätzlich können Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis einfordern.
Für Laien hören sich Arbeitszeugnisse fast immer gut an. Jedoch haben Personaler einen Code, mit dem sie Kritik am Arbeitnehmer in eigentlich positiven Aussagen verfassen. Rechtlich gesehen muss ein Arbeitszeugnis klar formuliert werden. In der Realität hat sich diese Art des Codes jedoch häufig durchgesetzt.
Beispielsweise sollte das Zeugnis mit „wünschen wir weiterhin viel Erfolg enden“. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer schon Erfolg hatte. Fehlt das „weiterhin“, meint der Arbeitgeber, dass es noch keinen Erfolg im Berufsleben des Arbeitnehmers gab. Wird im Zeugnis neben Erfolg auch Gesundheit gewünscht, können Personaler herauslesen, dass der Arbeitnehmer häufig krank war.
Einige Formulierungen sind sogar verboten und müssen nicht akzeptiert werden. Gerade wenn es um sexuelle Details geht, wird es häufig unschön und überschreitet die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung.
Ein absolutes No-Go sind beispielsweise Formulierungen wie „starkes Einfühlungsvermögen bei seinen Kollegen“, die auf eine Homosexualität des Arbeitnehmers hinweisen. Gleiches gilt für Formulierungen, die einem Mann „großes Interesse an Kolleginnen“ bekunden. Denn zwischen den Zeilen liest man, dass der Mitarbeiter anscheinend sexuelle Kontakte zu Mitarbeiterinnen suchte. Diese Formulierung wäre rechtlich ebenfalls unzulässig.
Es kann vorkommen, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitszeugnisses vor dem Arbeitsgericht wiedersehen. Natürlich möchte der Arbeitnehmer ein gutes Zeugnis erhalten, während der Arbeitgeber zwar wohlwollend, aber auch ehrlich über dessen Arbeitsleistungen berichten muss.
Ist der Arbeitnehmer unzufrieden mit dem Ergebnis, hat er die Möglichkeit, seine gewünschten Leistungen vor dem Arbeitsgericht nachzuweisen. Kann das Gericht keine inhaltlichen oder formalen Fehler im Arbeitszeugnis finden, muss der Arbeitnehmer auch die ungewünschten Formulierungen akzeptieren.
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Simone Janson ist Verlegerin, Beraterin und eine der 10 wichtigsten deutschen Bloggerinnen laut Blogger-Relevanz-Index. Sie ist außerdem Leiterin des Instituts Berufebilder Yourweb, mit dem sie Geld für nachhaltige Projekte stiftet. Laut ZEIT gehört ihr als Marke eingetragenes Blog Best of HR – Berufebilder.de® zu den wichtigsten Blogs für Karriere, Berufs- und Arbeitswelt. Mehr zu ihr im Werdegang. Alle Texte von Simone Janson.
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