Horrorthema Kündigung: Immer wieder hört man von Leuten, denen wegen eines kleinen Vergehens fristlos gekündigt wurde. Im Interview sprachen wir z.B. mit Sophia von Rundstedt über den Fall eines Mitarbeiters, dem am ersten Tag nach der Elternzeit gekündigt wurde. Was dürfen Arbeitgeber? 10 Tipps.

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“Wir haben doch Kündigungsschutz!”

Als die Geschichte von dem Mitarbeiter durch die Presse ging, der gleich am ersten Tag der Elternzeit von seinem Chef entlassen wurde, schwang auch immer die Frage mit: “Darf der das eigentlich? Wir haben doch Kündigungsschutz!”

Dabei scheint der Kündigungsschutz, von Gewerkschaften in heftigen Arbeitskämpfen erstritten, immer mehr zum Relikt zu werden, Arbeitgeber würden ihn im Zuge von globaler Flexibilisierung und Wettbewerbsfähigkeit am liebsten gleich ganz abschaffen, wie das in den meisten anderen Ländern schon die Regel ist.

Kündigungsschutz gilt nicht für kleinere Unternehmen

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Ein paar Tage später ging übrigens gleich die nächste Story dieser Art durch die Presse. In beiden Fällen lautete des Rätsels Lösung: Das Unternehmen hatte weniger als 10 Beschäftigte. Und damit war der Kündigungsschutz quasi obsolet.

Doch auch sonst gilt der Kündigungsschutz nicht in jedem Fall, sondern viel öfter als viele Denken schwebt das Damokles-Schwert fristloser Kündigung über den Köpfen.  Beispielsweise bei groben Pflichtverletzungen.

Krankschreibung muss glaubhaft sein

Eine Mitarbeiterin ließ sich nach einem heftigen Streit mit ihrem Chef für die nächsten Wochen krankschreiben. Dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die sie in dieser Zeit abgab, jeweils von einem anderen Arzt und mit unterschiedlichen Krankheitsgründen ausgestellt wurden, machte den Chef misstrauisch und er kündigte seiner Mitarbeiterin fristlos.

Da half auch eine Klage gegen die Kündigung nichts: Der Richter entschied, dass die Kündigung sogar ohne Begründung zulässig ist, weil die bewusste Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit ist eine schwere Pflichtverletzung ist.

Streitpunkt Rauchpausen und Beleidigungen

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In einem anderen Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er ohne Erlaubnis des Chefs Rauchpausen eingelegt hatte. Der hatte die Pausen aber weder ausdrücklich untersagt noch Verhalten vorher abgemahnt, so dass die fristlose Kündigung problematisch ist.

Und auch im Falle einer Bürokraft, die ihre Vorgesetzte als “blöde Kuh” beleidigt hatte, erklärte das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, weil die besonderen Umstände berücksichtigt wurden: Eine Abmahnung hätte völlig ausgereicht.

Abängig vom Einzelfall

Die Beispiele zeigen, dass sich sich nicht immer ganz genau sagen lässt, wann eine Kündigung wirklich angebracht ist – denn oft hängt das vom Einzelfall und den Umständen ab. Tatsache ist aber: Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen will, muss er nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Grund nennen können, wenn der Mitarbeiter länger als 6 Monate in einem Betrieb arbeitet, in dem mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt werden.

Ein Grund kann beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung sein: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass “betriebliche Erfordernisse” wie z.B. Umsatzrückgang ihn zu einer Kündigung zwingen. Ist ein Mitarbeiter aus fachlichen oder körperlichen Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, etwa eine dauerhafte Erkrankung, nicht mehr für einen Job geeignet, kann ihm hingegen personenbedingt gekündigt werden.

Fristlose Kündigung bei Fehlverhalten möglich

Daneben gibt es Kündigungen, die ein Mitarbeiter durch Fehlverhalten selbst verschuldet – zum Beispiel wenn er Betriebsgeheimnisse verletzt oder einen unerlaubten Nebenjob hat. In der Regel muss der Arbeitgeber jedoch zunächst abmahnen, bevor er eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann.

Anders sieht das bei grobem Fehlverhalten des Mitarbeiters aus, z.B. wenn dieser etwas stiehlt oder trotz Verbots das Internet privat nutzt. Hier kann der Arbeitgeber fristlos und sofort kündigen.

Kündigung nach der Elternzeit ist nur einer von vielen Fällen, der durch die Presse ging – daneben machten auch Fälle, in denen Leute wegen Beleidigungen, zum Beispiel in Sozialen Netzwerken entlassen wurden, die Runde. Aber welches sind nun die Gründe für fristlose Kündigungen?

Kündigung aus wichtigem Grund?

In Deutschland muss ein wichtiger Grund vorliegen, um einen Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen.

Und den sieht der Gesetzgeber dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Konkret heißt es dazu in §626 BGB:

  1. Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  2. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

10 typische Kündigungsgründe

Was sind aber nun solche wichtige Gründe? Wir zeigen Ihnen 10 Beispiele – natürlich gibt es noch deutlich mehr.

  1. Diebstahl: Schon ein Klassiker: Wer seinen Chef beklaut, fliegt – fristlos. Selbst wenn es nur geringe Beträge sind.
  2. Privates Surfen: Ihr Chef hat Ihnen privates Internet ab Arbeitsplatz verboten? Jobverlust winkt, wenn Sie es trotzdem tun.
  3. Pornos: Selbst wenn Sie im Job privat surfen dürfen: Wer sich während der Arbeitszeit Pornos herunterlädt, riskiert den sofortigen Rauswurf!
  4. Beleidigung: “Sie Depp” – wer aus gehässigen Motiven seinen Chef beleidigt, muss damit leben, dass der ihn nach Hause schickt.
  5. Nebenjob bei Arbeitsunfähigkeit: Wer sich krank schreiben lässt, um einen anderen Job zu machen, verspielt ebenfalls das Vertrauen seines Chefs.
  6. Urlaub ohne Genehmigung: Sommer, Sonne, Ferienzeit – aber nicht ohne Erlaubnis des Chefs. Wer trotzdem fährt, braucht nicht mehr wiederzukommen.
  7. Erpressung: Wer seinem Arbeitgeber mit Krankmeldung droht, weil der einen Urlaub nicht bewilligt, muss ebenfalls mit Konsequenzen rechnen.
  8. Arbeitsverweigerung: Dienst nach Vorschrift ist eine Sache, beharrliche Arbeitsverweigerung eine andere: Wer ständig Arbeit verweigert, braucht sich über die Folgen nicht zu wundern.
  9. Konkurrenztätigkeit: Auch das geht gar nicht: Arbeiten für die Konkurrenz – unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht oder nicht.
  10. Alkoholmissbrauch: Na dann Prost – aber besser nicht im Job, und schon gar nicht wenn Sie z.B. LKW-Fahrer sind. Denn dann können Sie gleich ihr Arbeitszeugnis abholen.


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