Sinnsuche liegt im Trend. Kein Wunder, dass Stiftungen auch Otto-Normal-Bürger immer interessanter werden. Ein Grund dafür sind vor allem die Vorteile bei Vermögensübertragung und Steuern. Doch was muss bei der Gründung und beim laufenden Geschäftsbetrieb beachtet werden?

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Was ist eine Stiftung?

Zunächst müssen wir definieren, was überhaupt eine Stiftung ist: Eine Stiftung ist eine eigenständige Organisation, eine Körperschaft. Sie kennt keine Mitglieder oder Gesellschafter. Den gesetzlichen Grundrahmen bildet die Mutter aller Gesetze, das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort sind ab dem Paragrafen 80 ff. die gesetzlichen Eckdaten zu finden. Weiterführende Regelungen haben die Bundesländer in den Stiftungsgesetzen (z.B. Stiftungsgesetz Berlin) erlassen.

Die Gründung einer Stiftung hat verschiedene Vorteile: Auf der einen Seite wären die immensen steuerlichen Vorteile für die Geldgeber gemeinnütziger Stiftungen zu nennen. Auf der anderen Seite können Stiftungen auch der Vermögenssicherung dienen. Das erfolgt im Bereich eher verwandtschaftlich orientierter Familienstiftungen.

Wie funktioniert eine Stiftung?

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Wie aber fängt man eine Stiftungsgründung genau an? Zunächst muss man wissen: Stiftungen werden danach unterschieden, ob sie rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sind. Ein Kernmerkmal der Stiftung ist es, das für den Geschäftsbetrieb ein Vermögensstock vorhanden sein muss, das sogenannte Stiftungsvermögen. Dieses Stiftungsvermögen darf in der Regel nicht “verzehrt” werden.

Für den Betrieb der Stiftung werden nur die Erträge aus dem Vermögensstock verwendet. Ein weiteres Kernmerkmal der Stiftung besteht darin, dass die Erträge nur für den Stiftungszweck verwendet werden darf.

Der Stiftungszweck

Mit Gründung der Stiftung wird ein Stiftungszweck festgelegt. In diesem wird von vornherein festgelegt wofür das Geld verwendet werden darf. Stiftungszwecke können im hoheitlichen Bereich liegen.

Dafür existieren öffentlich rechtliche Stiftungen privaten Bereich liegen. Das wären sogenannte Familienstiftungen oder Unternehmensstiftungen oder gemeinnützigen Bereich liegen. Dieser Bereich ist gerade steuerlich interessant, da die Zuwendungen in den Vermögensstock solch einer Stiftung sehr großzügig wie Spenden abgezogen werden können (dazu später mehr).

Stiftungen des öffentlichen Rechts

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Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen hoheitlichen Verwaltungsakt gegründet. Sie dienen der Erledigung öffentlicher Aufgaben.

Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts sind:

Bundesunmittelbare Stiftungen

Bundesunmittelbare Stiftungen werden durch ein Bundesgesetz errichtet und dienen dem Andenken an herausragende Staatsmänner der deutschen Geschichte. Vorbild dafür sind die amerikanischen Präsidentenbibliotheken.

Beispiele für Bundesstiftungen sind:

Die nicht rechtsfähige Stiftung

Die nicht rechtsfähige Stiftung ist faktisch der kleine Bruder der rechtsfähigen Stiftung. Rechtsfähigkeit erlangen selbständige Stiftungen mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Vor der Genehmigung, die rechtsbegründend wirkt, sind also alle Stiftungen nicht rechtsfähig.

Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung wird das Vermögen per Treuhandvertrag (Stiftungsvertrag) auf einen Treuhänder (Fiduziar) übertragen. Dieser Treuhänder wird verpflichtet, das Geld nur für den vorher festgelegten Stiftungszweck zu verwenden.

Wie gründet man eine rechtsfähige Stiftung?

Die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung ist im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung recht einfach. Sie benötigen nur

Geringer Verwaltungsaufwand

Meist laufen diese Stiftungsformen unter dem Dach gemeinnütziger Organisationen (z.B. Caritas). Das bedeutet: Sie legen fest für welche Zwecke Ihr Stiftungsvermögen innerhalb des Wirkungsbereiches der gemeinnützigen Organisation verwendet werden sollte. Das kann bis auf einzelne Projekte “runtergebrochen” werden.

Ein immenser Vorteil ist der im Gegensatz zu den rechtsfähigen Stiftungen stark reduzierte Verwaltungsaufwand. Sie benötigen für die Stiftung keinen eigenen Vorstand. Die Gründungsunterlagen werden nicht noch einmal gesondert durch die Stiftungsbehörde geprüft und der Jahresabschluss muss nicht bei der Stiftungsaufsicht eingereicht werden.

Nur geringes Vermögen notwendig

Aus diesem Grunde ist die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung auch schon mit einem eher geringen Vermögen praktikabel. Unter geringem Vermögen wird ein Vermögensstock verstanden der unter 100.000 € liegt. Wieso ist das so?

Der Stiftungszweck einer rechtsfähigen Stiftung darf nur durch die Erträge aus dem Vermögensstock verfolgt werden. Neben dem Stiftungszweck sind aber natürlich auch die laufenden Aufwendungen aus diesen Erträgen zu bezahlen.

Stiften bis zur Auflösung

Bei 100.000 € Vermögen und eine angenommene Verzinsung von 5% stehen also für den guten Zweck (vor Abzug der laufenden Aufwendungen) 5.000 € zur Verfügung. Das ist nicht besonders viel. Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung kann jedoch auch der Vermögensstock für den Stiftungszweck verwendet werden.

Die Stiftung wird aufgelöst wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Aus diesem Grunde sollte bei eher kleinem Vermögen immer eine nicht rechtsfähige Stiftung den Vorrang erhalten. Alternativ dazu könnte das Vermögen auch über eine Zustiftung übergehen.

Aufstockung des Vermögens

Von einer Zustiftung spricht man, wenn das Geld einer bereits vorhandenen Stiftung übertragen wird. Mit einer Zustiftung erhöhen Sie also den Vermögensstock einer bereits vorhandenen Stiftung.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Sie die einfache Stiftung zum “Üben” verwenden werden können. Es könnte ja sein, das der Stiftungsgedanke Ihnen gar nicht so liegt? Nach Gefallen kann die nicht rechtsfähige Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung (mit entsprechender Vermögensaufstockung) umgewandelt werden.

Nachteile der nicht-rechtsfähigen Stiftung

Wie so oft im Leben existieren nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile. Die Person/Organisation Ihres Vertrauens – der Treuhänder – unterliegt nicht staatlichen Beschränkungen (Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht). Handelt er also wider Ihren guten Zweck haben Sie kaum eine Handhabe das Treiben zu unterbinden.

Zivilrechtlich geht das Vermögen sogar in das Eigentum des Fiduziars über. Sollte es ganz schlimm kommen, wird das treuhänderisch übertragene Vermögen für eher eigene als Stiftungszwecke verwendet. Handelt es sich bei den Treuhänder um eine natürliche Person und stirbt diese, wird die Stiftung zwangsaufgelöst.

Das Stiftungsgeschäft

Auf der ersten Etappe erfolgt das sogenannte Stiftungsgeschäft. Dabei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung. Hauptbestandteil des Stiftungsgeschäftes ist die Festlegung einer Satzung.

Absolute Mussbestandteile des Stiftungsgeschäfts sind:

Mustersatzungen anfordern

Daneben haben die einzelnen Länder in ihren Stiftungsgesetzen weitere Vorschriften festgelegt. Spielen Sie mit den Gedanken eine Stiftung zu errichten können Sie bei den jeweiligen Landesbehörden Mustersatzungen anfordern bzw. downloaden.

Das ist sehr hilfreich, sind doch neben den Mussbestandteilen lt. BGB auch die landesspezifischen Regelungen eingearbeitet und eine eingearbeitet Mustersatzung kann somit die folgende Etappe Zwei verkürzen.

Name und Sitz der Stiftung

Doch zuvor ein paar Erläuterungen zu den aufgeführten Bestandteilen:  Stiftungen sollen ja oft ein Vermächtnis darstellen. Daher wird der Stiftungsname zumeist den Stifternamen enthalten, oder den Namen der Person an die mit der Stiftung erinnert werden soll (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung).

Der Sitz der Stiftung ist frei wählbar, kann also unabhängig vom Wohnort des Stifters festgelegt werden. Gesetzliches Mindestorgan der Stiftung ist der Vorstand. Je nach Größe der Stiftung und des zu verwaltenden Vermögens können noch weitere Organe aufgestellt werden, wie ein Beirat, ein Kuratorium bzw. ein Aufsichtsrat.

Wurde die Stiftung zu Lebzeiten errichtet, kann sich der Stifter ein Benennungsrecht der Organe vorbehalten. Dabei kann er sich sogar selber als Organ berufen.

Das Stiftungs-Vermögen

Wie bereits erläutert, sollte das Stiftungsvermögen nicht zu knapp bemessen sein. Das Stiftungsvermögen muss mindestens so hoch abgemessen sein, dass der Stiftungszweck erfüllt und die laufenden Verwaltungsaufwendungen aus den Erträgen bestritten werden können.

Ist das aufgrund der geringen Vermögenshöhe nicht gewährleistet, zieht das die Ablehnung der Stiftungseintragung nach sich! Der Stiftungszweck sollte eindeutig dabei allerdings nicht zu eng festgelegt werden, damit die Stiftungsorgane noch Entscheidungsspielraum haben.

Der Stiftungs-Zweck

Sie haben eine Stiftung errichtet mit dem Stiftungszweck den Kinderspielplatz in der Schwabenallee in Berlin-Biesdorf zu unterhalten und zu warten. Das klappt einige Jahre wunderbar, doch dann wird die Fläche mit einer Schule neu bebaut. Der Spielplatz existiert nicht mehr.

Der Stiftungszweck kann nicht mehr erfüllt werden. Die Stiftung müsste aufgelöst werden. Es ist zwar möglich, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde den Stiftungszweck anpasst, um eine Auflösung zu vermeiden. Dennoch ist es ratsam den Stiftungszweck allgemeiner zu fassen (z.B. Wartung und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes in Berlin-Biesdorf).

Die Satzung einreichen

Ist das Stiftungsgeschäft nebst Satzung errichtet wird diese in Etappe Zwei bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht (Berlin z.B. Senatsverwaltung für Justiz). Handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung (Beitrag folgt) ist darüber hinaus, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Oberfinanzdirektion erforderlich.

Um das Anerkennungsverfahren zu beschleunigen empfiehlt es sich zudem im Vorfeld die Entwürfe einzureichen um informell gewünschten Änderungsbedarf abzufragen. Entspricht das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Vorgaben, wird die Stiftung anerkannt. Mit Anerkennung ist der Stifter verpflichtet das im Stiftungsgeschäft angegebene Vermögen zu übertragen. Das Stiftungsgeschäft kann starten!

Vorsicht vor der Besteuerung in der Gründungsphase

Wer eine Stiftung gründen will, muss aber noch mehr beachten – z.B. auch die Besteuerung während der Gründungsphase. Besteuerung in der Gründungsphase klingt erst einmal paradox. Denn in der Gründungsphase existiert die Stiftung ja noch nicht, also kann auch kein Einkommen erzielt sein. Das deutsche Steuerrecht ist jedoch darauf eingerichtet, das erzielte Einkommen vollumfassend zu besteuern (von einzelnen Ausnahmen abgesehen).

Womit hängt das zusammen? Im sogenannten Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der Stifter Vermögen zu übertragen und an dieser Stelle setzt die Besteuerung ein. Dabei muss man auf der einen Seite zwischen gemeinnütziger und privatrechtlich organisierter (Familien-)Stiftung unterschieden und zum anderen ist die Besteuerung des Stifters im Gründungsakt zu beleuchten.

Vermögensübertragung an eine nicht gemeinnützige Stiftung

Auf Seiten des Stifters ist zu beachten, ob das Vermögen aus dem Privatvermögen oder aus einem Betriebsvermögen heraus übertragen wird. Erfolgt eine unentgeltliche Übertragung an die Stiftung ist das ertragssteuerfrei. Es wird ja kein Veräußerungsgewinn erzielt. Die Stiftung übernimmt das Wirtschaftsgut (zum Beispiel eine Immobilie) mit den fortgeführten Anschaffungskosten.

Erfolgt die Übertragung aus einem Betriebsvermögen heraus, zum Beispiel wird ein Teilbetrieb, oder ganzer Betrieb übertragen, wird unterschieden ob die Übertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt oder nicht.

Unter stillen Reserven wird der Differenzbetrag zwischen fortgeführten Anschaffungskosten (ursprüngliche Kaufpreis abzüglich Absetzung für Abnutzung kurz Afa) und dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung verstanden.

Die Sache mit dem Buchwert

Sie kauften vor zehn Jahren ein Mehrfamilienhaus für 1 Mio. €. An Abschreibungen fielen 200.000 € an, so dass der Buchwert noch 800.000 € beträgt. Kurz vor der Übertragung erhielten Sie für diese Immobilie ein Kaufangebot von 1,5 Mio. €. In der Immobilie stecken also 700.000 € stille Reserven (tatsächlicher Wert 1,5 Mio. €./. 800.000 € Buchwert).

Es ist möglich diese Immobilie aus dem Betriebsvermögen direkt zu Buchwerten zu übertragen (§ 6 Abs. 3 EstG, als Teilbetrieb)-? 800.000 €, oder unter Aufdeckung der stillen Reserven mit einem tatsächlichen Wert von 1,5 Mio. €.

Gewinn aus der stillen Reserve

Erfolgt die Übertragung zu den Buchwerten ist kein Gewinn aus der Seite des Stifters zu verzeichnen. Übertragungswert (Entnahme) 800.000 €./. Buchwert 800.000 € = 0 € Veräußerungsgewinn.

Erfolgt die Übertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven ergibt sich ein Entnahmegewinn im Betrieb von 700.000 € (siehe oben). Ertragsteuerlich hat der Stifter also 700.000 zu versteuern, ohne dass Ihm ein entsprechender Liquiditätsfluss gegenübersteht.

Sie haben die Wahl!

Daher sollte die Übertragung von ganzen Betrieben oder Teilbetrieben an eine nicht gemeinnützige Stiftung immer ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen.

Dieses Wahlrecht existiert allerdings bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nicht (zum Beispiel ein betrieblicher LKW wird auf die Stiftung übertragen). Diese Übertragung muss zwingend unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen (Entnahmegewinn) und auf den Entnahmegewinn fällt Umsatzsteuer (§3 Abs..1b UStG) an!

Die Schenkungssteuer

Für die Stiftung handelt es sich um einen Vermögenszuwachs. Dieser Vermögenszuwachs löst keine Besteuerung des Einkommens aus (private Vermögensphäre ertragsteuerlich unbeachtlich), sehr wohl aber eine Besteuerung entsprechend des Erbschaft-/Schenkungssteuergesetzes.

Die Besteuerung erfolgt nach Abzug geringer Freibeträge entsprechend der Steuerklasse III, da die Stiftung keine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Stifter ausweist. Bei einer Vermögensübertragung von 600.000 € können somit für die Stiftung Schenkungssteuer von 30% x 600.000 € = 180.000 € anfallen!

Die Grunderwerbsteuer

Handelt es sich um Übertragung von Immobilien ist auch ein Auge auf die Grunderwerbsteuer zu werfen.

Grunderwerbsteuer ist die Steuer in Deutschland die Übertragungsvorgänge von Immobilien der Besteuerung unterwirft. Hier existiert kein einheitlicher Steuersatz. Dieser ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und liegt bei ca. 4% des übertragenen Wertes.

Befreiung von der Grunderwerbssteuer

Unterliegen die Grundstücksübertragungen der Schenkungssteuer, sind diese jedoch gemäß §3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Das gilt jedoch nur für rein unentgeltliche Vermögensübertragungen. Wird mit der Immobilie auch die Grundschuld mit einer Belastung durch einen Immobilienkredit übertragen, fällt in Höhe der übertragenen Verbindlichkeit Grunderwerbsteuer an.

Beispiele für die Besteuerung

Sie übertragen eine Immobilie (Wert 1 Mio. €) und die dazugehörigen Kredite, das bedeutet, zukünftig muss die Stiftung aus den Erträgen auch die Kredite bedienen (z.B. 500.000 €). Auf 500.000 € wird Grunderwerbsteuer (4% 0 20.000 €) erhoben.

Das hängt damit zusammen, da im Rahmen der schenkungssteuerlichen Betrachtung ebenfalls nur 500.000 € der Besteuerung unterliegen (1 Mio. Wert./. 500.0000 € Verbindlichkeiten = 500.000 € Vermögenszuwachs).

Die Besteuerung der gemeinnützigen Stiftung im Gründungakt ist dagegen von vielen Erleichterungen gekennzeichnet, damit beschäftigt sich der folgende Artikel.


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