In Formblatt 1 des BAföG-Antrags findet findet sich Zeile 90 ein kurzer Hinweis, dass Erklärungen, die der Antragsteller zum Vermögen macht, gegenenenfalls über einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen überprüft werden. In den Erläuterungen zum Formblatt wird er erneut aufgegriffen und sogar mit einem “Achtung!” versehen. Erklärt wird es aber nicht weiter. Was aber bedeutet das im Klartext?

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Gesetze und Fristen

Der Gesetzgeber hat durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 zum 1. April1999 das Bankgeheimnis eingeschränkt. Seitdem melden die Kreditinstitute dem Bundesamt für Finanzen nichtnur – wie vorher auch schon – ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt wurden, sondern ganz konkret, wie hoch genau der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag war.

Diese Meldung erfolgt jährlich spätestens zum 31.Mai für das jeweilige Vorjahr. Und auch die BAföG-Ämter übermitteln ihre Daten an das Bundesamt für Finanzen, sprich persönliche Daten der BAföG-Empfänger (Name, Anschrift, Geb.datum, Förderungsnummer).

Nach langem Streit, ob die Ämter das eigentlich dürfen, gibt es für diese Datenübermittlung mittlerweile auch eine gesetzliche Grundlage.

Was wird geprüft

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Das Bundesamt für Finanzen prüft nun, wie hoch die Freistellungsbeträge für Kapitalerträge waren, die BAföG-Empfängern gewährt wurden – der so genannte Datenabgleich. Die moderne Technik macht es möglich.

Es kann dabei auch das Jahr vor erstmaligem BAföG-Bezug überprüft werden oder sogar – wobei dann ein Verdacht bestehen müsste – weiter zurück. Liegt dieser Betrag für die Freistellungsbeträge beim Einzelnen über 100 Euro, wird das BAföG-Amt aktiv.

Achtung: Das Vorgehen ist hier von Bundesland zu Bundesland und je nach BAföG-Amt unterschiedlich: Einige Ämter werden bereits bei geringeren Beträgen aktiv, andere erst bei Freistellungsbeträgen weit über 100 Euro.

Wie wird vorgegangen?

Von der Höhe dieses Freibetrag schließ das Amt nun auf die Höhe des Vermögens. Wenn sich die Listeninformation mit F 1 (Ihre Angaben auf Formblatt 1 des BAföG-Antrages) nicht deckt, haben die Ämter mit den Listen einen Anfangsverdacht. Es erfolgt ein Anhörungsverfahren mit der Bitte um Stellungnahme. Somit kommt die Sache ins Rollen. Wird im Rahmen des Anhörungsverfahrens festgestellt, dass bereits bei einer früheren Antragstellung Vermögenswerte vorhanden waren, wird auch rückwirkend berechnet.

Einige Bundesländer gehen in diesen Fällen für den dann folgenden BWZ immer vom Ursprungsvermögenswert aus und rechnen somit das volle Vermögen erneut an. Das ist nach einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil aber nicht statthaft. Wenn also rückwirkend Vermögen angerechnet wird, muss das im jeweiligen BWZ angerechnete Vermögen vom Vermögensstamm abgezogen werden.

Die Kontodaten werden abgefragt

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Seit April 2005 kann das BAföG-Amt auch direkt die Kontodaten abfragen, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise aber nicht abgefragt werden, dazu sind weitere Ermittlungen, im Regelfall unter Beteiligung des BAföG-Antragstellers erforderlich. Das Amt kann allerdings den Tag der Kontoeinrichtung und -auflösung sowie Namen und Geburtstag des Verfügungsberechtigten erfahren.

In vielen Fällen liegen die angeschriebenen BAföG-Empfänger am Antragstag mit dem Vermögen unter dem Freibetrag. Aber vielleicht wurden sehr gut Zinsen bezahlt oder Sie hatten einige Zeit vor dem Antrag mehr Geld auf dem Konto. Ersteres sollte sich ja nachweisen lassen und bei zweiterem sind hoffentlich noch Belege über größere Anschaffungen da die beweisen, dass das Geld nicht etwa Dritten übertragen wurde.

Kulanzregelungen

Zunächst zur Beruhigung: Die meisten BAföG-Ämter sind sehr kulant und reizen die folgenden genannten möglichen Strafen bei weitem nicht aus, in fast allen Fällen muss man nur das zu viel erhaltene BAföG zurückzahlen. Insbesondere wenn Sie sich kooperativ verhaltet, geht die Sache glimpflich aus.

Wenn es nachweisbar ist, dass Sie von dem Vermögen nichts wusstet, wird – außer der Rückzahlung – nichts weiter auf Sie zukommen, so bisher die Erfahrung. Wenn aber tatsächlich Vermögen verschwiegen wurde, erfüllt das den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Formal relevant ist für Vergehen dieser Art der §58 des BAföG-Gesetzes in Zusammenhang mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Achtung

Es spielt eine entscheidende Rolle, wie viel Vermögen nicht angegeben wurde und ob Sie vorsätzlich, also mit Absicht, oder nur fahrlässig gehandelt haben. Das müssen Sie allerdings nachweisen. Normalerweise wird die Strafe – sofern Sie nicht vorsätzlich Vermögen verschwiegen haben, es sich also nur um Fahrlässigkeit handelt – höchstens Euro 1250 Strafe betragen, bei Vorsätzlichkeit höchstens Euro 2500.

Geht es nur um wenig Geld, das Sie nicht angegeben haben, fällt die Strafe natürlich entsprechend geringer aus. Evtl. müssen Sie auch nur das zuviel erhaltene BAföG zurückzahlen, es gibt keinen Zwang zu einer Bestrafung. Eine Strafe kommt vor allem dann in Betracht, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben und es um viele Tausend Euro geht, die Sie verschwiegen haben.

Erste Hilfe

Was können Sie tun, wenn Sie beim BAföG-Datenabgleich aufgefallen sind? Das Wichtigste: Ruhe bewahren. Auch wenn wirklich geschummelt wurde, solltet man nicht voreilig ein Schuldeingeständnis oder eine Selbstanzeige abgeben, ohne sich gut informiert zu haben und auch eine vertrauensvolle juristische Beratung hinzugezogen zu haben!

Überblick schaffen

Sinnvoll ist ein umfassender Überblick über das (damalige) Vermögen. Informieren Sie sich also bei Ihren Banken, wieviel Geld am Tag der BAföG-Antragstellung wirklich auf den Konten war.

Sollten auch Schulden vorhanden gewesen sein, dann sollten Sie darüber Belege zusammenstellen. Wenn mehr Zeit benötigt wird, als im Schreiben des Amtes zunächst gewährt wurde, dann beantragen Sie eine Fristverlängerung (zwei bis drei Wochen sind in der Regel möglich). Empfehlenswert ist auch die Einsichtnahme in die eigene Akte im BAföG-Amt.

Juristische Beratung

Sinnvoll ist es auch, sich umfassend für den jeweiligen Einzelfall beraten zu lassen: Entweder durch die Sozialberatung der (ehemaligen) Studierendenvertretung oder durch einen guten Anwalt. Möglich ist auch, rechtlich gegen den Datenabgleich vorzugehen, denn dieser ist juristisch aufgrund der Datenschutzproblematik umstritten.

Allerdings handelt man sich damit im Zweifelsfall mehr Ärger und höhere Kosten, z.B. für den Anwalt ein, als wenn man das zuviel gezahlte BAföG einfach zurückzahlt – vor allem wenn man keine größere Strafe zu erwarten hat. Auf diese Weise stimmt man auch die Ämter gnädig. Denn: Es ist selbst bei Gewinn eines solchen Verfahrens gar nicht sicher, das daraus folgt, dass das Sie das BAföG doch behalten können.

Geld, von dem Sie nichts wussten

Wenn die Vermögenswerte in Unkenntnis (z. B. über die Oma, Tante, Eltern usw.) angelegt worden sind, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nicht gegeben. Zurückzahlen müsste man trotzdem. Problematisch könnte aber der erteilte Freistellungsauftrag werden.

Aber da kann man sich ja rausreden, denn es gibt ja Vermögensfreibeträge. Es kommt hier aber auch auf die Aktivitäten des jeweiligen Amtes an. Nicht jedes Amt bzw. jeder Mitarbeiter wird da bis zum Ende rumstochern.

Geld verschoben?

Wenn Eltern (oder auch andere) Vermögen zum Teil auf Ihr Konto verschoben haben, um Steuern zu sparen oder günstige Konditionen Eures Kontos zu nutzen (und Sie den Freistellungsauftrag unterschrieben habt), dann gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Rückzahlung des BAföG. Das ist aber gleichzeitig wie ein Schuldeingeständnis, was für ein späteres Gerichtsverfahren nachteilig sein könnte.
  2. Wenn es ums Steuer sparen ging: Die Eltern zeigen sich selbst an und zahlen die Steuern nach. Es sollte dann möglich sein, dass das BAföG nicht zurückgezahlt werden muss. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Ämter unterstellen, dass die Eltern das Geld jetzt nur “zurücknehmen”, um das Kind zu schätzen. Bessere Chancen hat diese Möglichkeit, wenn Sie wirklich nie vom Vermögen wussten (also noch die Eltern den Freistellungsauftrag unterschrieben).
  3. Wenn das Geld wirklich nur treuhänderisch (auch verdeckt, also ohne Kenntnis Dritter) angelegt wurde, dann sollte versucht werden, dass nachzuweisen.


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