Gestern habe ich hier im ersten Teil über meine Probleme mit der Amazon A-z-Garantie als Verkäufer bei Amazon-Marketplace berichtet. Der Sache bin ich dann rechtlich auf den Grund gegangen. Und die Rechtskonstruktion ist leider recht verzwickt.

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Unterschiedliche Vertragsverhältnisse

Zunächst muss man juristisch etwas Wesentliches unterscheiden: Es gibt ein Vertragsverhältnis zwischen Amazon.de und Käufer – und eines zwischen Amazon.de und Verkäufer. Amazon.de kann dem Käufer als seinem Vertragspartner jede erdenkliche Garantie gewähren und die kann aussehen, wie Amazon.de möchte.

Das alleine hätte für mich als Verkäufer erst einmal keine weiteren Auswirkungen gehabt, denn der Vertragspartner des Käufers ist ja in diesem Falle Amazon.de. Und Amazon.de und der Käufer können keinen Vertrag aushandeln, der den Verkäufer als dritte Partei ohne seine Zustimmung zu etwas verpflichtet. Der Abschluss eines Vertrages zu Lasten Dritter ist unwirksam.

Kein Einfluss darauf, welche Garantien Amazon gibt

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Umgekehrt hat der Verkäufer auch keine Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, ob und zu welchen Bedingungen Amazon.de Käufern eine selbständige Garantie gewährt, schließlich wird diese Garantie ja nicht vom Verkäufer gewährt.

Da der Käufer mit dem Antrag auf A-z-Garantie alle Forderungen gegenüber dem Verkäufer an Amazon.de abtritt, tritt Amazon.de in dieser Hinsicht in die Rechtsstellung des Käufers ein. Amazon.de kann vom Verkäufer dann also als Regress das Geld einfordern, das der Käufer zurückerhalten hat.

Keine Regressverpflichtung gegenüber Amazon

Die Entscheidung von Amazon.de für oder gegen die Gewährung einer Garantieleistung an den Käufer ist für den Verkäufer zwar rechtlich nicht unbedingt bindend, er ist ja keine vertraglich wirksame Regress- bzw. Freistellungsverpflichtung gegenüber Amazon eingegangen.

Das bedeutet, dass die Garantieleistung rechtlich nicht zwingend die Rückforderung der Garantieleistung begründen muss. Allerdings behält sich Amazon.de in seinen Teilnahmebedingungen das Recht auf Regress ausdrücklich vor:

Die Teilnahmebedingungen von Amazon

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“Amazon.de behält sich das Recht vor, Schadensersatz vom Verkäufer zu verlangen, wenn der jeweilige Käufer des Gegenstandes aufgrund einer ungenügenden Erfüllung des Kaufvertrages nach den Regeln der A bis z Garantie von Amazon.de entschädigt wird.”

Und genau aufgrund dieser Teilnahmebedingungen machte Amazon.de mich regresspflichtig!

Was passiert wenn Gegenstände beim Versand verloren Gehen?

Wer bei Amazon-Marketplace Bücher verkauft, kann, auch als Privatverkäufer, Schwierigkeiten bekommen, wenn Gegenstände etwa beim Versand verloren gehen. Denn Amazon erstattet dann dem Käufer die Kosten – und behält diese dann vom Käufer einfach ein. Eigenmächtig oder rechtlich korrekt?

Seit dem 18. Juni 2007 ist Amazon.de offenbar nicht mehr gewillt, auf den Kosten für die A-bis-z-Garantieanträge sitzen zu bleiben, denn seitdem handelt man bei Amazon.de nach festen Vorgaben, die bei nicht erhaltenen Produkten greifen. Die Frage, wie verbindlich diese Vorgaben sind, greife ich weiter unten nochmal auf.

Ist der Verkäufer regresspflichtig?

Ich begann dennoch, mich bei Amazon.de zu beschweren und zwar mit allen Einwänden, die auch gegenüber dem Käufer bestanden hätten, wenn dieser die Garantieleistung von Amazon.de nicht in Anspruch genommen und seine Rechte nicht an Amazon.de abgetreten hätte.

Allerdings musste ich mich nun ausschließlich mit Amazon.de und nicht mehr mit dem Käufer auseinander setzen – was die Sache kaum vereinfacht hat.

Welche Argumente gibt es?

Ein Argument von mir: Amazon.de hat der Käuferin die Garantie bereits “auf ersten Zuruf hin” gewährt, ohne genauer zu überprüfen, ob überhaupt ein Rechtsanspruch besteht.

Daher hat man mir keine Gelegenheit zur fristgemäßen Nacherfüllung (z.B. durch nochmaliges Zusenden) gegeben, obwohl ich das mehrfach der Käuferin und dann Amazon.de angeboten habe und der im Gesetz vorgesehene Ablauf für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist nicht eingehalten worden.

Was sagt Amazon?

Das Gegenargument von Amazon.de in einer eMail der Pressestelle lautete:
“In diesem Fall greift die A-bis-z-Garantie und wir können leider keine Nachlieferung anbieten, wenn der Kunde auf Erfüllung der Garantie besteht.”

Wer muss die Versandkosten tragen?

Ein weiteres Argument: Ich berief mich auf § 447 BGB wonach der Käufer unter bestimmten Bedingungen – und die waren nach Auskunft eines Anwaltes hier durchaus gegeben – das Versandrisiko trägt.

Denn das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für nicht-gewerbliche Anbieter keine Verpflichtung vor, das Versandrisiko zu tragen, d.h. ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden Ersatz für nicht angekommene Sendungen zu leisten. Dafür müsste ich lediglich nachweisen, dass ich die Sendung ordnungsgemäß verpackt und verschickt habe.

Ist ein versicherter Versand nötig?

Für Amazon.de allerdings gilt dieser Nachweis nur dann als erbracht, wenn die Sendung versichert verschickt wurde – erklärte mir eine Mitarbeiterin telefonisch. Und nur wenn ich dadurch nachgewiesen hätte, dass ich mein Buch auch wirklich verschickt habe (und dies geschrieben hätte, als mich Amazon.de um eine Stellungnahme bat), hätte man bei Amazon.de mit sich reden lassen.

Allerdings: Rechtlich wäre ein versicherter Versand nicht zwingend erforderlich, um zu beweisen, dass man das Buch tatsächlich verschickt hat. Es wäre auch möglich, den Beweis durch Zeugenaussagen oder Unterlagen der eingeschalteten Transportunternehmen zu führen.


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